Mandantenrundschreiben Mai 2025

Inhalt:

1. Steuertermine Mai 2025

2. Steuertermine Juni 2025

3. Höhere Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2025

4. Achtung aufgepasst: Gefälschte Zahlungsaufforderungen angeblich vom Bundeszentralamt

5. Emails: Gerichte lehnen den Anscheinsbeweis für einen Zugang beim Empfänger ab

6. In eigener Sache: Erfolg vor dem FG München bei der Kaufpreisaufteilung von Immobilien

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

neu im Bundeskabinett ist ein Digitalminister. Ist ja höchste Zeit dafür geworden! Ich muss mir nur die sich häufenden Fehlleistungen und -bescheide des Finanzamts im Zuge der Verwaltungsautomatisierung vor Augen führen: Was die Maschine manchmal ausspuckt, wird von keinem menschlichen Verstand mehr kontrolliert. Da flattert dann z.B. eine völlig ungerechtfertigte Zwangsgeldandrohung ins Haus, weil irgendwo eine Steuernummernleiche im Finanzamtskeller schlummert – aber eben nicht aktiv deaktiviert wurde. Immerhin, die Körperschaftsteuererklärungen 2024 sind diesmal von der Finanzverwaltung bereits knapp 4 Monate nach dem Jahresende (im Vorjahr fast 5 Monate später) ermöglicht worden. Noch nicht optimal, aber die Richtung stimmt zumindest. 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2025

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für März 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung April 2025:                                                                  12.05.25 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 15.05.25 (Do)

- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2025:                                                    15.05.25 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                           19.05.25 (Mo)

- Abgabe der ZM für April 2025 (bei monatlicher Abgabe):                                     26.05.25 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2025

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2025 Dauerfristverlängerung oder für April 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Mai 2025:                                                                    10.06.25 (Di)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2025        10.06.25 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 13.06.25 (Fr)

- Abgabe der ZM für Mai 2025 (bei monatlicher Abgabe)                                         25.06.25 (Mi)

3. Höhere Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2025

Nicht nur die Renten steigen zum 01.07.2025 sondern auch die Pfändungsfreigrenzen. Der allgemein unpfändbare Betrag steigt auf 1.555,00 € (vorher 1.491,28 €) und zusätzlich für die erste unterhaltsberechtigte Person auf 583,23 € (vorher 561,43 €). Weiter bis zur fünften unterhaltsberechtigten Person wird die Pfändungsfreigrenze auf je 326,04 € angehoben (vorher 312,78 €).

4. Achtung aufgepasst: Gefälschte Zahlungsaufforderungen angeblich vom Bundeszentralamt

Bei E-Mails, die angeblich von Banken oder öffentlichen Stellen stammen, ist immer Vorsicht angesagt. Vor allem wenn es sich um Zahlungsaufforderungen handelt. Zwei Beispiele außer jüngster Zeit anbei – besonders dreist ist dabei die Verwendung des Bundesadlers, was stets auch die Staatsanwaltschaft auf den Plan ruft. Zwar ist den semiprofessionellen Kriminellen nicht bewusst, dass die Steuerverwaltung in Deutschland Ländersache ist und nur in Ausnahmefällen des Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist. Oder dass Ordnungsgelder wegen unterlassener Veröffentlichung des Jahresabschlusses nur das Bundeszentralamt für Justiz verhängt. Eine spanische Bankverbindung sollte einem auch spanisch vorkommen. Es ist jedoch nur eine Frage des Zeitablaufs, bis die Abzock-Mails in diesen Hinsichten perfektioniert werden.

5. Emails: Gerichte lehnen den Anscheinsbeweis für einen Zugang beim Empfänger ab

À propos Emails: Wie werden immer häufiger für rechtsgestaltende Erklärungen, wie in erster Linie Kündigungen, benutzt. Dies stellt ein erhebliches Risiko dar. Denn wenn der Empfänger den Zugang bestreitet, muss diesen der Versender der Mail beweisen und ohne einen Nachweis kann die Erklärung keine Rechtswirkung entfalten: Es verbleibt dann beim alten Rechtszustand, ungekündigt läuft z.B. der Vertrag ein weiteres Jahr. In verschiedenen Sachverhaltsgestaltungen hat die Rechtsprechung zwar einen Anscheinsbeweis aufgrund erfahrungsgemäß ausnahmslos identischer Abläufe zugelassen. Für den Zugang einer abgesandten eMail sehen die Gerichte dafür jedoch keine Grundlage. Der Zugang einer einfachen E-Mail kann also nicht durch den Nachweis des Versands in Verbindung mit dem feststehenden Nichterhalt einer Unzustellbarkeitsnachricht auf Seiten des Absenders bewiesen werden (zuletzt OLG Rostock, Beschluss vom 03.04.2024, 7 U 2/24).

Insbesondere bei Kündigungen sollte nicht auf die gesicherte Zugangskontrolle mittels Einschreiben/Rückschein oder Übergabeeinschreiben verzichtet werden. Vom einfachen Einwurfeinschreiben ist dagegen abzuraten: Die Rechtsprechung ist gespalten und lässt den Zugangsnachweis anhand des Versandbelegs mal ausreichen und mal nicht. Die – jedenfalls für Faxbesitzer – einfach zu erlangende Nachweiskontrolle mittels Fax hat die Empfängerseite – z.B. die Finanzverwaltung – fast vollständig abgeschafft. Die Anschlüsse wurden deaktiviert, ohne dass ein adäquater digitaler Ersatz in Sicht ist. Rückschritt ins Analoge infolge des Digitalisierungsfortschritts, davon ist bei den allgegenwärtigen Jubelnerds selten die Rede. 

6. In eigener Sache: Erfolg vor dem FG München bei der Kaufpreisaufteilung von Immobilien

Seit ca. zehn Jahren arbeite ich für die Mandanten gegen das vom Finanzamt seinerzeit eingeführte Berechnungsschema zur Aufteilung von einheitlichen Kaufpreisen auf Gebäudewert einerseits und auf Grund und Boden andererseits an. Dass der BFH bereits vor Jahren dieses Berechnungsschema als völlig unbrauchbar bezeichnet hat, ficht die Finanzverwaltung nicht an. Sie  beharrt auf ihrer Aufteilungsmethode, nach der das AfA-Volumen gegenüber den tatsächlichen Wertverhältnissen viel bis sehr viel geringer ausfällt. Pecunia not olet, wusste schon der Römische Kaiser bei Einführung einer Toilettensteuer. Und die Käufer von Mietimmobilien, die sich nicht gegen die Bescheide wehren, haben das Nachsehen.

In mehreren von mir betreuten Gerichtsverfahren haben die Gutachter durchweg meine Berechnungen bestätigt oder sind sogar darüber hinausgegangen. In eigener Sache hatte ich im Wissen um die Problematik vorsorglich den Bauträger gebeten, doch eine realistische Aufteilung in den Kaufvertrag aufzunehmen, wie es große Bauträger z.B. aus der Schörghuber Gruppe seit langem praktizieren. Aber auch in diesem Fall hatte sich das Finanzamt quergestellt und anhand ihres hauseigenen Berechnungsschemas eine krasse Abweichung von den angeblich tatsächlichen Verhältnissen diagnostiziert. Bei Gericht und beim teuren Gutachter (zu Lasten des Fiskus) fand das Finanzamt kein Gehör (FG München, Urteil vom 10.04.2024, Az 12 K 861/19). Das Urteil war sogar eine kürzlich erschienene Erwähnung in der Fachzeitschrift (GmbH Steuerpraxis) wert, der kurze Artikel ist beigefügt.

Zwischenzeitlich agiert das Finanzamt München etwas vorsichtiger und hat in mehreren Fällen meine Kaufpreisaufteilung akzeptiert. Das beträchtliche Kostenrisiko hat die Behörde wohl auch in einigen weiteren Verfahren zu spüren bekommen, so dass es auf seine eigene Bewertungsmethode nur in extrem gelagerten Fällen zurückgreift und es nur in diesen Fällen auf ein FG-Verfahren ankommen lässt.

Alle Rechte bei Rechtsanwalt Peter Eller, Gräfelfing (08.05.2025)


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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