Schenkungssteuer lässt sich ganz oder teilweise vermeiden, wenn man den Freibetrag für Kinder ausschöpft: er beträgt alle zehn Jahre pro Kind und Elternteil 400.000,00 €. Behalten die Eltern sich den lebenslänglichen Nießbrauch vor, wird zudem dessen – je nach Lebensalter und Ertragskraft des Vermögensgegenstands – relativ hoher Wert vom Steuerwert der Schenkung abgezogen. Dieser Steuerspareffekt lässt nicht nur bei der Immobilienübertragung erzielen sondern auch bei der lebzeitigen Schenkung von Kapitalanlagen. Ein Nießbrauch kann nämlich zivilrechtlich ohne weiteres auch an Kapitalanlagen bestellt werden und bietet sich vor allem bei Aktiendepots an. Die Erträge stehen dann steuerlich weiterhin dem Schenker zu, während Substanzgewinne (und -verluste) bei Veräußerungen und Umschichtungen steuerlich dem neuen Eigentümer zuzurechnen sind. Dieses Gestaltungsinstrument ist zwar nicht so bekannt wie bei der Immobilienübertragung, ist aber genauso effektiv und hinsichtlich der Verteilungsgerechtigkeit bei mehreren Kindern sogar wesentlich flexibler.
Empfehlenswert ist ein privatschriftlicher Schenkungsvertrag mit der Verpflichtung, ein bestimmtes Depot auf das beschenkte Kind zu übertragen. Problematisch könnte allerdings die tatsächliche Übertragung durch die depotwahrende Bank sein. Denn während das Depot auf den Namen des Beschenkten lauten muss, müssen die Zins- und Dividendenerträge direkt auf ein separates Konto des Schenkers fließen. Die Depotbank muss also eine darauf abgestimmte Depotverwaltung anbieten, sonst wird die Nießbrauchsbelastung als steuerlicher Abzugsposten bei der Schenkungsbewertung nicht anerkannt.
Schließlich ist wichtig, das Verwaltungs- und Veräußerungsregime im Schenkungsvertrag zu regeln. Da sich ein Nießbrauch nur an einzelnen Vermögensgegenständen bestellen lässt, könnte andernfalls der Bestand im Depot nicht verändert werden. Wenn wenig ertragsreiche Wertpapiere veräußert werden sollen, würde sich ohne vertragliche Vorkehrungen der Nießbrauch nicht auf die als Ersatz erworbenen neuen Kapitalanlagen beziehen. Erforderlich ist daher eine Surrogatsklausel im Schenkungsvertrag, damit sich der Nießbrauch ohne weiteres auch auf später angeschaffte Wertpapiere erstreckt und selbstverständlich eine entsprechende Vereinbarung mit der Depotbank.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

