Luxusfahrzeuge: Vorsteuerabzugsmöglichkeit nur bei notwendigem Repräsentationsaufwand

BFH stellt insbesondere auf den Nutzen zur Kundenakquise im Geschäftsfeld der GmbH ab.

Der BFH betont in seinem Grundsatzurteil vom 29.04.2014 (VIII R 20/12), dass für die Anerkennung eines angemessenen Repräsentationsaufwandes alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind und ein wichtiges Indiz dabei ist, ob der betriebliche Wagen für eine berufstypische Tätigkeit eingesetzt wird. Dieser Vorgabe folgen seither alle bekannten FG-Entscheidungen. Im vom BFH entschiedenen Fall war dies jedoch nicht der Fall. Ein glänzend verdienender Kleintierarzt legte sich einen Ferrari Spider zu und benutzt ausweislich eines Fahrtenbuches diesen fast ausschließlich betrieblich. Da der spezialisierte Veterinär mit seinem betrieblichen Flitzer keinen einzigen Tierbesitzer zu Hause aufsuchte und den Wagen in 3 Jahren nur an 20 Tagen einsetzte, lehnte der BFH ein anzuerkennendes Repräsentationsinteresse hinsichtlich seiner tatsächlichen betrieblichen Fahrten (im Wesentlichen zu Fortbildungsveranstaltungen) ab. Im nachfolgenden Fall im Urteil des FG Hamburg vom 27.09.2018 (3 K 96/17) hingegen entwickelte die Klägerin Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung. Deren Argumentation, dass für Besuche potenzieller Investoren die Anschaffung eines Ferrari California den Weg zu essentiellen Geschäftsabschlüssen ebne, schloss sich das Gericht an und ließ den Vorsteuerabzug zu.

Dass es substanziell auf die Branche und die konkreten Fahrtanlässe ankommt, in denen der Luxuswagen eingesetzt wird, zeigt auch das frühere Urteil dieses Finanzgerichts vom 12.04.2018 (2 V 10/18): Einem Gebäudereinigungsunternehmen sei der Vorsteuerabzug aus dem Kauf eines gebrauchten Lamborghini Aventador mit Anschaffungskosten von 250.000,00 € zutreffend versagt worden, da es sich um einen unangemessenen Repräsentationsaufwands handle. In dieser Branche sei der Einsatz eines Luxus-Sportwagens zur Kundenakquise untypisch und eher kontraproduktiv. Ebenso verweigerte das FG Baden-Württemberg im Urteil vom 06.06.2016 (1 K 3386/15) dem Geschäftsführer einer Zahnlabor-GmbH den Betriebsausgabenabzug für einen Ferrari 430 Scuderia. Die von diesem geltend gemachte Funktion als Werbeträger erachtete das Gericht als nur vorgeschoben. 

Sind die positiven Aspekte der Urteile auf den konkreten Sachverhalt anwendbar, sind Einsprüche gegen anders lautende Entscheidungen der Finanzämter m.E. sehr aussichtsreich. Im Übrigen gewähren die Kernaussagen des BFH-Urteils für Unternehmer mit plausiblen Repräsentationsaufwand und einer erheblichen betrieblich veranlassten jährlichen Gesamtkilometerleistung einen weiten Spielraum. 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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