Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
ab 2026 werden Steuerbescheide automatisch und ohne Zustimmung der Betroffenen nur noch elektronisch versandt.Die Änderung ist zentraler Bestandteil des Bürokratieentlastungsgesetzes IV. Entlastet werden aber nicht die Bürger von den Lasten der Bürokratie sondern die die Bürokratie tragenden Ämter sollen entlastet werden. Immerhin ist auf Antrag weiter der postalische Versand möglich, was ich für alle Mandanten beantragen werde. Denn die elektronische Bescheidvariante gilt ab z.B. nach Einstellung in ELSTER nach 4 Tagen unabwendbar als zugegangen. Der Zugang kann überhaupt nicht mehr bestritten werden, was ein eindeutig nachteilig ist. Bemerkenswert auch der Kommentar einer Steuerberaterin zu dieser Gesetzesänderung, die diese Information frühzeitig auf ihrer Webseite aufgenommen hat: Möglichst schnell umstellen, damit es ab 2026 reibungslos klappt. Warum eigentlich? Aber das erfährt man nicht.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine November 2025
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für September bzw. das 3. Quartal 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung Oktober 2025:
10.11.25 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 13.11.25 (Do)
- Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2025: 17.11.25 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde): 20.11.25 (Do)
- Abgabe der ZM für Oktober 2025 (bei monatlicher Abgabe) 25.11.25 (Di)
2. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2025
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Oktober 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung November 2025: 10.12.25 (Mi)
- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2025 10.12.25 (Mi)
- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 15.12.25 (Mo)
- Abgabe der ZM für November 2025 (bei monatlicher Abgabe) 29.12.25 (Mo)
3. Bürokratieentlastung bedeutet Entlastung für die Bürokratie nicht von der Bürokratie
Steuerbescheide werden bisher per Post versandt, es sei denn der Steuerbürger hat sich für eine elektronische Übermittlung entschieden. Ab dem 01.01.2026 sollen Steuerbescheide digital bereitgestellt werden, auch ohne Einwilligung der Steuerbürger. So will es das Bürokratieentlastungsgesetzes IV vom 29.10.2024 in Gestalt des neuen § 126b AO. Der Zustellungsweg bleibt in der Vorschrift allerdings offen. Die Finanzverwaltung wird voraussichtlich das Portal ELSTER mit einem passenden Abrufmodul bestücken.
Da wir nicht für alle Mandanten über ein ELSTER-Nutzerkonto bei der Finanzverwaltung verfügen, ist nicht klar, auf welchem Wege die Finanzverwaltung die Bescheide in diesen Fällen übermitteln möchte. Ob eine Rückmeldung im DATEV-Programm vorgesehen ist, wurde auch noch nicht bekannt gegeben. Wegen dieser Unsicherheit und des gravierenden Nachteils der Zwangszustellung mit Zugangsfiktion (das ist nicht einmal für den Zugang von Gerichtsschreiben über das Rechtsanwaltsportal BeA vorgesehen) werden wir vorerst für gedruckte Steuerbescheide optieren.
Denn der einzige Vorteil der digitalen Übermittlung ist, dass Abweichungen von den Erklärungsdaten automatisch angezeigt werden. Ein geübtes Auge erkennt die Abweichungen aber auch so recht schnell. Und die entscheidende Frage wird damit gerade nicht beantwortet: Was ist der Grund der Abweichung? Die Kommentare des Finanzamts zu diesem Punkt, sofern überhaupt vorhanden, fallen meist recht dürftig aus.
4. Neues aus der Gesetzgebungsschmiede: u. a. höhere Entfernungs- u. Übungsleiterpauschale
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2025 sieht u.a. vor, dass die Entfernungspauschale ab 2026 auf 0,38 € ab dem ersten Kilometer (ohne Aufstockung ab dem 20 Kilometer) anzuheben. Auch die Übungsleiterpauschale soll von 3.000,00 € auf 3.300,00 € ansteigen und die Ehrenamtspauschale von 840,00 € auf 960,00 €. Nur diese Änderungen weisen eine hohe Praxisrelevanz auf. Wir halten Sie jedenfalls auf dem Laufenden.
5. Nur noch Gerichtsgutachter sollen steuerliche Restnutzungsdauern bestimmen dürfen
Ganz versteckt in der „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen” findet sich ein grobes Foul des Finanzministeriums, das immerhin den Steuerberaterverband auf den Plan gerufen hat: Die Restnutzungsdauer von Immobilien soll für steuerliche Zwecke nur noch von gerichtlich vereidigten Gutachtern bestimmt werden dürfen. Bisher hat die Finanzverwaltung auch die Ergebnisse von zertifizierten Gutachtern akzeptiert. Dass die gutachterlich festgestellte Restnutzungsdauer bei Gebrauchtimmobilien in jeden Fall und oft sogar dramatisch die gesetzlichen 50 Jahre unterschreitet, war den Hütern des Steueraufkommens ein arger Dorn im Auge. Sie beschreiten nun den Umweg über das obligatorische Nachweisverfahren. Das ist der Knackpunkt, da die Steuerbürger für kürzere Restnutzungsdauern beweispflichtig sind.
Bekannt ist nämlich, dass die gerichtlich vereidigten Gutachter bereits jetzt wegen der zahlreichen Gerichtsverfahren zur Immobilienbewertung mit einem schier unermesslichen Arbeitsaufkommen kämpfen. Folge ist, dass deren Gutachten erst nach 6 bis 12 Monaten fertig gestellt werden. Die Taktik der Finanzverwaltung zielt offensichtlich darauf ab, die Zivilgesellschaft mit Verfahrenshindernissen davon abzuhalten, von der Rechtsprechung ausdrücklich anerkannte Steuervorteilen wahrzunehmen. Die nachteilige Verordnung wird voraussichtlich, das zeigt die Erfahrung, unverändert von der Regierung durchgewunken. Bei Verordnungen ist nicht einmal ein Gesetzgebungsverfahren erforderlich.
6. Automatisiertes Veranlagungsverfahren und neues RABE-Verfahren
Die Länder Bayern, Hamburg und Berlin haben das sogenannte RABE-Verfahren (Refenzierung auf Belege) eingeführt. Nach diesem Verfahren können direkt in der Einkommensteuererklärung Belege hinterlegt werden und ist vermutlich eher für Steuerbürger ohne Steuervertretung gedacht. Nach unserer Erfahrung werden derzeit in mehr als 50 % der – meist einfacheren – Fälle die Einkommensteuerbescheide automatisiert erlassen, obwohl keine Belege eingereicht wurden. Ob die Einführung von RABE darauf Auswirkungen hat, bleibt abzuwarten. Wir bleiben daher vorerst bei der von uns bevorzugten Methode, Belege nur dann mit der Erklärung über DATEV/ELSTER einzureichen, wenn diese erfahrungsgemäß angefordert werden, wie z.B. höhere Kapitalertragssteuerabzüge und die Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken, die – warum auch immer – nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

