Pensionszusage: Frage des Vorwegabzugs bleibt trotz Gesetzesänderung weiter relevant

Die umfangreiche Abgrenzung der Rechtsprechung ist für die Günstigerprüfung auch ab 2008 zu beachten.

Die Finanzrechtsprechung hat beginnend mit dem Jahr 2001 festgestellt, dass bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer Ein-Mann-GmbH die Pensionszusagen letztendlich durch sie selbst aufgebracht werden nämlich durch einen Verzicht auf Gewinnausschüttungen werden. Wie so oft, wenn dem Gesetzgeber eine durchaus stimmige Rechtsprechung nicht gefällt, ändert er kurzerhand das Gesetz, so auch im Jahressteuergesetz 2008. Was kaum jemand bemerkt hat, ist, dass auch nach Einführung des Alterseinkünftegesetzes als Übergangsregelung bis auf Weiteres das alte System des Sonderausgabenabzuges einschließlich des Vorwegabzuges weiter Gesetzeskraft hat. Es gilt daher insofern auch die überholte Rechtsprechung zur Anerkennung des Vorwegabzuges bei Gesellschafter-Geschäftsführern weiter.

 

Folgende Fälle sind zugunsten von Steuerpflichtigen entschieden worden, in denen der Vorwegabzug durch Pensionszusagen nicht berührt wird_

 

• Wenn die GmbH in ihrem Bestand gefährdet ist, so dass die Pensionszusage wirtschaftlich nicht mehr werthaltig ist.

 

• Wenn aus verschiedenen Gründen die zu erwartende Pension aus der Zusage vollkommen unbedeutend ist. In einem entschiedenen Fall betrug sie EUR 140,61 pro Monat (FG Baden-Württemberg, rechtskräftiges Urteil vom 10.06.1998 - Az. 9 K 198/93). Der BFH kommt in seinem Urteil vom 16.10.2002 (BStBl II 2003, 183 Az. XI R 61/00) jedoch zu dem Schluss, dass auch eine geringfügige Zuzahlung des Arbeitgebers zum vollen Verlust des Vorwegabzugs führt. Im entschiedenen Fall waren es für ein Kalenderjahr gerade mal DM 769,50, die der Arbeitnehmer als steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber erhalten hat. Die Folge war die Kürzung des damaligen (doppelten) Vorwegabzugs in Höhe von DM 12.000,-.

 

• Wenn es sich lediglich um eine Blankettzusage handelt, in der die tatsächliche Höhe der Pension, der Zeitpunkt sowie die weiteren Konditionen noch nicht festgelegt sind (BFH, BStBl 01, 28; Az. XI R 57/99).

 

• Wenn dem Geschäftsführer-Gesellschafter die GmbH alleine gehört, weil er in diesem Fall für die Pensionszusage wirtschaftlich allein aufkommt (BFH Urteil vom 16.10.2002 - Az. XI R 25/01). Das Gleiche wurde bei zwei Gesellschafter-Geschäftsführern angenommen, wenn die Pensionszusagen die GmbH in gleichem Ausmaß belasten.

 

• Wenn der Geschäftsführer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, die pauschal versteuert wird, so ist nach einer Verfügung der OFD Frankfurt vom 07.06.2001 (DStR 2001, 14 34) keine steuerfreie Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers anzunehmen. Der Vorwegabzug wird in diesen Fällen nicht gekürzt, da der pauschale Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 12% dem betreffenden geringfügig Beschäftigten bei der Rentenberechnung nicht zugute kommt.

 

In allen diesen Fällen verbleibt dem Geschäftsführer der volle Vorwegabzug. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil noch nicht an, gewährt jedoch auf Antrag Aussetzung der Vollziehung (OFD Hannover, Verfügung vom 25.02.2003; GmbH - StPr 03, 208).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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