Mandantenrundschreiben Oktober 2024

Inhalt:

1. Steuertermine Oktober 2024

2. Steuertermine November 2024

3. Corona-Hilfen-Desaster: alle Anträge sind eingereicht – aber keine Bearbeitung in Sicht!

4. Rückwirkende Arbeitnehmerentlastung 2024 mit der Gehaltsabrechnung Dezember 2024

5. Wichtig fürs Impressum: § 5 DDG (Digitale Dienste Gesetz) ist statt § 5 TMG anzugeben

6. Interna: Die Herren Arda Retzep Oglou und Ziyad El Kilani sind unsere neuen Azubis

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

meine Appelle haben bereits gefruchtet: einige Mandanten haben Ihre Unterlagen für die Steuererklärungen 2023 bereits eingereicht und tatsächlich auch früher als gewohnt. Und da steter Tropfen bekanntermaßen den härtesten Stein höhlt: Liefern Sie bitte, falls noch nicht geschehen, Ihre Unterlagen für 2023 zügig an. Denn bis zum Abgabetermin bleiben aktuell nur noch gut 7 Monate Bearbeitungszeit! Ansonsten, wenn Ihnen danach ist, zwei Nachrichten aus dem Gruselkabinett der öffentlichen Verwaltung: viel Vergnügen bei der Lektüre!

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2024

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2024 bzw. 3. Quartal 2024 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für August 2024 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung September 2024 bzw. 3. Quartal 2024:                      10.10.24 (Do)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):        14.10.24 (Mo)

- Abgabe der ZM für September 2024 (bei monatlicher Abgabe)                            25.10.24 (Fr)

- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2024 (bei quartalsweiser Abgabe)                   25.10.24 (Fr)

- Abgabe der OSS-Meldung für das 3. Quartal 2024 (EU-Verbraucherlieferungen)    31.10.24 (Do)

2. Abgabe- und Zahlungstermine November 2024

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2024 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für September bzw. das 3. Quartal 2024 (mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung Oktober 2024:                                                             11.11.24 (Mo)

 - Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):        14.11.24 (Do)

- Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2024:                                                    15.11.24 (Fr)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 14.11.2024 veranlassen.

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                            18.11.24 (Mo)

- Abgabe der ZM für November 2024 (bei monatlicher Abgabe)                                25.11.24 (Mo)

3. Corona-Hilfen-Desaster: alle Anträge sind eingereicht – aber keine Bearbeitung in Sicht!

Ich vermute, alle Corona-Hilfenempfänger können’s nicht mehr hören und mir geht es ebenso: Wir haben zwar von Anfang bis Mitte September alle Anträge auf Schlussabrechnung eingereicht, aber abgesehen vom Versand von Eingangsbestätigungen ist seither nichts geschehen. In einem Fall wurde die weitere Antragstellung sogar blockiert, weil ein erforderlicher Antrag auf Zurücksetzung seit 02. September 2024 einfach nicht bearbeitet wird. 

Nach Stunden in der Warteschleife der zentralen Hotline in Berlin und der dezentralen bei der von mir hoch geschätzten IHK Oberbayern als zuständige Bewilligungsstelle sowie anschließenden Telefonaten ist als einziges Ergebnis festzuhalten (ja es ist nicht zu fassen): die jeweils andere Stelle sei zuständig, aber falls wir rechtzeitig beantragt haben, könnten wir auch nach Verstreichen der letzten Frist am 30.09.2024 das System weiter bedienen. Also wenden wir uns schriftlich mit dem Problem an beide Behörden, warten ab und trinken Tee… 

Diese Zurücksetzung war im Übrigen nur erforderlich, weil die bundesrepublikanischen Ministerialbeamten in Berlin bei der Konzeption der ersten Überbrückungshilfe im Frühsommer 2020 schlicht und einfach vergessen hatten, die Rechtsanwälte als prüfenden Berufstand aufzunehmen. Im Juli 2020 musste ich daher meine Berechtigung in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht München einklagen.

4. Rückwirkende Arbeitnehmerentlastung 2024 mit der Gehaltsabrechnung Dezember

Kurz vor Ende des Jahres schafft es Linders Ministerium tatsächlich auch zu liefern, was das Bundesverfassungsgericht seit 2013 vorschreibt: jedes Jahr muss das steuerfreie Existenzminimums 2024 nicht nur an die Geldentwertung angepasst werden sondern auch an die Entwicklung der sozialhilferechtlichen Regelbedarfe (kein Tippfehler!). Seit Ende 2023 ist nun im Ministerium bekannt, dass diese ab Januar 2024 stärker ansteigen, als im Zuge der letzten Anpassung Ende 2022 prognostiziert wurde, wie immer für die nächsten zwei Jahre im Voraus, also auch für 2024. 

Und in Berlin? Wird mit mehr als einem halben Jahr Verspätung reagiert und in einem Gesetzesentwurf vom Juli 2024 vorgesehen, erst in der Dezembergehaltsabrechnung 2024 den korrekten Lohnsteuerabzug für das ganze Jahr nachzuholen. Die Saumseligkeit des Berliner Finanzministeriums hat also zur Folge, dass die Arbeitgeber die Lohnsteuer ihrer Arbeitnehmer seit Anfang des Jahres zu hoch berechnet und an den Fiskus abgeführt hatten. Und nun? Muss das Gehaltsprogramm Ende November kostenträchtig aktualisiert werden (und anschließend gesondert wieder für Januar 2025), damit der Lohnsteuerabzug in diesem Monat dann um den Differenzbetrag geringer ausfällt. 

Wenn allerdings der Arbeitgeber im Lauf des Jahres gewechselt hat, oder der Job gekündigt wurde, bleibt den betroffenen Arbeitnehmern nichts anderes übrig, als ab Anfang 2025 ELSTER zu bemühen oder sich an einen Lohnsteuerhilfeverein zuwenden. Ach ja, das Gesetz sieht vor, für 2024 das Existenzminimum um 180,00 € auf 11.784,00 € und den Kinderfreibetrag um 228,00 € auf 6.612,00 € anzuheben. 

5. Wichtig fürs Impressum: § 5 DDG (Digitale Dienste Gesetz) ist statt § 5 TMG anzugeben

Unter dem Radar öffentlicher Aufmerksamkeit wurde im Mai 2024 das Telemediengesetz (TMG) durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Betroffen sind alle, die in ihren Webseiten die Impressums- bzw. die Anbieterkennzeichnungspflicht erfüllen müssen. Dort sollte unbedingt ein gfs. vorhandenes Gesetzeszitat von § 5 TMG in § 5 DDG geändert werden. 

Der Verweis ist als solcher nicht vorgeschrieben und kann bei dieser Gelegenheit ganz entfernt werden. Das gleiche gilt, wenn in der Datenschutzerklärung oder im Cookie-Banner auf das TTDSG verwiesen wird, das nun als TDDDG firmiert. 

6. Interna: Die Herren Arda Retzep Oglou und Ziyad El Kilani sind unsere neuen Azubis

Nachdem Azubine Paula Obermayr im vergangenen Monat nach 7 Tagen in der Kanzlei festgestellt hat, dass ihr das Metier nicht liegt, habe ich mich schleunigst auf die Suche nach Ersatz umgesehen, was – wie in allen Ausbildungsberufen – nicht ganz einfach ist. Umso erfreulicher ist, dass ab Montag bzw. ab Anfang November gleich zwei neue Auszubildende bei uns anfangen und hoffentlich etwas mehr Durchhaltevermögen an den Tag legen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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