Rechts- & Steuerkanzlei Peter Eller

Mandantenrundschreiben September 2026

1. Steuertermine September 2026

2. Steuertermine Oktober 2026

3. Weltweiter Informationsaustausch zu Zinseinkünften: Fast alle Länder sind im Boot

4. Turboabschreibung für Elektrofahrzeuge: Im ersten Jahr immer volle 75 %

5. Eigenmächtiger Eingriff der Finanzverwaltung in die Vollmachtsdatenbank

6. Persilschein für die Finanzverwaltung bei Fehlzustellungen von Steuerbescheiden geplant

7. Interna: Iryna Florko und Madlena Hrenar verstärken als Azubinen das Team

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

wenn ich mir überlege, welche Themen für die Einleitung dieses Mandantenrundschreibens wichtig sind, komme ich mir allmählich fast wie ein Querulant vor. Die Finanzverwaltung begreift sich immer mehr als Parallelwelt, für die allgemein gültigen Grundsätze eines Rechtsstaates irrelevant sind. Und das mit dem ausdrücklichen Segen der Politiker aller Couleur, die von sprudelnden Finanzquellen abhängig sind. Wer es nicht glaubt, zwei Beispiele aus jüngster Zeit in meinem heutigen Mandantenrundschreiben. 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine September 2026

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2026 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juli 2026 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung August 2026:                                                              10.09.26 (Do)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 3. Quartal 2026     10.09.26 (Do)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):    14.09.26 (Mo)

- Abgabe der ZM für August 2026 (bei monatlicher Abgabe)                                  25.09.26 (Fr)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2026

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2026 bzw. 3. Quartal 2026 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für August 2026 (mit Dauerfristverlängerung) und

 der Lohnsteueranmeldung September 2026 bzw. 3. Quartal 2026:                     12.10.26 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):      15.10.26 (Do)

- Abgabe der ZM für September 2026 (bei monatlicher Abgabe)                            26.10.26 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2026 (bei quartalsweiser Abgabe)                  26.10.26 (Mo)

- Abgabe der OSS-Meldung für das 3. Quartal 2026 (EU-Verbraucherlieferungen) 31.10.26 (Sa)

3. Weltweiter Informationsaustausch zu Zinseinkünften: fast alle Länder sind im Boot

Der weltweite Informationsaustausch zu Zinseinkünften ist mittlerweile gut eingespielt. An versteckter Stelle veröffentlicht das Bundesfinanzministerium via Bundeszentralamt für Steuern eine Liste der Länder, mit denen jeweils im September eines Jahres Daten ausgetauscht werden. Die Daten beinhalten zwar nicht die Höhe der Kapitaleinkünfte, aber die Namen der Kontoinhaber mit Geburtsdatum, steuerlichem Wohnsitz, nationaler Steuernummer und den Kontostand. Die Finanzämter greifen diese Mitteilungen routinemäßig auf und fordern, falls aus den Steuererklärungen ausländische Kapitaleinkünfte nicht ersichtlich sind, die Steuerpflichtigen auf, diese zu erklären. Anschließend schließt sich meist ein Strafverfahren an. 

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CommonReportingStandard/Verfahren/verfahren_node.html

4. Turboabschreibung für Elektrofahrzeuge: Im ersten Jahr immer volle 75 %

Für Elektrofahrzeuge, die zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft werden, gilt eine besonders wirksame degressive Abschreibung, die auf eine Nutzungsdauer von 6 Jahren bezogen ist: 75 %, 10 %, 5 %, 5 %, 3 % 2 %. lautet die AfA-Staffel (§ 7 Abs. 2a EStG). Im ersten Jahr kann zudem unabhängig vom Anschaffungsmonat immer der volle Satz geltend gemacht werden. Es muss sich um vollelektrisch betriebene Fahrzeuge handeln, es können auch Nutzfahrzeuge und gebrauchte Stromer sein. Hybridfahrzeuge sind von der Förderung ausgeschlossen. Auch auf die Besteuerung des Privatanteils von Elektrofirmenwägen hat die Turbo-AfA keine Auswirkung. Hier wurde lediglich bei den Anschaffungskosten die Obergrenze auf 100.000,00 € angehoben, um in den Genuss des Ansatzes von nur 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat zu kommen.

5. Eigenmächtiger Eingriff der Finanzverwaltung in die Vollmachtsdatenbank

Ohne irgendeine Ankündigung hat die Finanzverwaltung Ende Juli in der Vollmachtsdatenbank für alle dort eingetragenen natürlichen und juristischen Personen den postalischen Versand der Steuerbescheide in elektronischen Versand geändert. Für unsere Mandanten haben wir dies sofort rückgängig gemacht, da die tatsächlichen Vollmachten unserer Mandanten die postalische Zustellung vorsehen und die elektronische Zustellung nur für die Verwaltung vorteilhaft ist. Mit Vollmachten im juristischen Sinn hat diese Verwaltungs-Datenbank also nicht das Geringste zu tun und entlarvt sich durch diesen Eingriff als pures Manipulations- und Zwangsmittel der Finanzverwaltung. Denn die Finanzämter berufen sich auf die Angaben in der Vollmachtsdatenbank, wenn die tatsächliche Zustellung z.B. an den Mandanten von der dem Finanzamt schriftlich mitgeteilten Vollmacht abweicht.

6. Persilschein für die Finanzverwaltung bei Fehlzustellungen von Steuerbescheiden?

Schriftlich erteilte Vertretungs- und Empfangsvollmachten für unsere Mandanten haben die Finanzämter nach meinen unschönen Erfahrungen seit Jahrzehnten teils ignoriert teils einfach nicht in Griff bekommen. Um bei der Zustellung von Steuerbescheiden ein für alle mal völlig freie Hand zu bekommen, plant die Finanzverwaltung ab 2027 einen Kahlschlag bei den Bürgerrechten: Gesetzlich soll zunächst angeordnet werden, dass der Antrag auf postalische Zustellung nur elektronisch angebracht werden kann (§ 122a Abs. 1 AO-Entwurf). Faktisch bedeutet dies für alle Steuerbürger den Zwang, sich per ELSTER registrieren zu lassen. Und jetzt des Pudels Kern: Es soll ab 2027 überhaupt keine Rolle mehr spielen, was in der Vollmachtsdatenbank hinterlegt ist oder per ELSTER an die Finanzämter gelangt ist, wie die die Steuerbescheide zuzustellen sind. Die elektronisch übermittelten Bescheide sollen auch dann als rechtswirksam zugestellt gelten, wenn als Übermittlungsweg postalisch beantragt wurde. Die Folge ist, dass stets die einmonatige Einspruchsfrist zu laufen beginnt, wenn irgendwo im ELSTER-Imperium ein Steuerbescheid erscheint und an den Betroffenen ein Mail versandt wird. Eine derartige Regelung in § 124 Abs. 1 Satz 3 AO-Entwurf ist ein klassisches Gesetzvorhaben eines totalitären Staates, in dem alle Bürgerrechte eliminiert werden. Man kann nur hoffen, dass die maßgebenden Parlamentarier mit allem, was sie an Demokratieverständnis noch aufbringen können, diese Regelung – wie im Vorjahr – abwürgen.

7. Interna: Iryna Florko und Madlena Hrenar verstärken als Azubinen das Team

Iryna Florko fängt ab dem 01.09.2026 nach einem Vorbereitungsjahr eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten an. Sie verfügt über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium im Rechnungswesen und hat ihre Fähigkeiten während eines zweiwöchigen Praktikums im Juli bereits unter Beweis gestellt. Gleichzeitig beginnt Madlena Hrenar den praktischen Teil ihrer Umschulung zur Steuerfachangestellten. Sie bringt praktische Erfahrung aus der Verwaltung mit. Unser Mitarbeiter Luis Böhme verlässt Ende August die Kanzlei, um sich neuen Aufgaben zu widmen. Wer seine Aufgaben übernimmt, wurde den Mandanten bereits einzeln mitgeteilt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de