Mandantenrundschreiben September 2024

Inhalt:

1. Steuertermine September 2024

2. Steuertermine Oktober 2024

3. Leichte Fahrlässigkeit beim Bekanntwerden neuer steuersenkender Tatsachen unschädlich

4. Bewirtungsbelege müssen zur steuerlichen Anerkennung nicht maschinengefertigt sein.

5. Studienkosten nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung sind Werbungskosten

6. Gemischt genutzte Gebäude: Aufteilungsmaßstab nach Umsätzen ausnahmsweise zulässig

7. Interna: Luis Böhme bildet sich ab September 2024 zum Bilanzbuchhalter fort

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

das Sommerloch hält an, jedenfalls wenn man in die Zeitung schaut. Aber Rechtsprechung und BMF ruhen nie. Hin und wieder findet sich sogar ein für die Steuerbürger günstiges Urteil bzw. BMF-Schreiben und vier davon habe ich in diesem Schreiben zusammengestellt. 

Ich schließe mit meinem Appell aus dem letzten Schreiben: liefern Sie bitte Ihre Unterlagen für die Steuererklärungen 2023, falls noch nicht geschehen, ab Mitte September an. Der Abgabetermin dafür ist der 31.05.2025 und damit schneller ante portas, als man hoffen möchte. Ich selbst gönne mir bis einschließlich 08.09.2024 eine weitere Urlaubswoche und wünsche Ihnen einen angenehme Spätsommertage.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine September 2024

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2024 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juli 2024 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung August 2024:                                                              10.09.24 (Di)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 3. Quartal 2024     10.09.24 (Di)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):    13.09.24 (Fr)

- Abgabe der ZM für August 2024 (bei monatlicher Abgabe)                                  25.09.24 (Mi)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2024

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2024 bzw. 3. Quartal 2024 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für August 2024 (mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung September 2024 bzw. 3. Quartal 2024:                     10.10.24 (Do)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):      14.10.24 (Mo)

- Abgabe der ZM für September 2024 (bei monatlicher Abgabe)                            25.10.24 (Fr)

- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2024 (bei quartalsweiser Abgabe)                  25.10.24 (Fr)

- Abgabe der OSS-Meldung für das 3. Quartal 2024 (EU-Verbraucherlieferungen) 31.10.24 (Do)

3. Leichte Fahrlässigkeit beim Bekanntwerden neuer steuersenkender Tatsachen unschädlich

Im Rahmen einer Einkommensteuererklärung hatte ein Steuerberater den ihm vorliegenden Zinsbescheid übersehen und folglich die Schuldzinsen von einem von zwei Finanzierungsdarlehen nicht angegeben. Nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden ist, ist der Irrtum aufgefallen. Klarer Haftungsfall - nachdem das Finanzamt die Korrektur abgelehnt hatte. Das angerufene FG Münster erkannte jedoch kein grobes Verschulden des Steuerberaters am nachträglichen Bekanntwerden der relevanten steuersenkenden Tatsache. Beim schlichten Übersehen eines vorliegenden Belegs unterläuft dem Steuerpflichtigen, genauer seinem Berater nur ein leicht fahrlässiger Fehler. Das gilt jedenfalls dann, wenn die rechtliche Einordnung des Belegs, wie das bei den Schuldzinsen eines vermieteten Objekts der Fall ist, klar ist. Ist die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten, können nämlich neue Tatsachen im Grundsatz berücksichtigt werden, es sei denn, dass das nachträgliche Bekanntwerden grob fahrlässig verursacht wurde. Bei nur leichter Fahrlässigkeit liegt diese aber gerade nicht vor. Kurzum wer schlampt, isst im Vorteil! Schädlich sind außerdem Rechtsirrtümer, die zum Unterlassen eines Vorbringens oder von Belegen führen (FG Münster, Urteil vom 10. 08. 2021, 2 K 1117/19 AO). 

4. Bewirtungsbelege müssen zur steuerlichen Anerkennung nicht maschinengefertigt sein.

Bei einem eindeutigen betrieblichen Anlass sind auch die Kosten eines Katerfrühstücks für einen Geschäftsfreund absetzbar. Das Finanzamt bemängelte einen Bewirtungsbeleg, der zwar alle Merkmale einer ordnungsgemäßen Bewirtungsrechnung aufwies, allerdings handgeschrieben war. Das Finanzgericht stellt hier nüchtern fest, dass das Gesetz keine Maschinenfertigung vorschreibt, sodass auch eine handschriftliche Ausfertigung zum Steuerabzug berechtigt, wenn alle gesetzlich aufgelisteten Erfordernisse einwandfrei erfüllt wurden. Im Feuer war ferner die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit eines sogenannten Katerfrühstücks: Nach einem eindeutig geschäftlich veranlassten Abendessen mit übermäßigem Alkoholgenuss hat der Unternehmer seinen Geschäftsfreund am nächsten Morgen zu einem sogenannten Katerfrühstück eingeladen. Der Zweck des Katerfrühstücks ist noch vom betrieblichen Anlass gedeckt, weil es dazu diente, den Geschäftsfreund milde zu stimmen. Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 08. 11. 2021 (16 K 11381/18) hat die Finanzverwaltung nicht angefochten. 

5. Studienkosten nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung sind Werbungskosten

Die Ausbildung als Rettungssanitäter stellt nach der Rechtsprechung eine erste Berufsausbildung dar. Wird anschließend ein Studium oder eine andere Ausbildung begonnen, so können die Kosten (im Gegensatz zur Erstausbildung) als Fortbildungskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden und nicht nur in Höhe des begrenzten Sonderausgabenabzugs in Höhe von 6.000,00 € (BFH-Urteil vom 12. 01. 2023, VI R 41/20

6. Gemischt genutzte Gebäude: Aufteilungsmaßstab nach Umsätzen ausnahmsweise zulässig

Für den Aufteilungsmaßstab der abzugsfähigen Vorsteuern, insbesondere aus den Kosten eines neu errichteten und anschließend gemischt genutzten Gebäudes, gehen die Finanzämter mit Vorliebe von einem Flächenschlüssel aus. Dieser lässt sich leicht bestimmen und unterliegt keinen Schwankungen wie ein umsatzbezogener Aufteilungsmaßstab. Das BMF-Schreiben von 2022 zu diesem Thema stimmt jedoch weitgehend mit der oft großzügigeren BFH-Rechtsprechung überein. Danach ist jeder Aufteilungsmaßstab zulässig, der zu einem sachgerechten Ergebnis führt. Der Umsatzschlüssel ist z.B. zulässig, wenn die Ausstattung der verschiedenen Gebäudeteile derart unterschiedlich ist, dass pro Quadratmeter in einem besser ausgestatteten Gebäudeteil eine wesentlich höhere Miete zu erzielen ist. Klassischer Fall ist die Vermietung von Ladengeschäften im Erdgeschoss und von Büroflächen in den Obergeschossen desselben Gebäudes. Noch nicht entschieden ist der Fall, wenn in einem Gebäude möblierte und nicht möblierte Wohnungen vermietet werden. Bei unterschiedlichen Raumhöhen kommt auch eine Aufteilung nach umbautem Raum in Frage (BMF-Schreiben vom 20.10.2022 (III C 2 - S 7306/19/10001 :003). 

7. Interna: Luis Böhme bildet sich ab September 2024 zum Bilanzbuchhalter fort

Und noch eine erfreuliche Entwicklung: Luis Böhme bildet sich ab September 2024 bis Anfang 2025 zum Bilanzbuchhalter fort. Über die damit einhergehende Neuorganisation werden die von Herrn Böhme betreuten Mandanten Anfang nächster Woche einzeln unterrichtet.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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