Minderheitsgesellschafter mit weniger als 50 % Gesellschaftsanteilen werden mit ihren Geschäftsführergehältern der Sozialversicherungspflicht unterworfen, es sei denn in der Satzung ist eine entsprechend angepasste Sperrminorität verankert. Einen Weg für Minderheitsgesellschafter, die Abgabepflicht ohne eine – unter dem Gesichtspunkt der Gesellschaftsinteressen riskante – Sperrminorität zu vermeiden, zeigt ein Urteil des LSG Bayern auf.
Ein Steuerberater war als Geschäftsführer aus einer Steuerberatungs-GmbH ausgeschieden und behielt allerdings 25 % der Anteile am Stammkapital weiter. Er schloss mit der GmbH einen Freiberufler-Mitarbeitertrag. Der sah vor, dass er ein bestimmtes Mandantenkontingent zu bearbeiten hatte, in der Ausführung der übertragenen Arbeiten in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht völlig frei war und dabei lediglich seinen standesrechtlichen Pflichten unterworfen war. Im Clearingverfahren nahm die die Sozialbehörde trotzdem ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis an. Das Erreichen des gewünschten Ergebnisses vernebelt eben das Gehirn mancher Beamten bis zur Unkenntlichkeit. Selbst das willfährige Sozialgericht hat diese Fehleinschätzung durchgewunken, um eine unerwünschte jedoch in vielen Fällen gangbare Ausweichgestaltung in Reaktion auf die Kehrtwende des Sozialgerichtsbarkeit Mitte der Zehnerjahre auszuhebeln.
Allein das Landessozialgericht in Bayern hat das Gesetz ernst genommen und ein abhängiges Arbeitsverhältnis völlig zu Recht abgelehnt. Bei einem Freiberufler mit vorrangigen gesetzlichen Berufspflichten ist die Unabhängigkeit im Auftragsverhältnis allerdings sehr plausibel darzustellen. In anderen Branchen wird dies womöglich nicht oder nicht so leicht gelingen. Voraussetzung ist ferner, und das ist der eigentlich springende Punkt, dass der Minderheits-Gesellschafter seine Geschäftsführerstellung aufgibt. Dies beraubt ihn des Einflusses auf die laufende Geschäftstätigkeit und ist daher vielfach alles andere als ratsam. Tut er dies nicht, hätte das LSG wohl anders entschieden. Geschäftsführer mit Minderheitsstatus werden die Sozialversicherungspflicht nach wie vor nur im Rahmen einer satzungsmäßigen Sperrminorität los (LSG Bayern, Urteil vom 11.08.2025, I 7 BA 26/24).
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

