Zinssatz von 5,5 % in § 14 Bewertungsgesetz mit Ewigkeitsgültigkeit

BFH kann auch in andauernden Niedrigzinsphasen keine Verfassungswidrigkeit erkennen.

Der Zinssatz von 5,5 % für zinslose Kapitalforderungen und fixe lebenslängliche Zahlungsverpflichtungen im Bewertungsgesetz ist angeblich langfristig angelegt und beansprucht daher nach Ansicht des BFH eine Art Ewigkeitsgültigkeit. Wenn sich das marktgerechte Zinsniveau über ein Jahrzehnt lang weit unterhalb befindet, so hat der Steuerbürger eben das Nachsehen 

Im entschiedenen Fall hatten die Steuerbürger allerdings die für eine vorzeitige Erbübergabe maximal ungünstigste Lösung ausgesucht. Das Eigentum an einer Immobilie wurde der Tochter übertragen, allerdings mit der belastenden Verpflichtung, dem Übergeber eine lebenslängliche Rente von 1.000,00 € im Monat zu zahlen. Der Kapitalwert der Rente war mit dem im Bewertungsgesetz vorgesehenen Ewigkeitszinssatz von 5,5 % zu berechnen. Auf die Lebenserwartung des Vaters bezogen ergab das einen Betrag von 86.904,00 €. Da die Rentenverpflichtung eine Schenkung der Tochter zurück an den Vater. darstellt, beträgt der Freibetrag in diesem Verhältnis lediglich 20.000,00 €. Es darf also nicht, wie in lebens- und wirklichkeitsnaher Sicht, saldiert werden, Die Tochter hat juristisch seziert zuerst etwas erhalten (hier ist der Freibetrag 20 mal so hoch) und schenkt dann etwas zurück, das wegen des wesentlich geringeren Freibetrags der Besteuerung unterliegt. Dass dieses juristische Konstrukt nach allgemein gültigen logischen Grundsätzen völlig widersinnig ist, ignorieren die sklavisch an die Interessen des Fiskus gefesselten Finanzrichter mehr volens als nolens (BFH, Urteil vom 14.01.2026, II 35/23).

Sollen sich die Steuerbürgen doch berappen und fachlichen Rat einholen. Auch die hochbezahlten Notare sind keine Hilfe, denn genau darauf weisen sie bei Beurkundungen standardmäßig hin. Ein Berater hätte zu einer Immobilienübergabe an die Tochter mit Nießbrauchsvorbehalt geraten, der mit ein paar unkonventionellen Vereinbarungen zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis geführt hätte. Von den Finanzgerichten jedenfalls ist keinerlei Hilfe oder Steuergerechtigkeit zu erwarten. 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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