Wird eine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft verkauft, mindern gem. $ 17 EStG die damit zusammenhängenden Kosten neben den Anschaffungskosten der Beteiligung den steuerlichen Gewinn. Strittig ist bei der Kostenbestimmung die Bedeutung des Begriffs „Zusammenhang”, der per se äußerst interpretationsbedürftig ist. Es existiert eben keine exakte Definition des Zusammenhangs, weil letztendlich alles mit allem zusammenhängt. Im juristischen Sinne verwendet muss der Begriff also geschärft und eingeengt werden. Allgemein anerkannt in der Juristerei ist, dass sowohl von einem engeren als auch einem weiteren Zusammenhang gesprochen wird. Der BFH bestätigt im Urteil vom 09.09.2025 (IX R 12/24) nun seine bisherige Linie und interpretiert in den § 17 EStG hinein, dass die Vorschrift angeblich einen möglichst engen Zusammenhang zwischen der Veräußerung und den dadurch entstehenden und damit allein abzugsfähigen Kosten fordert.
Weder im Wortlaut des Gesetzes noch aus dessen Zweck noch aus dem systematischen Zusammenhang findet sich zu dieser Auffassung eine Stütze. Vielmehr missachtet der BFH den – bereits vielfach aufgeweichten – Grundsatz der Nettobelastung im Steuerrecht. Die Argumentation des BFH läuft einzig darauf hinaus, dass der Beteiligungsverkauf der Steuererklärung zeitlich mit einigem Abstand vorausgeht, so dass der angeblich geforderte enge Zusammenhang mit der Veräußerung nicht mehr festzustellen ist. Dass ein Beteiligungsverkauf zwingend Steuerberatungskosten nach sich zieht, da jeder Steuerlaie mit der gesetzlich vorgeschriebenen Gewinnermittlung überfordert ist, stört den BFH überhaupt nicht. Es drängt sich der Eindruck auf, dass der BFH einmal zugunsten der Steuerpflichtigen entscheidet und im nächsten Fall dagegen, damit der Gesetzgeber nicht – wie so oft – reagiert: nämlich mit einer Gesetzesänderung im Sinne der Finanzverwaltung. Das ist nichts anderes als vorauseilender Gehorsam und damit absolut kein Merkmal einer unabhängigen Justiz.
Wie das Problem gelöst werden kann, habe ich vormals am Ende meiner Steuertipps verraten. Allerdings bereichern sich seit einiger Zeit die KI-Räuber von Altman & Co laufend auf Kosten von denkenden Menschen, so dass ich diesen Service einstellen muss. Die tatsächlich relativ einfache Lösung, wie die Steuerberatungskosten konform mit der Rechtsprechung abgezogen werden können, kann ich Ihnen daher nur noch persönlich im Rahmen eines Mandats unterbreiten.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

