Dienstreisen: steuerfreie Erstattung der Pauschalen für In- und Auslandsaufenthalte

BFH lässt ausnahmsweise auch Gehaltsumwandlung zu.

Steuerlich wird in vielen Fällen nicht anerkannt, wenn Teile des vereinbarten Gehalts eines Arbeitnehmers in steuerfreie Leistungen an den Arbeitnehmer umgewandelt werden, wie etwa Pensionszusagen, Direktversicherungen, Ersatz von Fahrtkosten etc. Für die Erstattung von Reisekosten hatte der BFH im Urteil vom 27.04.20001 (AZ VI R 2/98) eine Ausnahme gemacht: Reisekosten können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalen (für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland) steuerfrei an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden, auch wenn zuvor in dieser Höhe ein lohnsteuerpflichtiges Gehalt gezahlt wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vereinbarung für die geänderte steuerliche Behandlung der Kosten vor Antritt der jeweiligen Dienstreisen geschlossen wird.

Die Lohnsteuerrichtlinien 2008 lassen die steuerfreien Übernachtungspauschalen im Ausland ausdrücklich für Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren zu – im Gegensatz zu Selbstständigen und Arbeitnehmern, die die Reisekosten selbst tragen. Die Abzugsmöglichkeit gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich im Anstellungsvertrag den steuerfreien Ersatz der Auslandpauschalen eingeräumt haben. Zur Höhe der pauschal erstattungsfähigen Belastungskosten im Ausland gibt es eine umfassende Tabelle des Bundesfinanzministeriums, die in unregelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Die aktuelle Fundstelle des BMF-Schreiben vom 17.12.2008 ist BStBl I 2008 S. 1077. Zur Höhe der Pauschalen im Inland siehe auch Steuertipp „Pauschalen im Überblick".

 

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller@msa.de


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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