Rechts- & Steuerkanzlei Peter Eller

Selbstnutzung einer ererbten Immobilie und Steuerfreiheit

Der Einzug innerhalb von längsten 6 Monaten muss dokumentiert werden.

Wird eine selbstgenutzte Immobilie im Erbgang erworben und beabsichtigt der oder einer der Erben eine anschließende Selbstnutzung, ist Eile geboten. Innerhalb von sechs Monaten sollte der bisherige Wohnsitz abgemeldet werden und ein neuer Wohnsitz an der ererbten Immobilie begründet werden. Es ist ein Nachsendeantrag zu stellen und gegenüber den Behörden glaubhaft zu machen, dass die Wohnung innerhalb des von den Gerichten maßlos kurz angesetzten Zeitraums von sechs Monaten selbst genutzt wird. 

Wer ehrlich ist wie ein Kläger vor dem Finanzgericht München, ist wie – im Steuerrecht üblich – der Dumme. Er hat die Wohnung zunächst geräumt, und erst nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Frist von sechs Monaten Kostenvoranschläge zum Umbau des Hauses für die geplante Selbstnutzung eingeholt. Nach schwierigen Finanzierungsverhandlungen (Selbstnutzung bei einkommensschwächeren Darlehensnehmern ist bei den Banken nicht gern gesehen) konnte der Kläger endlich umfassend renovieren und ist erst nach zweieinhalb Jahren nach dem Erbfall eingezogen. Das sei, so das Gericht, eindeutig zu spät, so dass der Erbanfall in den steuerpflichtigen Erwerb fiel (Finanzgericht München, Urteil vom 07.01.2026, 4 K 1644/24).

Warum der Gesetzgeber für die Steuerprivilegierung ein „unverzüglich” ins Gesetz hineingeschrieben hat, kann man nur mit der generellen Intention des Steuergesetzgebers erklären, nachvollziehbare und vernünftige Steuererleichterungen mit möglichst vielen Stolperfallen auszustatten. 

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de