Verbindliche Auskunft: Sind die neu eingeführten Gebühren des Finanzamts steuerlich nicht abziehbar?

BMF-Schreiben geht von steuerlich nicht abzugfähigen Nebenleistungen aus.

Die Kosten des Finanzamts, die Steuern festzusetzen, wurden bislang nicht den Steuerpflichtigen aufgebürdet. Seit 2007 sind allerdings verbindliche Auskünfte zu einer bestimmten vom Steuerpflichtigen geplanten Steuerbehandlung gebührenpflichtig. Das BMF-Schreiben vom 12.03.2007 (IV A 4 – S 0224/07/0001) möchte diese Gebühren obendrein als steuerlich nicht abzugsfähig behandeln. Dies mag zutreffen, so weit sich die begehrte Auskunft auf eine nichtabzugsfähige Steuer wie die Einkommen- oder Körperschaftsteuer bezieht. Nicht zutreffend ist diese Auffassung allerdings für verbindliche Auskünfte, die abzugfähige Steuern wie Zölle, die Umsatzsteuer oder die Gewerbesteuer betreffen. Hier teilt die steuerliche Nebenleistung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit das Schicksal der Hauptleistung. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmenssteuerreform 2008 die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer streichen möchte. Bis zu dieser Einführung sollte man eine verbindliche Auskunft so formulieren, dass sich die steuerliche Auswirkung auf die Gewerbesteuer bezieht. In den Genuss dieser Möglichkeit kommen allerdings nur Gewerbetreibende hinsichtlich der Qualifizierung von gewerblichen Einnahmen und Ausgaben.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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