Bei einer Auswärtstätigkeit an einem einzigen festen Ort kommen für die ersten drei Monate die Verpflegungsmehraufwandspauschalen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 und 5 EStG zum Tragen. Bei einer Auswärtstätigkeit im Ausland sind dies die erhöhten Pauschalen nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Bei einer Fahrtätigkeit fehlt es jedoch an einer festen auswärtigen Arbeitsstelle, so dass für die Anwendung der Dreimonatsgrenze eigentlich kein Raum ist. Bei einem technischer Offizier, der auf einem Fischfangtrawler der Hochseefischerei an 184 Tagen ohne Zwischenstopp im Heimathafen zur See fuhr, hatte das Finanzamt den Verpflegungsmehraufwand dennoch nur für die ersten drei Monate ab Abfahrt vom Heimathafen anerkannt, dies im Einklang mit der Verwaltungsauffassung. Der BFH hat hingegen in seinem Urteil vom 24.02.2011 (VI R 66/10) befunden, dass der Begrenzung auf die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit die innere Rechtfertigung fehlt. Anders als bei einem festen auswärtigen Beschäftigungsort hat der Steuerpflichtige bei einer Fahrtätigkeit – insbesondere auf einem Schiff – keine Möglichkeit, sich nach einer Übergangsphase auf die Verpflegungsverhältnisse am auswärtigen Tätigkeitsort einzurichten und die erhöhten Kosten zu reduzieren. Diese Argumentation ist auf alle Fahrtätigkeiten anzuwenden, die ununterbrochen drei Monate dauern. Die Zahl der Anwendungsfälle dürfte damit allerdings sehr beschränkt sein. Regulär beginnt die Dreimonatsfrist nämlich immer dann neu zu laufen, wenn nach einer Heimfahrt eine neue Reise angetreten wird.
Nicht entschieden hat das Gericht, ob bei den Verpflegungsmehraufwendungen auch die erhöhten länderspezifischen Sätze nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 EStG) anzuwenden sind. Das Finanzgericht Düsseldorf hat dazu im Urteil vom 28.09.2007 (18 K 638/06 E, BStRE 2008, 673) entschieden, dass ein Kriegsschiff unabhängig vom Aufenthaltsort stets dem territorialen Gebiet des Eigentümerstaates zu unterstellen ist und deswegen die erhöhten Auslandspauschalen nicht infrage kommen. Bei einem zivilen Schiff im Auslandseinsatz greift diese Argumentation nicht, sodass vieles dafür spricht, dass der Kläger auch die erhöhten Pauschalen in Anspruch hätte nehmen können. Zweifelsohne fällt der Prozessfehler seinem steuerlichen Vertreter zur Last, der es versäumt hat, für seinen Mandanten vorsorglich die maximal möglichen Beträge einzuklagen. Der BFH wiederum kann nur das zusprechen, was ein Kläger in erster und zweiter Instanz beantragt.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de