Mandantenrundschreiben Oktober 2023

Inhalt:

1. Steuertermine Oktober 2023

2. Steuertermine November 2023

3. Linders aktuelle Steuerpläne ab 2024 – das ist praxisrelevant.

4. Betriebsvermögen als Steuerfalle: Kostenansatz nur teilweise, aber volle Entnahmeversteuerung

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

die FDP-Fraktion fiel während ihrer Zeit in der Opposition positiv durch kompetente Kleine Parlamentarische Anfragen zum Steuerrecht auf, zum Beispiel zur Abgeltungsbesteuerung. Seit dem Regierungsantritt der Ampel war für die Fraktion nun der „kurze Dienstweg” zu ihrem Minister eröffnet, so dass man gespannt sein durfte, welche liberalen Steuerinitiativen dem Wahlvolk präsentiert würden. Deshalb im Rahmen meiner Mandanteninformationen ausnahmsweise (weil noch nicht in trockenen Tüchern) Linders Steuerlinderungskatalog 2024 in Stichworten.

1. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2023 bzw. 3. Quartal 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für August 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung September 2023 bzw. 3. Quartal 2023:                      10.10.23 (Di)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):      13.10.23 (Fr)

- Abgabe der ZM für September 2023 (bei monatlicher Abgabe)                             25.10.23 (Mi)

- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2023 (bei quartalsweiser Abgabe)                   25.10.23 (Mi)

- Abgabe der OSS-Meldung für das 3. Quartal 2023 (EU-Verbraucherlieferungen)  31.10.23 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine November 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für September bzw. das 3. Quartal 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Oktober 2023:                                                             10.11.23 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):    13.11.23 (Mo)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.11.2023 veranlassen.

- Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2023:                                                    15.11.23 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                           20.11.23 (Mo)

- Abgabe der ZM für November 2023 (bei monatlicher Abgabe)                             27.11.23 (Mo)

3. Linders aktuelle Steuerpläne ab 2024 – das ist praxisrelevant.

Neuer Höchstbetrag der Steuervergünstigung für reine Elektrofahrzeuge von 80.000,00 € (bisher 60.000,00 €)

Neuer Höchstbetrag für die Abzugsfähigkeit von Kundengeschenken 50,00 € (bisher 35,00 €). M.E. Kosmetik, denn das eigentliche Problem ist hier, das der Aufwand entweder selbst pauschalversteuert wird oder ein Hinweis an den „Beschenkten” erforderlich ist, dass er das Danaergeschenk (das Preisschild klebt noch an der Unterseite drauf!) selbst zu versteuern hat, gelinde gesagt ein Kuriosum, das deshalb auch gemeinhin ignoriert wird.

Neuer Höchstbetrag für geringwertige Wirtschaftsgüter von 1.000,00 € (bisher 800,00 €)

Anhebung der Sonderabschreibung bei Unternehmen mit einem Vorjahresgewinn von bis zu 200.000,00 € von 20 % auf 50 %

Neuer Verpflegungsmehraufwand bei inländischer Auswärtstätigkeit

- 15,00 €: 8 bis 24 Stunden (bisher 14,00 €)

- 30,00 €: genau 24 Stunden (bisher 28,00 €)

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA (25 % vom jeweiligen Restbuchwert – effektiv eigentlich nur bei langlebigen Wirtschaftsgütern ab einer Nutzungsdauer von mindestens 6 Jahren). Voraussetzung: Anschaffung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025.#

Neue Grenze der Buchführungspflicht für gewerbliche Unternehmer 80.000,00 € (bisher 60.000,00 €)

Neue Freigrenze nach § 50a EStG, nach der Zahlungen an ausländische Rechteinhaber bis zu 10.000,00 € im Jahr nicht dem Steuerabzug unterliegen (bisher 5.000,00 €).

Neuer Höchstbetrag für die Möglichkeit, zur Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer zu optieren: 800.000,00 € (bisher 600.000,00 €)

Neue Grenze für die Befreiungsmöglichkeit von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen: bei einer Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr von 2.000,00 € (bisher 1.000,00 €)

Neue Freigrenze für die Steuerfreiheit der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (vulgo Spekulationsgewinne) 1.000,00 € (bisher 600,00 €)

Neuer Verlustrücktrag, der drei Jahre in die vergangenen Veranlagungszeiträume möglich ist (bisher zwei Jahre): auch für die Körperschaftsteuer (aber leider nicht auch für die Gewerbesteuer, um die Gemeindefinanzen zu stabilisieren)

Dauerhafte Betragsgrenze für den Verlustrücktrag in Höhe von 20 Mio. € (für Ehegatten, sonst 10 Mio. €)

Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 nur noch um 0,5 %, also für 2023 82,5 % (bisher 83 %). 100 % Rentenbesteuerung werden also erst für die Kohorte 2058 erreicht.

Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude in Höhe von 6 % (bei Herstellung bzw. Anschaffung ab dem 30.09.2023)

Freigrenze für Einnahmen (!!!!) aus Vermietung in Höhe von 1.000,00 € (entlastet tatsächlich Vermieter in der Ost-Uckermark und von Hundehütten)

Die Aufzählung aus dem Regierungsentwurf für ein „Wachstumschancengesetz" ist selbstverständlich nicht vollständig, ein gut lesbarer Überblick findet sich unter:

www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/wachstumschancengesetz_168_600636.html

4. Betriebsvermögen als Steuerfalle: Kostenansatz teilweise Entnahmeversteuerung voll

Das Bestreben vieler Steuerzahler, möglichst viele Kosten steuerlich abzusetzen, ist der Finanzverwaltung und der ihr fast immer folgenden Rechtsprechung ein Dorn im Auge. Deshalb haben sie ein Sammelsurium an nicht nachvollziehbaren Rechtskonstrukten entwickelt, dito Steuerfallen, deren Konsequenzen der kundige Berater dem Mandanten rechtzeitig erläutern muss, also bevor die Kosten in einer Steuererklärung erstmals angesetzt werden.

Zwei Urteile aus letzter Zeit zeigen auf, wie der BFH anhand purer Begriffsjurisprudenz, die in dessen Senaten das Ende des Dritten Reichs bis heute überlebt hat, das Vorstellungsvermögen von Steuerlaien strapaziert. Die in diesen Urteilen lediglich aus dem Begriff abgeleitete Steuerfolge ist ebenso schlicht wie nicht nachvollziehbar: Wird ein Gegenstand dem Betriebsvermögen zugeordnet, spielt es am Ende der Betriebszugehörigkeit, also bei Betriebsaufgabe oder Veräußerung, keine Rolle, ob die laufenden Kosten nur zu einem Bruchteil, im Extremfall nur zu 10 %, steuerlich geltend gemacht werden konnten.

Im Urteil vom 16.06.2020 (VIII R 9/18) hat der BFH entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Fahrzeugs im Betriebsvermögen auch dann voll zu versteuern ist, wenn die Aufwendungen in den Jahren zuvor nur teilweise, im Urteilsfall zu 25 %, als Betriebsausgaben abgezogen werden konnten. Dass dann auch der Veräußerungsgewinn nur zu 25 % besteuert wird, wie es logisch, konsequent und nachvollziehbar wäre, lehnt der BFH aus ideologischen Gründen ab. Im BFH-Urteil vom gleichen Tage (VIII R 15/17) verordnet das Gericht aus den identischen denkwidrigen Gründen die volle Besteuerung des Gewinns aus der Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers, obwohl die Aufwendungen Jahr für Jahr nur bis zur Höchstgrenze von 1.250,00 € (bei einem Nutzer) steuerlich geltend gemacht werden konnten.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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