Wenn ein Steuergesetz geändert wird, fällt die Neuregelung a) garantiert komplizierter aus und b) garantiert zu Ungunsten der Steuerzahler. Das ist auch bei dem neu konzipierten Kleinunternehmerregime der Fall, das seit 2025 gilt. Generell gilt: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen, dürfen deshalb in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und genießen im Gegenzug keinen Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen.
Bei den Grenzwerten für diese Steuerbefreiung ist zu unterscheiden zwischen neuen Unternehmern, die sich fragen, ob sie die Befreiung in Anspruch nehmen können und Kleinunternehmern, die bei steigenden Umsätzen wissen müssen, ab wann die Befreiung wegfällt.
Übersteigt bei der Neugründung eines Unternehmens der Umsatz im ersten Kalenderjahr 25.000,00 €, unterliegt jeder weitere Umsatz der Regelbesteuerung mit 19 % bzw. 7 %, aber auch nur dieser weitere Umsatz. Keine Rolle spielen Umsatzprognosen oder die Frage, ab welchem Zeitpunkt im Kalenderjahr das neue Unternehmen erstmals Einnahmen erzielt.
Im Anschluss an das Jahr der Gründung beträgt die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer 100.000,00 €. Jeder weitere Umsatz im laufenden Kalenderjahr unterliegt dann der Regelbesteuerung mit 19 % bzw. 7 %.
Dabei ist zu beachten, dass zur Bestimmung des Zeitpunkts die aufgelaufenen Bruttoeinnahmen in einen – bislang keine Rolle spielenden – Nettobetrag umzurechnen sind (Formel: Bruttobetrag geteilt durch 1,19 bzw. 1,07). Dies ist besonders anwenderunfreundlich und wird von den Elfenbeintürmlern in Berlin damit begründet, dass die Umsätze laut Gesetz nunmehr als steuerfrei bezeichnet werden.
Andererseits handelt es sich um „scharfe” Grenzen: Das bedeutet: in der ersten Rechnung, mit deren Nettobetrag die als Nettobetrag definierte Grenze überschritten wird, ist Umsatzsteuer auszuweisen. Damit wird dem Kleinunternehmer eine zusätzliche Aufzeichnungspflicht aufgebürdet. Denn die Nettobeträge aus den bisherigen Rechnungen spielen für den Kleinunternehmer überhaupt keine Rolle. Zudem sind Kleinunternehmer ausnahmslos Einnahmeüberschussrechner und beantragen deshalb die darauf abgestimmte Ist-Versteuerung, d.h. die Umsatzsteuer ist erst zu deklarieren, wenn die Zahlung eintrifft. Für die Frage, wann die Grenzbeträge überschritten werden, kommt es jedoch gerade nicht auf den Zahlungseingang an sondern auf die Rechnungstellung. Der geniale Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Kleinunternehmer in dieser Hinsicht als Soll-Versteuerer behandeln lassen müssen.
Der Kleinunternehmer ist also seit 2025 zusätzlich verpflichtet, ständig den fiktiven Nettogesamtbetrag aus den gestellten Rechnungen zu kontrollieren, um zutreffend erstmalig Umsatzsteuer in seinen Rechnungen auszuweisen – extrem praxisuntauglich. Genial ist der Gesetzgeber deshalb, weil Kleinunternehmer vielfach prekäre Existenzen sind und sich einen teuren Steuerberater gar nicht leisten können geschweige denn in der Lage sind, die reichlich komplizierten gesetzlichen Anforderungen zu verstehen und zu beachten.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de