Geschäftsführergehälter: Unschädlichkeit von gewissen Unregelmäßigkeiten

Besonders, wenn GmbHs in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, werden die Gehälter der Gesellschafter-Geschäftsführer oft nicht so ausgezahlt, wie schriftlich vereinbart wurde. Damit das Finanzamt trotzdem die unregelmäßigen, verzögerten oder ausbleibenden Zahlungen als Aufwand anerkennt, sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten:

1. Ordentliche Fremdgeschäftsführer sind angesichts einer wirtschaftlichen Notlage zunächst verpflichtet, ihr Gehalt entsprechend nach unten anzupassen. Im Urteil vom 28.11.2001 (Az: I R 44/00) hat der BFH beispielsweise entschieden, dass statt DM 5000,- in einer solchen Situation nur DM 2 500,-- Monats-Bruttogehalt angemessen gewesen wäre.

2. Treten akute jedoch vorübergehende Liquiditätsprobleme auf, so ist es unschädlich, wenn das - angemessene - Gehalt erst verzögert ausgezahlt wird. Einen derartigen Zahlungsaufschub würden auch Fremdgeschäftsführer in vergleichbaren Fällen akzeptieren. Bleiben die Gehälter allerdings 11 Monate aus, so hat der BFH in einem weiteren Fall die spätere Verrechnung mit Forderungen gegen die GmbH als vGA gesehen (Beschluss vom 23.10.2002 - Az. I B 122/01).

3. Nicht ausgezahlte Gehälter sind auf Verbindlichkeiten zu buchen. Leider hat der BFH hierzu auch im oben erwähnten Urteil nichts entschieden, da es insoweit an einer Rechtshängigkeit fehlte.

4. Fehlt es für gewisse Zeiträume eines Dauerschuldverhältnisses an den obigen Voraussetzungen, so ist das Schuldverhältnis jedenfalls dem Grunde nach anzuerkennen. Die Zeiträume sind somit steuermindernd geltend zu machen, in denen die Voraussetzungen vorlagen. Nur die anderen Zeiträume sind steuerlich irrelevant.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte das Geschäftsführergehalt so weit reduzieren, dass es mindestens mit einiger zeitlichen Verzögerung noch ausbezahlt werden kann. Die reine Buchung auf Verbindlichkeiten ist nämlich noch nicht "BFH-fest" und daher grundsätzlich risikobehaftet. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, auf das Gehalt teilweise zu verzichten und den Gehaltsanspruch insoweit unter genau bestimmten Umständen wirtschaftlicher Erholung wieder aufleben zulassen (siehe Steuertipp: Geschäftsführergehälter: Verzicht mit Besserungsklausel richtig formulieren.).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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