Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
die Stiftung Warentest hat am 24.07.2025 mitgeteilt, dass Sie den Datenaustausch mit ihren Autoren über WeTransfer einstellt, da diese Firma zukünftig den übertragenen Inhalt in die KI einspeist. In Zukunft nutzt die Stiftung Warentest zum Austausch SharePoint, kommt also vom Regen in die Traufe: Ende Juli wurde bekannt, dass diese Software von Microsoft erhebliche Sicherheitsmängel aufweist und dadurch viele Unternehmen, die auf diese Software setzen, gehackt wurden. Warum wird soviel digital eingebrochen, wie aktuell beim beliebten (warum eigentlich?) Bezahldienst PayPal? Weil die Softwarekonzerne von Anfang in die Programme Schleusen zum Nutzer eingearbeitet haben, um sich den eigenen Zugriff zum Anwender zu sichern, ob er das nun will oder nicht. Diese Softwareschleusen sind jedoch auch für talentierte Unbefugte mehr oder weniger leicht zu öffnen, so dass damit nur ein Teufelskreis in Gang gesetzt wird: so lassen sich wie von selbst immer neue und kostspielige Versionen der im Laufe der Zeit nur noch marginal verbesserten Software verkaufen.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine September 2025
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juli 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung August 2025: 10.09.25 (Mi)
- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 3. Quartal 2025 10.09.25 (Mi)
- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 15.09.25 (Mo)
- Abgabe der ZM für August 2025 (bei monatlicher Abgabe) 25.09.25 (Do)
2. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2025
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2025 bzw. 3. Quartal 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für August 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung September 2025 bzw. 3. Quartal 2025: 10.10.25 (Fr)
Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.10.2025 veranlassen.
- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 13.10.25 (Mo)
- Abgabe der ZM für September 2025 (bei monatlicher Abgabe) 27.10.25 (Mo)
- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2025 (bei quartalsweiser Abgabe) 27.10.25 (Mo)
- Abgabe der OSS-Meldung für das 3. Quartal 2025 (EU-Verbraucherlieferungen) 31.10.25 (Fr)
3. Steuereffekt des „Investitions-Boosters“ der Regierung marginal bzw. Zukunftsmusik
Der als „Investitions-Booster“ angekündigte Steuereffekt der Regierung ist bei Lichte besehen eher Kosmetik und Zukunftsmusik. Ab 2028, also erst in mehr als einem Jahr, soll der Körperschaftsteuersatz um 1 % auf 14 sinken, um dann jährlich jeweils um weitere 1%-Punkte gemindert 2032 bei 10 % landen. Der Solidaritätszuschlag ist allerdings bis 2032 fest eingeplant. Die weiteren Maßnahmen im Pseudo-Steuerpaket sind kaum der Rede wert: § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG, die sogenannte Thesaurierungsbesteuerung für Personengesellschaften, ist so kompliziert und unattraktiv, dass sie kaum angewandt wird. Daran ändert auch die vorgesehene geringfügige Absenkung des Nachversteuerungssatzes nichts.
Nicht im Paket enthalten ist ein wirksames Verbot des unter erschwerten Bedingungen immer noch möglichen Cum-Cum-Modells, das Steuerabflüsse an ausländische Investoren in Milliardenhöhe ermöglicht, die für diese nicht vorgesehen sind. In dieser Gestaltung verleihen diese kurz vor dem Dividendentermin im großen Maßstab Aktien kurzfristig an deutsche Banken. Diese wiederum müssen auf die Erträge aus ihren – eigenen und geliehenen - Wertpapieranlagen generell keine Kapitalertragsteuer bezahlen. Deshalb erhalten sie nach der Dividendenausschüttung an sie die von den Unternehmen ans FA abgeführte Kapitalertragsteuer vom Fiskus erstattet. Anschließend gelangen die Aktienpakete abzüglich einer Provision jedoch mit Dividende und erstatteter Kapitalertragsteuer wieder an die ausländischen Investoren. Nach den Doppelbesteuerungsabkommen würden in jedem Falle 15 % Kapitalertragsteuer im deutschen Steueraufkommen verbleiben, mit diesem Trick überhaupt nichts.
4. Steuererhebung mit unrealistischen Annahmen, Fiktionen, moralinsauren Argumenten
Dazu drei Beispiele: Nach der amtlichen Richtsatzsammlung, die für die Steuerverwaltung bindend ist, wird Smartphones u.a. von Apple 5 Jahre Nutzungsdauer zugeschrieben und damit nur 20% AfA jährlich zugelassen – und nicht 3 Jahre, wie bei vergleichbaren IT-Geräten (vor der politisch gewollten Absenkung auf 1 Jahr Nutzungsdauer). Diese Amtsanmaßung ist mit den Realitäten unvereinbar.
Bereits die Orientierung des Wertverfalls von Anschaffungen an deren Nutzungsdauer ist eine Fiktion. Der Marktwert, den die Steuergesetze sonst durchgehend ansetzen, wenn Gewinnrealisierungen ohne Gegenwert in Geld zu bemessen sind, ist bei der Abschreibung irrelevant. Denn viele Güter des Anlagevermögens verlieren kurz nach deren Anschaffung am Markt rasant an Wert: Prominentes Beispiel sind Fahrzeuge, die regelmäßig im ersten Jahr bis zu 50 % des Neuwerts verlieren. Deswegen wird gesetzlich ein fiktiver und allenfalls betriebsintern messbarer Wertverfall für maßgeblich erklärt, der sich aus der Nutzungsmöglichkeit für das Unternehmen ergeben soll. Meine Reaktion auf diese gesetzliche Verzerrung verrate ich an dieser Stelle nicht, damit sie die KI nicht abgreifen kann. In Ihren Steuererklärungen gebe ich jedenfalls der Realität Raum. Fairerweise weise ich darauf hin, dass es sich bei den Abschreibungsanpassungen immer nur um Steuerverschiebungen handelt.
Ein weiteres Beipiel: Bei Gesellschafterdarlehen, also Darlehen, die sich ich Gesellschafter von einer von Ihnen beherrschten GmbH geben lassen, muss bei der GmbH als Darlehensgeberin ein Zinsertrag zu einem angemessenen Zinssatz versteuert werden. Andernfalls handelte es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil Darlehen stets eine Zinslast nach sich ziehen. Soweit so gut. Angemessener wäre an und für sich, ordentliches Wirtschaften der GmbH vorausgesetzt, ein Zinssatz, den die GmbH bei alternativen Kapitalanlagen erhalten würde. Dann würde sich der Gesellschafter nicht auf Kosten der GmbH bereichern, denn die GmbH würde am viel beschworenen Markt auch keinen höheren Zinsertrag erzielen, Punkt?
Nein sagen da Finanzrichter, die vom Staat überaus gut alimentiert ihre überwiegend fiskalisch gefärbten Urteile fällen und auch noch nie das wirtschaftliche Risiko einer GmbH-Gründung erleben durften: Wenn der Gesellschafter, am Markt ein Darlehen aufnähme, müsste einen höheren Zinssatz bezahlen. Das ist richtig. Aus diesem Grund soll die GmbH jedoch Erträge zur Hälfte der Zinsdifferenz als Gewinn versteuern: so der von der Rechtsprechung erfundene Margenteilungsgrundsatz. Diese Ertragsfiktion wird damit begründet, dass dem Gesellschafter aus seiner Gesellschafterstellung keine ungerechtfertigten (so das lupenreine Moralurteil) Vorteile erwachsen dürften. Also Versteuerung zum Marktzins? Das wäre irgendwie auch nicht stimmig. Also teilt man die Zinsdifferenz in der Mitte und alle sind zufrieden. Das ist – nicht immer aber allzu oft – das Niveau unserer Finanzrechtsprechung. Fazit: Beamte haben völlig risikolos aber legitimerweise Privilegien ohne Ende, GmbH-Unternehmern, die wirtschaftliches Risiko eingehen, werden naheliegende wirtschaftliche Chancen aus Moralgründen verwehrt. Völlig klar, welcher Zinssatz in meiner Sachbearbeitung… Achtung KI hört mit!!
5) Ab 2026 gesetzlicher Mindestlohn bei 13,90 € und Minijobgrenze bei 603,00 €¶
Derzeit gilt ein gesetzliche Mindeststundenlohn von 12,82 €. Zum 01.01.2026 steigt dieser auf 13,90 €. Parallel dazu wird die Minijobgrenze auf 603,00 € angehoben, damit bei gleichbleibender Stundenzahl Minijobber nicht in die Sozialversicherungspflicht rutschen.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

