Einwurf-Einschreiben beweist nicht den Zugang

OLG Köblenz bestätigt die bisherige Rechtsprechung.

Die Deutsche Post AG hat vor einigen Jahren ein neues Produkt aufgelegt, desser Name juristisch gesehen Etikettenschwindel ist. Es wurde als Einwurf-Einschreiben bezeichnet und suggerierte damit, dass auch diese Briefart den Zugang eines Schreibens beweisen würde. Die Fachwelt hat sofort vor diesem Produkt gewarnt und darauf hingewiesen, dass nach einhelliger Rechtsprechung entweder der Zugang eines Einschreibens mit Rückschein bestätigt werden muss (Einschreiben/Rückschein) oder ein Übergabe-Einschreiben durch Übergabe als zugegangen gilt, wenn es nicht nach der 14-tägigen Lagerfrist zurückgesandt wird. Ein Einwurf-Einschreiben beweist demgegenüber auf keinen Fall den Zugang des Briefinhalts. Dies hat das OLG Koblenz im Urteil vom 25.11.2005 bestätigt (Az. 11 WF 1013/04). Zwar bestätigt bei dieser Produktart der Zusteller, dass er das Einwurf-Briefeinschreiben eingeworfen hat, juristisch ist aber damit noch keine Übergabe des betreffenden Schreibens dokumentiert. Immer, wenn ein rechtlich relevante Willenserklärung zugestellt werden muss, d.h. dem Empfänger zur Kenntnis gebracht werden muss und die Beweislast beim Absender liegt, sollte daher ausschließlich auf Einschreiben-Rückschein bzw. Übergabe-Einschreiben zurückgegriffen werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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