Auswärts Tätige können die Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen, wenn sie am Ort des Lebensmittelpunkts einen eigenen Hausstand führen. Befindet sich dieser Hausstand in den Räumlichkeiten der Elternwohnung, so ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zusätzlich erforderlich, dass sich der auswärts Tätige an den Kosten der Lebensführung in der elterlichen Wohnung beteiligt. Die experimentierfreudige bayerische Finanzverwaltung und das willig folgende Finanzgericht München meinten nun, besagten Paragraphen auch dann anwenden zu können, wenn der auswärts Tätige einen vollständig selbstständigen Ein-Personen-Haushalt am Ort des Lebensmittelpunkts führt, jedenfalls für den nicht so seltenen Fall, dass sich dieser Haushalt im Gebäude der elterlichen Wohnung befindet.
Ein eigenständiger Haushalt setzt laut BFH jedoch lediglich voraus, dass die Räumlichkeiten diesen ermöglichen: Das bedingt, es stehen durch eine separate Eingangstüre abgetrennt Wohn- und Schlafräume und ein Bad mit Toilette sowie – gfs. aber nicht zwingend – eine Kochgelegenheit zur ausschließlich eigenen Verfügung des Unverheirateten. Ein Mietverhältnis ist nicht erforderlich für den Single-Haushalt. Es genügt eine feste Rechtsposition, wie im Streitfall etwa ein unentgeltliches Überlassen der Räumlichkeiten aufgrund mündlicher Vereinbarung mit den Eltern. In diesem Fall ist gesetzlich eben keine Kostenbeteiligung hinsichtlich der Lebensführung vorgesehen. Dazu muss nämlich laut BFH ein gemeinsamer Haushalt bestehen, der nach Anerkennung eines eigenständigen Haushalts denknotwendig ausgeschlossen ist. Das zusätzliche Erfordernis der Kostenbeteiligung kommt bei einer eigenständigen Haushaltführung nicht zum Zuge, weil aus dem Gesetzeswortlaut „Beteiligung“ zwingend folgt, dass dazu zunächst eine gemeinsame Haushaltsführung festgestellt werden muss (BFH, Urteil vom 29.04.2025, VI R 12/23).
Die BFH-Rechtsprechung hatte die gemeinsame Haushaltsführung bislang nur für Jugendliche unterstellt, die sich kurz nach Schulabschluss in Ausbildung befunden haben und bei denen die Fähigkeit zur Führung eines eigenen Haushaltes eher die Ausnahme darstellt. Das Finanzgericht München hatte in erster Instanz jedoch kurzerhand die gemeinsame Haushaltsführung auch bei einem 28-jährigen Teilnehmer an einer Auswärtsfortbildung angenommen und ihm pauschal die Fähigkeit zur Führung eines eigenständigen Haushalts abgesprochen. Diese Würdigung des FG München widerspricht der Lebenserfahrung derart krass, dass der BFH das Verfahren mit eindeutigen Vorgaben für die zutreffende Gesetzesanwendung zurückverwiesen hat. Der Fall zeigt exemplarisch, wie eindeutig formulierte Steuergesetze „ausgelegt” werden, wenn seit Jahrzehnten passende Bewerber aus der Finanzverwaltung auf die Richterposten der Finanzgerichte gehievt werden.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

