Rechts- & Steuerkanzlei Peter Eller

Familienwohnheim im Erbfall mit zugehörigem Grundstück steuerbefreit

BFH stellt auf die wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsrecht ab, die den zugehörigen Garten und das Zufahrtsgrundstück umfasst.

Ein selbst bewohntes Familienheim, das nicht mehr als 200 qm Wohnfläche aufweist, ist im Erbfall steuerfrei, wenn einer der Abkömmlinge unverzüglich (dazu weiterer Steuertipp, s.u.) das Familienheim bezieht. Die Steuerbegünstigung erfasst nicht nur den Grund und Boden, auf dem das Familieneigenheim aufsteht, sondern auch das zugehörige Flurstück. Das Finanzamt hatte den vom verstorbenen Familienangehörigen genutzten Garten und den Zufahrtsweg aus der Befreiung herausgenommen und der regulären Erbschaftsteuer unterworfen. Als lapidare Begründung diente, dass die Grundstücksteile verschiedene Flurnummern aufweisen. Dass der Gesetzgeber die Steuerbefreiung ausdrücklich nur an die Wohnungsgröße geknüpft hat und nicht auch an eine Höchstgrenze des zugehörigen umliegenden Grund und Bodens beeindruckte die Finanzverwaltung nicht, ebenso wenig wie der Gesichtspunkt, dass Flurnummern historisch bedingt oft willkürlich zugeteilt werden. 

Der BFH folgte der Auffassung des Fiskus nicht und wies im Urteil vom 07.06.2026 (II R 27/23) darauf hin, dass im Gesetz ausdrücklich vom bebauten Grundstück die Rede ist. Damit wird auf das Bewertungsrecht Bezug genommen, das umliegende und für das Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen als wirtschaftliche Einheit definiert. Wichtig ist, dass die Anerkennung der wirtschaftlichen Einheit, notfalls per Einspruch mit Verweis auf die BFH-Rechtsprechung, beim Grundbesitz-Finanzamt durchgesetzt wird: Das Erbschaftsteuerfinanzamt ist im Anschluss an dessen Beurteilung gebunden. 

 

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de