Mandantenrundschreiben Mai 2026

1. Steuertermine Mai 2026

2. Steuertermine Juni 2026

3. Körperschaftsteuererklärung 2025 erst ab Mai 2026 möglich: A real running surrender

4. Künstlersozialkasse: Abgabesatz 2026 leicht gesunken und Freigrenze auf 1.000 € angehoben

5. Einwurfeinschreiben: Gerichte verlangen für den Zugangsbeweis den Auslieferungsbeleg.

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

dass die Digitalisierung ist ein Freizeiträuber ist, steht außer Frage. Was früher die Unternehmen im eigenen Interesse selbst erledigt haben, für diese Aufgaben sitzt man heute mehr oder weniger lang selbst zuhause vor dem Arbeitsbildschirm. Und wehe, man ruft Kontoauszüge, Telefonrechnungen u.s.w. nicht rechtzeitig ab und speichert sie auf einem eigenen Medium: Nach einer Softwareumstellung oder Migration des Anbieters sind sie allesamt im Nirwana verschwunden, ebenso wenn eine Abruffrist ist abgelaufen ist, wie beim Auslieferungsbeleg zu einem Einwurfeinschreiben. Und dann? Die Gerichte helfen einem jedenfalls nicht.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2026

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2026 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für März 2026 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung April 2026:                                                                  11.05.26 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 15.05.26 (Fr)

- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2026:                                                     15.05.26 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                           18.05.26 (Mo)

- Abgabe der ZM für April 2026 (bei monatlicher Abgabe):                                     25.05.26 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2026

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2026 Dauerfristverlängerung oder für April 2026 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Mai 2026:                                                                    10.06.26 (Mi)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2026       10.06.26 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                15.06.26 (Mo)

- Abgabe der ZM für Mai 2026 (bei monatlicher Abgabe)                                        25.06.26 (Do)

3. Körperschaftsteuererklärung 2025 ab Mai 2026 möglich: A real running surrender

Die DATEV hat kürzlich bekannt gegeben, dass die Körperschaftsteuererklärung 2025 erst ab Mai 2026 möglich sein wird. Die Finanzverwaltung hat es wiederum geschafft, vier Monate herumzubummeln, um endlich die technischen Voraussetzungen dafür zu veröffentlichen. Angesichts nachlassender Konjunktur stehen Steuererstattungen im Zig-Millionen-Bereich an, die die Finanzverwaltung durch ihre Nachlässigkeit verzögert. Hauptverantwortlich für die chronische Verzögerung sind allerdings Regierung und Parlament, die es immer erst kurz vor Jahresende schaffen, die alljährlich vielfältigen Steueränderungswünsche für das laufende Kalenderjahr in Gesetzeskraft umzumünzen. Dabei gäbe es eine einfache Lösung, die die Politikschaffenden jedoch scheuen wie der Teufel das Weihwasser: Per Verfassungsrang wären nur noch Steueränderungen erlaubt, die erst im Folgejahr in Kraft treten können.

Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber die „Volksvertreter” verstehen sich wie Barockpotentaten als absolute Souveräne und erlauben sich daher notorisch, bis zum 31.12 eines Jahres am Steuerrecht herumzubasteln, was ihnen oder meistens der Finanzverwaltung gerade so einfällt. Das hat zur untragbaren Konsequenz, dass wer auf die gültige Steuerrechtslage z.B. in 2026 vertraut und entsprechend investiert, selber schuld ist. Er hat dann im Fall einer rückwirkenden Änderung für 2026, beschlossen im Dezember 2026, eben Pech gehabt. Und die Gerichte, die laut Grundgesetz rechtsstaatliche Grundsätze garantieren sollten? Fehlanzeige! Sämtliche Finanzgerichte winken diese Willkürherrschaft seit Jahrzehnten anstandslos durch, weil sie, was Fragen des Steuerrechts betrifft, sowieso so gut wie vollkommen entmachtet sind.

4. Künstlersozialkasse: Abgabesatz 2026 gesunken und Freigrenze auf 1.000 € angehoben

Minimal um 0,1 Prozentpunkte wird die Künstlersozialabgabe 2026 auf 4,9 Prozent abgesenkt. Die Abgabe ist von allen Unternehmen zu entrichten, die künstlerische oder publizistische Leistungen selbstständiger Unternehmer vergüten. Für Unternehmen außerhalb der Branchen, für die die Verwertung dieser Leistungen archetypisch sind, besteht eine Freigrenze, die 2026 auf 1.000,00 angehoben wurde. Das bedeutet, dass nur dann die Summe der Vergütungen an Künstler und Publizisten gemeldet werden muss, wenn sie in einem Kalenderjahr höher als die Freigrenze ist.

5. Einwurfeinschreiben: Den Zugang der Kündigung beweist nur der Auslieferungsbeleg.

Alle Kündigungen, zum Beispiel im Arbeits- und Mietrecht, müssen dem Empfänger zugehen, damit sie die gewünschte Rechtswirkung entfalten. Die Krux ist oft, dass es der Kündigende ist, der den Zugang zu beweisen hat. Eigentlich dienen Einschreiben diesem Zwecke, aber reguläre Einschreiben werden oft nicht abgeholt oder bei Einschreiben mit Rückschein wird kein Empfänger angetroffen bzw. die Annahme verweigert. Für den Kündigenden sind also beide Alternativen riskant. Deshalb wurde 1997 das Einwurfeinschreiben eingeführt, das den gelben Zustellungsschreiben von Behörden nachgebildet wurde. Während die Behörden die Zustellbestätigung automatisch physisch erhalten, muss sich die Zivilgesellschaft, um die Zustellung eines Einwurfeinschreiben gerichtsfest nachweisen zu können, mit den Vorgaben der Deutschen Post AG herumschlagen.

Die Informationen dazu auf deren Webseite sind lückenhaft und irreführend. Ich zitiere: „Beim EINSCHREIBEN EINWURF bestätigt der Zusteller mit seiner Unterschrift, dass er die Sendung in den Briefkasten, das Postfach oder eine andere Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt hat.” Das suggeriert, dass für den Versender hinsichtlich des Zugangsnachweise alles erledigt ist. Mitnichten! Um den Nachweis zu erhalten, muss man aktiv werden: „In der Sendungsverfolgung wird Ihnen kostenlos ein Auslieferungsbeleg mit Zustelldatum zum Download zur Verfügung gestellt. Auslieferungsbelege werden Ihnen in der Einzelsendungsverfolgung, in der Sendungsverfolgung für Geschäftskunden ‚Verfolgen Brief freie Sendungsverfolgung‘ und der Post & DHL App bereitgestellt.” Diese Aktion ist zudem fristgebunden, was die Ex-Monopolist mit keiner Silbe erwähnt. Wird die Frist versäumt und lediglich der Einlieferungsbeleg als Nachweis präsentiert, reicht das nicht aus mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam ist (für das Arbeitsrecht, BAG, Urteil vom 30.01.2025, 2 A ZR 68/24 und für das Mietrecht, OLG Schleswig, Beschluss v. 02.02.2026, 12 U 44/23).

Als sicheren Zugang für Kündigungen wird verbreitet – und auch von großen Anwaltskanzleien – der Boteneinwurf empfohlen. Das setzt folgendes voraus: Der Bote (also nicht nur der Kündigende!) liest das Schriftstück durch, verschließt es eigenhändig (ansonsten Manipulationsgefahr!) und fährt – vermutlich mit dem Auto zu horrenden Spritpreisen – zum Empfänger und wirft das Kündigungsschreiben in dessen Briefkasten ein. Und das im Zeitalter der umfassenden Digitalisierung!

Alle Rechte bei Rechtsanwalt Peter Eller, Gräfelfing (27.04.2026)


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015