Online-Kontoauszüge: Finanzverwaltung erkennt deren Ausdruck nicht an

Eine Verfügung der OFD München vom 06.08.2004 ist ohne ausreichende Stütze im Gesetz.

In einer Verfügung der OFD München vom 06.08.2004 - S 0317-34 St 324 - ist die OFD München der Ansicht, dass der Aufbewahrungspflicht von Kontoauszügen im Online-Banking nicht durch Ausdrucke des elektronischen Kontoauszugs auf Papier genüge getan wird. Es müsse vielmehr ein Papierdokument von der Bank angefordert und vorgelegt werden.

Begründet wird dies damit, dass es sich bei dem Kontoauszug um ein originär digitales Dokument handele. Dies ist nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar, da der Inhalt des Kontoauszuges weder maschinell auswertbar ist, noch Informationen besitzt, die über den sicht- und druckbaren Bereich hinausgehen. Allein bei elektronischen Dokumenten, die durch eine dieser beiden Kriterien qualifiziert sind, ist es gerechtfertigt, den Steuerbürgern die weitreichenden neuen elektronischen Aufbewahrungspflichten aufzuerlegen. Es ist jedoch offensichtlich, dass ein elektronischer Kontoauszug weder bearbeitbar noch maschinell auswertbar ist. Die Finanzverwaltung erklärt einfach, um ihre IDEA-Software mit möglichst vielen Daten füttern zu können, alles zum originär elektronischen Dokument, was irgendwie in Datensatzform vorstellbar ist. Ein elektronischer Kontoauszug aber lediglich ein Abbild von Daten und wird nicht innerhalb Softwarezusammenhanges dargestellt, der Veränderungen und Auswertungen möglich macht. Deshalb gilt für ihn nicht anderes als für jedes Word- oder pdf-Dokument: Falls es steuerlich relevant ist, genügt die Aufbewahrung in Papierform.

Wie widersprüchlich die Auffassung der OFD München ist und wenig technisches Verständnis vorliegt, bringt ein genaues Studium der Verfügung an den Tag. Sie verlangt, dass elektronische Kontoauszüge durch Übertragung der Inhalts- und Formatierungsdaten auf ein maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren ist. Das bedeutet, dass ein simpler Kontoauszug, der elektronisch vorliegt, in ein Datenbanksystem zu übertragen, bzw. zu exportieren ist, mit dem dann maschinelle Auswertungen vorgenommen werden können. Aus welchen Wortlaut der § 174 Abs. 2 und 5 AO die Finanzverwaltung eine derartige Pflicht herausliest, bleibt ihr eigenes Geheimnis.

Fakt ist, dass man sich gegen die maßlose Pflichtenausdehnung der Finanzverwaltung überall und mit Vehemenz währen sollte, bevor es zu spät ist.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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