Vorräte können auch in größeren Mengen angeschafft werden

Voraussetzung ist lediglich, dass die Vorräte im Rahmen der Zweckbestimmung verbraucht werden.

Wenn gegen Jahresende aufgrund einer guten Geschäftsentwicklung eine hohe Steuernachzahlung droht, versuchen viele Selbständige die Steuerlast durch kostenträchtige Anschaffungen zu mindern. Nachdem die Anschaffung von Anlagevermögen aufgrund der zeitanteiligen Abschreibung im Anschaffungsjahr nicht mehr so attraktiv ist (1/12 der Jahres-AfA je Monatsabstand zum Jahresende) ist bei Einnahmeüberschussrechnern der „Hamsterkauf“ von Verbrauchsmaterialien und Vorratsvermögen wie Warenvorräte attraktiver geworden. Die Rechtsprechung sieht diese Käufe stets als betrieblich veranlasst, so dass bei dieser Überschussermittlungsart sofort abziehbare Betriebsausgaben anfallen (anders bei Bilanzierung). Voraussetzung ist lediglich, dass eine private Verwendung des Warenbestandes oder Vorratsvermögens ausgeschlossen ist. Der BFH hat beispielsweise bei einem Zahnarzt entschieden, dass auch eine Goldbevorratung für 6 bis 7 Jahre noch betrieblich veranlasst ist. Vorausgesetzt wird lediglich, dass der Goldvorrat im Folgenden tatsächlich ausschließlich betrieblich verbraucht wird und keine Rückkäufe an die Verkäufer festzustellen sind. Sinnvoll kann eine großzügige Vorratsbewirtschaftung auch dann sein, wenn steigende oder stark schwankende Preise wie bei Gold durch einen Vorratskauf gemildert, bzw. die wirtschaftliche Unsicherheit stabilisiert werden können. Bei fallenden Gold-, bzw. allgemeinen Beschaffungspreisen geht der Schuss allerdings nach hinten los.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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