Lohnsteuer bei Aktienoptionen zurückfordern

In der Euphorie der Börsenboomjahre wurden von vielen Unternehmen Mitarbeiter-Beteilungsprogramme forciert. Häufig wurden dabei den Arbeitnehmern unentgeltliche Aktionenoptionen eingeräumt, die sie nach einer Bindungsfrist von meistens 2 Jahren ausüben konnten. Teilweise waren diese Programme unentgeltlich, teils entgeltlich. Die Unternehmen, beraten von der Crème de la crème deutscher Steuerkanzleien, kaprizierten sich nun vermeintlich arbeitnehmerfreundlich darauf, dass der Lohn nicht bei Ausübung der Option zufließen sollte, sondern schon bei Einräumung des Optionsrechtes. Konsequenz war, dass den Arbeitnehmern für den Gegenwert der eingeräumten Option, der aus dem gegenwärtigen Aktienkurs abgeleitet wurde, je nach Zeichnungsumfang beträchtliche Summen an Lohnsteuer abgezogen wurden. Nunmehr ist die Euphorie verflogen, und zwar in jeder Hinsicht:
1. Einerseits hat der BFH im Urteil vom 20.06.2001 (VI R 105/99) die auch schon zuvor hinlänglich bekannte erstinstanzliche Rechtsprechung bekräftigt: Lohn zu versteuern ist nicht schon bei Einräumung eines wie auch immer zu bestimmenden Optionsrechtes, sondern erst bei Ausübung. Erst in diesem Zeitpunkt fließt Arbeitslohn zu.
2. Viele Arbeitnehmern sind ob dieser Rechtsprechung froh, denn bei Ausübung der Option würden sie infolge von drastisch gesunkenen Börsenkursen sehr viel schlechter fahren. In allen Nichtausübungsfällen muss also unbedingt versucht werden, die von den Unternehmen fälschlicherweise bereits abgezogene Lohnsteuer wieder zu bekommen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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