Vergütungszahlungen an Kinder: Ausbildungskosten steueroptimal geltend machen

Ausweichgestaltung nach dem Verdikt des Bundesverfassungsgerichts, dass der Erstausbildung keine vorweggenommenen Werbungskosten sein können, ist wieder erste Wahl.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Beschlüssen vom 19.11.2019 eine jahrelange Auseinandersetzung zwischen Gesetzgeben und BFH entschieden und zwar nicht im Sinne einer sauberen Steuerdogmatik sondern nach dem simplen Prinzip „Ober sticht Unter”: leider keine Glanzleistung der roten Robenträger. Der Bundesfinanzhof hatte seit Ende der Nullerjahre ausgeurteilt, dass die Kosten für eine Erstausbildung, die in einen bestimmten Beruf mündet, oder die für ein begrenztes Berufsfeld aufgebracht werden, als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu behandeln sind. Der BFH leitete seine Auffassung aus der grundlegenden Systematik der Gewinnermittlung ab, indem steuerpflichtigen Einnahmen zugeordnete Ausgaben dem Grunde nach steuerlich abzugsfähig sein müssen. Der BFH hat seine juristisch konsequente Auffassung bemerkenswert hartnäckig gegen den an Steuermehreinnahmen interessierten Gesetzgeber verteidigt und wurde nun von den höchsten deutschen Richtern dafür abgekanzelt: Steuergesetze können so unsystematisch wie möglich sein, solange sie nicht gegen den (eher windelweichen) Gleichheitssatz verstoßen (BVerfG Beschlüsse vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14 bis BvL 27/14).

Damit verbleibt es beim Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten bis zu 6.000 € im Jahr, der allerdings meistens verpufft, wenn nämlich das Kind während der Erstausbildung keine eigenen steuerpflichtigen Einnahmen erzielt. Bei geeigneten Verhältnissen ist allerdings eine Gestaltung attraktiv: die Studenten arbeiten für ihre Eltern arbeiten bzw. werden gegen Rechnungsstellung tätig. Letzteres ist anerkannt, wenn bei der Beschäftigung keine typischen Arbeitnehmermerkmale vorliegen und die vertraglichen Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Der Student oder die Studentin kann dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung die  eigenen Studienkosten bis zu 6.000 € geltend machen. Allerdings ist zu beachten, dass das studierende Kind nicht mehr als 20 Stunden in der Woche tätig ist. In diesem zeitlichen Rahmen können aber schon in erheblichen Umfang Einkünfte erzielt werden, z.B. 20.000 € im Jahr, wobei die in der Regel ab ca. 10.000 € bis 11.000 € einsetzende Steuerlast wesentlich niedriger sein wird als die der gut verdienenden Eltern. Dies muss selbstverständlich im Einzelfall berücksichtigt werden. Für die Eltern ergibt sich der steuerwirksame Betriebsausgabenabzug in Höhe der abgeflossenen Vergütungen, und zusätzlich bleibt der Kinderfreibetrag bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ohne Prüfung der Einkommensgrenze des Kindes erhalten.

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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