Arbeitnehmerpauschbetrag für Steuerbefreiung geringfügig Beschäftigter nutzen

Nach § 3 Nr. 29 EstG sind unter den dort genannten Voraussetzungen geringfügig Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen von insgesamt Euro 3 680,- von der Einkommensteuer befreit. Weil die Summe der anderweitigen Einkünfte nicht positiv sein darf, kann der geringfügig Beschäftigte daneben noch auf Lohnsteuerkarte bis zu einer Jahresvergütung von Euro 1 044,- hinzu verdienen. Grund ist, dass die Einkünfte die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten sind. In jedem Fall kann der Werbungskosten-Pauschbetrag von Euro 1 044,- angesetzt werden, so dass bis zu diesem Betrag zwar Einnahmen aber keine Einkünfte anfallen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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