Anfallende Überschüsse steuerlich abzuschöpfen, gleichzeitig aber damit zusammenhängende Verluste entweder überhaupt nicht anzuerkennen oder in gesonderte sogenannte Verlusttöpfe zu verbannen, ist eine der Lieblingsdaumenschrauben des Steuergesetzgebers. Folge ist, dass die Verluste dann nicht mit anderen Überschüssen und/oder nur jährlich sehr begrenzt mit denselben Überschüssen verrechenbar sind. So können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 Verluste aus Termin- und Stillhaltergeschäften nur noch mit Gewinnen aus diesen Geschäften und zusätzlich begrenzt auf 20.000 € pro Jahr verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Nachdem der BFH diese willkürliche Diskriminierung im Beschluss vom 07.06.2024 für verfassungswidrig hielt, hatte der Steuergesetzgeber ein Einsehen, und hat die Beschränkungen ab 2025 ersatzlos aufgehoben.
Jahre dauert es auch, bis das Bundesverfassungsgericht die Flut an Verfassungsklagen nach und nach abarbeitet. Der BFH hat es bereits als verfassungswidrig gebrandmarkt, dass Aktienverluste nicht mit anderen Gewinnen aus Kapitaleinkünften verrechenbar sind (Vorlagebeschluss des BFH vom 17.11.2020, VIII R 11/18). Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Urteil vom 28.02.2018, 5 K 69/15) glaubte zu dieser Frage noch, dass der Zweck die Mittel heiligen darf, und deshalb spekulationsbedingte, aber nur abstrakt drohende Haushaltsrisiken den Verlustmauerbau inmitten der Kapitalerträge rechtfertigen würden. Im Klartext: Verluste werden privatisiert, Gewinne verstaatlicht.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de