Zinsvorteile aufgrund einer Schenkung können keine fiktive Kapitaleinnahmen darstellen

BFH weist ausnahmsweise die Steuererfinder in der Finanzverwaltung in die Schranken

Ein Lieblingsthema der Finanzverwaltung sind fiktive Einkünfte, die real überhaupt nicht existieren, aber – angeblich aufgrund von Steuervorschriften – ins Leben gerufen werden. So auch in diesem Fall: Eltern hatten ihrer Tochter ein Hausgrundstück verkauft. Sie hatten ausdrücklich vereinbart, dass der Kaufpreis gestundet wird und jede Zahlung auf den Kaufpreis angerechnet wird. Dabei wurde die Stundung der Zinsforderung als Schenkung erklärt. Diese blieb steuerfrei, da eine Zinsforderung auf dem Kaufpreis von gewöhnlichen Immobilen so gut wie immer unter dem einschlägigen Freibetrag von 400.00,00 € verbleibt. 

Dies wollte das übereifrige Finanzamt jedoch nicht hinnehmen und ist auf die nachgerade abstruse Idee verfallen, wenn schon keine Schenkungssteuer vereinnahmt werden kann, dann ist eben der Zinsvorteil als fiktive Kapitaleinnahme bei der Tochter zu versteuern. Diese eigenmächtige Steuerschöpfung haben karrierefixierte Finanzrichter in erster Instanz tatsachlich für juristisch abgesichert und daher konsequent befunden und dem nicht ganz so fiktiven Finanzamt rechtgegeben. Dass das gesamte Staatgebilde durch ein derartig perfides Verhalten jedes Vertrauen verliert, scheint diese überprivilegierten Staatsdiener nicht im mindestens zu interessieren. 

Erst das Bundesfinanzgericht hat im Urteil vom 24.03.2026 (VIII R 30/24) diesem unwürdigen Treiben ein Ende gesetzt. Was als Schenkung zu beurteilen ist, kann nicht gleichzeitig als fiktiver Zufluss von Kapitaleinkünften existieren, basta. Die obersten Steuerrichter sehen nach eigenen Aussagen ihre Aufgabe Immerhin darin, die schlimmsten Auswüchse der Finanzverwaltung zu verhindern.

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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