Mandantenrundschreiben Mai 2024

Inhalt:

1. Steuertermine Mai 2024

2. Steuertermine Juni 2024

3. Das Corona-Hilfen-Desaster und kein Ende in Sicht; Schlussanträge nun bis 30.09.2024

4. Die elektronische Rechnung ab 2025 als neue bürokratische Herausforderung

5. Interna: Ulrike Böhme und Dmitry Sentishchev als neue Buchführungskräfte

 

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

praxisrelevante Änderungen aus dem Wachstumschancengesetz, wie sie die Ampel im September 2023 – ausnahmsweise einmütig – beschlossen hatte, hatte ich im Mandantenrundschreiben letzten Oktober vorgestellt: also vor dem Inkrafttreten nach der noch ausstehenden Zustimmung im Bundesrat. Dies in der irrigen Annahme, die Länderopposition würde den umfangreichen Steuererleichterungen zustimmen. Weit gefehlt, mit welchen wesentlichen Änderungen Sie ab 2024 rechnen dürfen, erfahren Sie im Anschluss. 

In der Osterwoche gönne ich mir eine kleine Auszeit. Das restliche Kanzleiteam ist für Sie da und zusammen wünschen wir Ihnen frohe Osterfeiertage!

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2024 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2024 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für März 2024 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung April 2024:                                                                  10.05.24 (Fr)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.05.2024 veranlassen.

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               13.05.24 (Mo)

- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2024:                                                    15.05.24 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                          21.05.24 (Di)

- Abgabe der ZM für April 2024 (bei monatlicher Abgabe):                                     27.05.24 (Mo)

 

 

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2024 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2024 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für März bzw. 1. Quartal 2024 (mit Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung April 2024:                10.05.24 (Fr)                                                             

Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.05.2024 veranlassen.

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               13.05.24 (Mo)

- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2024:                                                    15.05.24 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                          21.05.24 (Di)

- Abgabe der ZM für April 2024 (bei monatlicher Abgabe):                                     27.05.24 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2024

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2024 Dauerfristverlängerung oder für April 2024 (mit Dauerfristverlängerung) und  der Lohnsteueranmeldung Mai 2024:                           10.06.24 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2024            10.06.24 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                   13.06.24 (Do)

- Abgabe der ZM für Mai 2024 (bei monatlicher Abgabe)                                          25.06.24 (Do)

3. Das Corona-Hilfen-Desaster und kein Ende in Sicht; Schlussanträge nun bis 30.09.2024

Mit Mail vom 27.02.2024 teilte die in Bayern für die Abwicklung eingesetzte IHK kategorisch mit, dass alle Coronahilfeempfänger, die bis 31.03.2024 keinen Antrag auf Schlussabrechnung eingereicht hätten, die erhaltenen Beträge komplett zurückzahlen müssten. Nach einem wahren Proteststurm insbesondere der Verbände wurde die Deadline nun auf den 30.09.2024 verlegt. 

Die Fristsetzung der IHK (gleichlautend in allen Bundesländern von den dort beauftragten Institutionen) war an Dreistigkeit nicht zu überbieten: Während auf Verwaltungsseite nur ein Bruchteil der bis dato eingereichten Schlussanträge bearbeitet war, sollten bereits einen Monat später alle Betroffenen die Anträge eingereicht haben. Offensichtlicher Zweck dieses Vorgehens: Bei Totalrückzahlungsverlangen muss nichts geprüft werden. 

Denn was kaum bekannt ist und gerne unter den Tisch gekehrt wird: die Bearbeitung der Schlussanträge kostet den Steuerzahler Unsummen: In Bayern werden die Kosten für die Abwicklung der Corona-Hilfen nach Angaben des Ministeriums auf knapp 140 Mio. € veranschlagt. In anderen Bundesländern werden u.a. die großen WP-Gesellschaften beauftragt, wobei deren Honorarvolumen teils nicht mitgeteilt wird, teils jedoch ähnlich hohe Summen genannt werden. Aus den Schlussabrechnungen kann sich sogar, wie z.B. derzeit in Bayern, ergeben, dass der Gesamtnachzahlungsbetrag an die Antragssteller die Summe übersteigt, die diese insgesamt zurückzahlen müssen (28,7 Mio. € zu 24,3 Mio. €). Informativ zu diesem Trauerspiel:

www.capital.de/wirtschaft-politik/teures-nachspiel-bei-den-corona-hilfen--die-buerokratie-schlaegt-zurueck-34560334.html

4. Die elektronische Rechnung ab 2025 als neue bürokratische Herausforderung

Seit Jahrzenten zahlt der Fiskus Milliarden an Umsatzsteuern direkt in die Taschen von Betrügern, ermöglicht durch das Selbstbedienungssystem des europäischen Mehrwertsteuersystems. Genaue Zahlen erfasst die Verwaltung nicht, es vereinbart sich mit dem Selbstbild der Verwaltung nicht, wie leicht man ihr irrsinnige Summen aus der Tasche ziehen kann, die ehrliche Steuerzahler befüllt haben. 

Nachdem die bisherigen Lösungsansätze nicht fruchteten, holt die EU in der Richtlinie 2014/55/EU nun zum großen Schlag aus. Alle Unternehmer in den Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, sämtliche Rechnungsdaten nicht nur an ihre Kunden sondern gleichzeitig auch an staatliche Zentralserver zu übermitteln, damit den Umsatzsteuerbetrügern schneller das Handwerk gelegt werden kann. Der Teufel wird also mit dem Beelzebub ausgetrieben.

Mittel zum Zweck ist die schrittweise Einführung der elektronischen Rechnung. Die so genannte eRechnung besteht aus einem strukturierten verarbeitungsfähigen elektronischen Datensatz nach den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU und ist ab dem 01.01.2025 im Grundsatz obligatorisch in allen Rechnungsstellungsabläufen einzusetzen. 

Das forsche Vorgehen des Gesetzgebers wird nur durch – knappe – Übergangsfristen und durch die Ausnahmeregelung für Kleinbetragsrechnungen und für Fahrausweise abgemildert, für die weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden können. Die Kleinbetragsgrenze liegt derzeit bei 250,00 € einschließlich Mehrwertsteuer. Ferner können bis zum 31.12.2026 für bis zu diesem Datum ausgeführte Umsätze einschränkungslos noch sonstige Rechnungsformen verwendet werden. Bis zum 31.12.2027 gilt dies jedoch nur noch für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000,00 € im maßgeblichen Jahr 2026.

Die Anbieter u.a. die DATEV arbeiten derzeit an Lösungen für die eRechnung. Allgemein wird das Plattformmodell favorisiert, das bereits von Datenübermittlungsdiensten wie WeTransfer bekannt ist. Alle in den verschiedenen Programmen erzeugten eRechnungen werden in einem für dieses System vorgesehenen Zentralserver hochgeladen und der Kunde ruft die eRechnung ab – z.B. mittels eines speziell generierten Links in der Mitteilungs-Mail. Die verschiedenen Zentralrechner der privaten Anbieter kann die Finanzverwaltung dann in naher Zukunft problemlos anzapfen: Orwell lässt grüßen und kostenlos wird dieser ab 2025 erforderliche Service bestimmt nicht angeboten. Sobald sich in diesem Bereich konkrete und empfehlenswerte Programmlösungen abzeichnen, werde ich Sie dazu detaillierter informieren.

Informativ zum Thema Umsatzsteuerbetrug:

https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/banken/umsatzsteuerkarussell-so-laeuft-der-groesste-steuerbetrug-europas/24310298.html

5. Interna: Ulrike Böhme und Dmitry Sentishchev als neue Buchführungskräfte 

Seit März unterstützt Ulrike Böhme in Teilzeit das Buchführungsteam der Kanzlei, ebenso wie bereits seit Anfang des Jahres Dmitry Sentishchev.

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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