Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide bei leichter Fahrlässigkeit

Finanzgericht Münster hält Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen können und nicht zu vermeiden sind, für unschädlich.

Es kommt immer wieder vor, dass erst nachträglich auffällt, dass Belege für einen Veranlagungszeitraum übersehen wurden oder Beträge versehentlich nicht in die Einkommensteuererklärung gelangt sind und daher die Steuer zu hoch ausgefallen ist. Ist ein Steuerbescheid dann bereits bestandskräftig, lehnen die Finanzämter durch die Bank eine Änderung ab, angeblich weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die beiden Nothelfer in dieser misslichen Situation, § 129 und § 173 AO, helfen dem Finanzamt allerdings oft auf die Sprünge, leider meist nur mithilfe der Gerichte. In zwei Fällen aus jüngerer Zeit hat das FG Münster dem widerspenstigen Finanzamt ins Stammbuch geschrieben, dass neue Tatsachen bereits dann berücksichtigt werden müssen, wenn dem Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden dafür anzulasten ist, dass ihm die Tatsache erst nachträglich bekannt wurde. Ferner darf noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein. 

Im ersten Fall hatte ein Steuerberater einen Sonderausgabenbeleg im Folgejahr abgelegt und somit im Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigt. Sein Vorbringen erfüllte nach Ansicht des Gerichts nicht den Tatbestand einer schädlichen groben Fahrlässigkeit. Fehler und Übersehen von Belegen, die üblicherweise nicht zu vermeiden sind, erfüllen allenfalls den Tatbestand einer leichten Fahrlässigkeit, die die Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausdrücklich einschließt. Im weiteren zugunsten der Steuerpflichtigen entschiedenen Fall lag der Schuldzinsenbeleg zwar bei der Veranlagung vor, rein versehentlich wurden allerdings die neuen Schuldzinsen in Höhe von 8.046,87 € nicht in die Einkommensteuererklärung Anlage Vermietung eingetragen. Auch hier ist das Gericht von einer Nachlässigkeit ausgegangen, die üblicherweise vorkommen kann und selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht vermieden werden kann (Urteile des FG Münster vom 30.10.2024, 4 K 925/23 E und vom 10.08.2021, 2 K 1117/19 AO).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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