Bekanntlich stellen Betriebsaufwendungen zu 70% abzugsfähige Betriebsausgaben dar, während der Vorsteuerabzug daraus immer 100% beträgt. Voraussetzung ist, dass eine vollständig korrekte Bewirtungsrechnung vorliegt und entsprechend vorgehalten bzw. verbucht wird. Sie ist vom Gastrobetrieb beim Bezahlen anzufordern, deren finanzamtskonforme Systemkassen das erforderliche Formular vorhalten müssen. Es muss folgende Angaben des Gastrobetriebs enthalten:
1) Datum
2) Vollständige Adresse des Rechnungsausstellers (vorgeschrieben ist der Ort der Bewirtung)
3) Höhe der Aufwendungen bei Kleinbetragsrechnungen bis 250,00 € mit dem Bruttobetrag und den darin enthaltenen MWSt-Beträgen zu 7% und 19% (Getränke)
4) Bei Rechnungen über 250,00 € Bruttobetrag zusätzlich:
- Nettobeträge
- MWSt-Beträge zu 7% und 19%
- Bruttobetrag
- Vollständige Adresse des Rechnungsempfängers (kann handschriftlich nachgetragen werden)
- Rechnungsnummer
5) Trinkgeldbetrag – er ist bei Barzahlung vom Empfänger zu quittieren
Der Originalbeleg ist vom Gastgeber mit folgenden Angaben handschriftlich zu ergänzen:
- Name, Vorname und gfs. Unternehmensname (falls kein Einzelunternehmer) des Gastgebenden
- Name, Vorname und gfs. Unternehmen der bewirteten Personen (mindestens eine Person)
- Anlass der Bewirtung (möglichst detailliert also keine allgemeinen Floskeln wie Geschäftsessen, Kooperation, Kundenpflege, Akquise etc.)
Liegt nur ein Zahlungsbeleg eines eindeutig identifizierbaren Gastrobetriebs vor, kann auch ein Eigenbeleg mit den eben genannten drei Angaben angefertigt werden. Der Vorsteuerabzug daraus ist selbstverständlich ausgeschlossen.
Ein Bewirtungsbeleg, der nur Speisen und/oder Getränke für eine Person ausweist, kann als Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden, wenn er anläßlich einer Geschäftsreise angefallen ist – jedoch nur bis zu den Höchstbeträgen von 14,00 € (falls über 8 Stunden Abwesenheit vom Betrieb – wenn über 24 Stunden beträgt er 28,00 €). Der Vorteil besteht im Vorsteuerabzug aus den Rechnungen, der bei den Pauschalbeträgen vom Gesetzgeber bereits vor langer Zeit gestrichen wurde.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

