Statusfeststellungsverfahren: Über die Zugehörigkeit in der Arbeitslosenversicherung entscheidet die Deutsche Rentenversicherung.

Die Kosten des Statusfeststellungsverfahrens sind laut BFH als Werbungskosten abzugsfähig.

Mitarbeiter aus dem Familienkreis sind der Arbeitslosenversicherung ein Dorn im Auge. Immer wieder kassiert die Arbeitsagentur jahrelang Beiträge, um im Leistungsfall plötzlich festzustellen, dass eine Mitunternehmerschaft vorliegt und kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Die entrichteten Beiträge werden zwar erstattet – aber nur im Rahmen der Verjährung.

 

In vielen Fällen ist es bei entsprechender Vertragsgestaltung möglich, die umfassende Sozialversicherungspflicht sicher zu verankern. Notwendig ist dazu allerdings ein Antrag im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens. Anhand eines umfangreichen Fragebogens werden die Parameter richtig festlegt. Dann ist, wenn man sich in der praktischen Durchführung strikt an die Vorgaben hält, für alle Beteiligten verbindlich feststellt, dass ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt. Daran ist die Arbeitsverwaltung im Leistungsfall gebunden. Seit 01.06.2010 ist für die Entscheidungen über diese Statusfeststellungsverfahren ebenfalls die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Wir raten allen Arbeitgebern mit familienangehörigen Beschäftigten eindringlich, von diesem Statusfeststellungsverfahren Gebrauch zu machen.

 

Die Kosten des Statusfeststellungsverfahrens sind nach einem Urteil des BFH vom 06.05.2010 (VI R 25/09) als Werbungskosten bei den nicht selbstständigen Einkünften abzugsfähig. Dies setzt voraus, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis entstanden sind, insbesondere auch wenn wie im Urteilsfall Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach Verfahrensabschluss erstattet wurden.

 

Hinweis: Werden Familienangehörige bei einer GmbH eines anderen Familienangehörigen beschäftigt so begründet dies nur in krassen Missbrauchsfällen die Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich nicht anerkannt wird. Wegen des Trennungsprinzips zwischen der Körperschaft und ihren Anteilseignern (das sind die Gesellschafter und ihre Familienangehörigen), kann die Rechtsprechung keine Mitunternehmerschaft annehmen wie zwischen Einzelunternehmern (oder Personengesellschaften) und Familienangehörigen. Ein Statusfeststellungsverfahren ist daher in diesen Fällen nicht veranlasst.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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