Wirtschaftet ein Mieter eine Wohnung komplett herunter, sind wirtschaftlich gesehen die Instandhaltungskosten nach einem Auszug eindeutig den vorherigen Vermietungseinkünften zuzuordnen. Da eine steuerliche Rücklage bei Überschusseinkünften nicht gebildet werden darf, wird die übermäßige Wohnungsabnutzung bei der laufenden Versteuerung überhaupt nicht berücksichtigt. Wenn allerdings nach der Renovierung nicht neu vermietet wird, sieht der BFH deren Kosten in seinem chronisch profiskalischen Urteilsvermögen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Verkaufserlös. Dieser kann nach 10 Jahren Besitzdauer bekanntlich steuerfrei realisiert werden.
Der BFH begnügt sich mit dem nichtssagenden Argument, dass der Verkauf die Vermietung überlagert. In der real existierenden Welt entpuppt sich diese nur gedankliche Überlagerung lediglich als zeitliche Abfolge. Das generell gültige steuerliche Verursachungsprinzip, was als Werbungskosten oder Betriebsausgabe anzuerkennen ist, wischt der BFH einfach vom Tisch (Beschluss vom 27.10.2025, 1 V 51/25). Logisches Denken spielt in der Finanzrechtsprechung immer dann keine Rolle, wenn sie das Ergebnis für steuerkonform hält und die Finanzverwaltung – wie fast immer – zum Zug kommen zu lassen will. Ein geplanter Verkauf sollte daher unbedingt erst nach einer zeitlich ausreichend dimensionierten Anschlussvermietung in Angriff genommen werden.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

