Ein besonders ärgerliches Problem stellt die Behandlung in der Steuerveranlagung übersehener Einlagen in Kapitalrücklagen dar: Wird die Unterlassung später aufgedeckt, kann die Feststellung der Einlage nicht mehr nachgeholt werden,wenn die Bescheide des Veranlagungszeitraums der Einlage bestandskräftig geworden sind Die eingezahlte Finanzspritze darf also ausschließlich im Einlagejahr in die gesonderten Feststellung nach § 27 KStG aufgenommen werden. Ohne entlastenden Feststellungsbescheid ist die Kapitalrücklage steuerverstrickt und kann später ohne Kapitalertragssteuerbelastung die gesellschaftliche Sphäre nicht verlassen.
Findige Steuerberater haben nun einen Weg gefunden, wie diese materielle Ungerechtigkeit ausgehebelt werden kann: Die Kapitalgesellschaft erhöht zunächst ihr Stammkapital um die Kapitalrücklage. Damit werden ebenfalls im Rahmen des § 27 KStG geleistete (auch steuerlich nicht festgestellte) Einlagen in Nennkapital umgewandelt. Anschließend kann das Kapital herabgesetzt werden, und der Herabsetzungsbetrag kann steuerfrei ausgeschüttet werden.
Fast alle Kommentatoren und selbstverständlich die Finanzverwaltung hielten diese Behandlung nicht mit § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vereinbar, obwohl der klare Wortlaut gegen diese Rechtsauffassung spricht. Die Beamtokraten und die berüchtigt fiskusaffinen Richter des Finanzgerichts München (Urteil vom 24.10.2023, 6 K 2838/20 ) sind tatsächlich der Auffassung, dass die formelle Bestandskraft im Besteuerungsverfahren, die nach Ablauf der Rechtsmittelfristen eintritt, auch einen klaren Gesetzeswortlaut aushebeln könne. Der BFH bleibt jedoch bei der einzig juristisch zulässigen Wortlautauslegung und setzt lediglich eine materiell d.h. tatsächlich geleistete Einlage voraus, unabhängig davon, ob sie sich ordnungsgemäß in einem Bescheid niedergeschlagen hatte (BFH, Urteil vom 25.02.2025, VIII R 41/23). Das Prozedere der Umwandlung und Kapitalherabsetzung ist zwar mit einigen notariellen und amtlichen Gebühren verbunden, diese fallen jedoch bei größeren Beträgen wesentlich niedriger aus als eine steuerpflichtige Ausschüttung, die materiell durch nichts gerechtfertigt wäre.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

