Mandantenrundschreiben November 2023

Inhalt:

1. Steuertermine November 2023

2. Steuertermine Dezember 2023

3. Exorbitant hohe Zwangsgeldandrohungen der bayerischen (und anderen) Finanzämter

4. Überbrückungshilfen: Finale Erledigung als unendliche Geschichte

5. Digitalisierung als Fortschrittsversprechen – Preiserhöhungen nach Ablauf der Schamfrist

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

Elon Musk glaubt ja allen Ernstes, dass die Künstliche Intelligenz eines nicht so fernen Tages jede menschliche Arbeit geistiger Art überflüssig machen würde. Nun ja, man weiß zwischenzeitlich, dass sich der Mann durchaus auch mal irren kann. Stefan Groß von der renommierten Münchner Steuerkanzlei Schönberger und Partner sieht in seinem jüngsten Beitrag für das DATEV-Magazin die Entwicklung der KI, jedenfalls im Steuerberatungsbereich, erheblich nüchterner, nämlich als zukünftig taugliches Werkzeug für die – menschlichen – Berater. Wer individuell passende Topqualität will, das hat die industrielle Revolution gezeigt, wird – zu einem höheren Preis – auf menschliche Leistungen zurückgreifen. Ganz aktuell sind allerdings drei (Fehl)Entwicklungen, die einem die Berufsausübung ziemlich madig machen können, und wie Sie mich kennen, will ich damit absolut nicht hinterm Berg halten.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine November 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für September bzw. das 3. Quartal 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Oktober 2023:                                                             10.11.23 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):    13.11.23 (Mo)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.11.2023 veranlassen.

- Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2023:                                                    15.11.23 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                           20.11.23 (Mo)

- Abgabe der ZM für Oktober 2023 (bei monatlicher Abgabe)                                 27.11.23 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Oktober 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung November 2023:                                                        11.12.23 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2023     11.12.23 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung vorstehender Steuern (Eingang auf Finanzamtskonto):    15.12.23 (Fr)

- Abgabe der ZM für November 2023 (bei monatlicher Abgabe)                             27.12.23 (Mi)

3. Exorbitant hohe Zwangsgeldandrohungen der bayerischen (und anderen) Finanzämter

Bis vorvergangenes Jahr war Reaktion der Finanzverwaltung, wenn Steuererklärungen nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht wurden, nach einigen Wochen bzw. Monaten der Erlass von Schätzbescheiden inbegriffen eine mehr oder weniger hohe Steuernachzahlung. Die Alternative bestand dann darin, entweder zu bezahlen und später erklären oder aber die Steuererklärung vor Fälligkeit abzugeben, falls dies zu einer niedrigeren Steuer führen würde. Human aber: tempi passati!

Die bayerischen Finanzämter sind seit 2022 strikt angewiesen, exorbitant hohe Zwangsgelder zu verhängen, falls die Steuererklärung nicht binnen 4 Wochen nach einer zeitig nach Fristablauf versandten Aufforderung eintrifft (in Hessen sogar nur 2 Wochen, tu felix Bavaria!). Ferner sind vorbeugende Fristverlängerungsanträge der Steuerberater gesetzeswidrig und wider den offiziellen Verlautbarungen kategorisch abzulehnen.

Wie ich aus gut unterrichteter Quelle erfahren konnte, wird die Gangart der Finanzverwaltung in Bayern nur deshalb so verschärft, damit die einzelnen Finanzämter im laufenden Kalenderjahr die tatsächlich „erwirtschafteten“ Steuern besser einschätzen können, also rein statistische Gründe für Zwecke der Eigenkontrolle über die „Leistungsfähigkeit der Finanzämter im Wettbewerb untereinander“. Aus diesem schnöden und egoistischen Grund werden Berater und Steuerbürger geschuriegelt, man glaubt es kaum.

Meine routinemäßig eingelegten Einsprüche gegen die Zwangsgeldanordnungen wurden übrigens binnen 2 bis 3 Wochen – ohne vorherige Anhörung, also rechtswidrig – durch Einspruchsentscheidungen zurückgewiesen. Es ist schon bemerkenswert, dass Steuererklärungen von den Finanzämtern monatelang nicht bearbeitet werden, weil personelle Ressourcen abgezogen werden, um möglichst rasch ablehnende Einspruchsentscheidungen zu erlassen.

Was nimmt der Finanzminister mit dem Prioritätenwechsel in Kauf? Umfassend wahrheitsgemäße Angaben sind unter Zeitdruck nicht möglich, ganz abgesehen davon, dass dadurch die Motivation der steuerberatenden Digitalzuarbeiter auf einen absoluten Tiefpunkt getrieben wird. Steuerberater entscheiden im Zweifelsfall für den Mandanten und gegen die Finanzverwaltung. Und wie reagiert Fiskus auf seine Provokation? Er schaltet vermehrt die Straf- und Bußgeldstelle ein, wenn der tatsächliche Sachverhalt von den Angaben in der Steuererklärung abweicht. Fazit: Zuerst werden die Steuerbürger massiv unter Druck gesetzt, und anschließend kommt bei Fehlleistungen der strafrechtliche Knüppel aus dem Sack.

4. Überbrückungshilfen: Finale Erledigung als unendliche Geschichte

Für alle von staatlicher Seite gewährten Zuwendungen im Zuge der Corona-Krise ist eine Schlussabrechnung erforderlich, bei der vorläufige Angaben in den Anträgen zu korrigieren sind. Soweit so gut, da von Anfang kommuniziert. Aus diesem Grund habe ich bewusst für meine Mandanten nur feststehende Umsatz- und Kostenangaben gemacht, um Rückforderungen aufgrund von korrigierten Angaben zu vermeiden. Wer so effizient denkt, hat die Präferenzen der Behörden bei der Aufstellung von Hilfsprogrammen verkannt:

1. Das automatisierte Eingabesystem ist so kompliziert und anwenderunfreundlich wie möglich.

2. Einmal eingegebene Daten werden zwar gespeichert, müssen aber in der Schlussabrechnung nochmals eingegeben werden.

3. Die Ergebnisse entziehen sich jeder Nachvollziehbarkeit, insbesondere wie Rückzahlungsforderungen begründet oder gar berechnet und werden, hier verbleibt es beim Amtsgeheimnis.

Und der Gipfel: Die sogenannte Schlussabrechnung entpuppt sich als Zwilling: einmal für die Überbrückungshilfe I bis III und ein zweites Mal für die Überbrückungshilfe III+ bis zum Ende aller Förderungen. Das bedeutet zweimal Arbeit, zweimal Versicherungen der Mandanten einholen und zweimal Prüfen von Bewilligungsbescheiden. Geht’s noch?

5. Fortschrittsversprechen Digitalisierung – Preiserhöhungen nach Ablauf der Schamfrist

Als genossenschaftlich organisierter IT-Konzern propagiert die DATEV seit Jahrzehnten, möglichst viele ihrer Leistungen in Anspruch zu nehmen, um effizienter arbeiten zu können. Das ist m.E. aber bei weitem nicht immer der Fall. Tatsächlich hat die DATEV ihre Preise innerhalb von wenigen Jahren bereits zweimal genau in den Bereichen erhöht, wo tatsächlich der Effektivitätsvorteil sehr hoch ist, und die ich daher für alle Mandanten nutze, z. B. die Übermittlung von e-Bilanz und Einkommensteuererklärungen sowie die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger. Die neuerliche Erhöhung fällt mit ca. 20 % zudem recht drastisch aus.

Noch dreister sind aber die angeblich dem öffentlichen Interesse verpflichteten Sozialversicherungen. Zunächst werden die in der Pflicht stehenden Arbeitgeber gezwungen, alle Angaben digital zu übermitteln und nach einigen Jahren lassen die autonomen Institutionen die Katze aus dem Sack: Für die gesetzlich vorgeschriebene obligatorische Datenübermittlung müssen – völlig überraschend und nur von einer Krankenkasse Anfang Oktober mitgeteilt – seit November Gebühren bezahlt werden. Mehr zu beiden Themen im nächsten Mandantenrundschreiben.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015-2021