Mandantenrundschreiben Mai 2023 Highlight: Dürfen gewinnarme Unternehmen die Corona-Soforthilfe voraussetzungslos behalten?

1. Steuertermine Mai 2023

2. Steuertermine Juni 2023

3. Dürfen gewinnarme Unternehmen die Corona-Soforthilfe voraussetzungslos behalten?

4. Höhere Pflegeversicherungsätze belasten 96,3 % der Beitragszahler ab Juli 2023

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

leider schafft es manch ein haarsträubendes Urteile nicht in die Schlagzeilen, obwohl es den Zustand der Republik geradezu auf den Punkt bringt. So der Fall eines Oberregierungsrats (besoldet nach A 14 mit 6.421,96 €), der über Jahre hinweg und auch während des später eingeleiteten Disziplinarverfahrens überzeugt zu spät zum Dienst kommt. Dabei sammelte er 1.640 Fehlstunden gegenüber der Kernarbeitszeit an. Es handelt sich selbstverständlich um einen Bundesbeamten, die ihre Nasen ausnahmslos ein paar Etagen höher recken, ausgerechnet aus dem BaFin, das im Fall Wirecard den Journalisten, der es gewagt hatte, die Behörde in diesem Betrugsanfall daran zu erinnern, Ihrer Aufgabe nachzukommen, beim Staatsanwalt angeschwärzt und sonst nichts unternommen hatte. Zwei Instanzen entfernten dieses Schandmal der Beamtenschaft aus dem Dienst, nicht aber die Bundesrichter in Leipzig (!), die aus der Fürsorgepflicht des Staatsapparats destillierten, Empfindlicheres als eine Degradierung um eine Gehaltsstufe sei rechtlich unzulässig. Interessant wäre zu erfahren, ob sich seine Majestät mittlerweile mit der Kernarbeitszeit arrangiert hat. Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, das Urteil vom 28.03.2023 steht noch nicht zum Abruf zur Verfügung.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) bzw. 1. Quartal 2023 oder für März 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung April 2023:                                                                  10.05.23 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               15.05.23 (Mi)

- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2023:                                                    15.05.23 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                          19.05.23 (Fr)

- Abgabe der ZM für April 2023 (bei monatlicher Abgabe)                                      25.05.23 (Di)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2023 Dauerfristverlängerung oder für April 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Mai 2023:                                                                    12.06.23 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2023     12.06.23 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               15.06.23 (Do)

- Abgabe der ZM für Mai 2023 (bei monatlicher Abgabe)                                        26.06.23 (Mo)

3. Dürfen gewinnarme Unternehmen die Corona-Soforthilfe voraussetzungslos behalten?

Nach einem Vorstoß der Freien Wähler in Bayern sollen Solo-Selbstständige mit Überschüssen im untersten Einkommenssegment von der Verpflichtung freigestellt werden, die Corona-Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn die seinerzeit prognostizierten Voraussetzungen dann doch nicht eingetreten sind. Die Kulanzgrenze soll bei einem Betriebsergebnis nach Steuern von 25.000,00 € festgelegt werden. Was „nach Steuern” bedeutet (auch Ertragsteuern?), wird sich noch zeigen, ebenso was wann genau verbindlich wird. Bei Bayerns Ankündigungsministern weiß man das nie so genau. Alle Mandanten, die zur Rechenschaftslegung aufgefordert sind, sollten mit der Rückzahlung zuwarten und stattdessen den Behörden den Hinweis kommunizieren, dass sie gfs. unter die geplante Befreiungsvorschrift fallen.

Von den Kleinverdienern unter den Selbstständigen abgesehen, bestehen aber auch generelle Zweifel an der Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfen und der anschließenden Überbrückungshilfe. Personalausgaben z.B. waren anfänglich vom Ansatz der laufenden Kosten ausgeschlossen, weil insofern das eigenfinanzierte Kurzarbeitergeld (KuG) beantragt werden könne. Wer dies unterließ, bei dem waren die weiterlaufenden Personalausgaben eben nicht abzugsfähig, eine gegenüber den übrigen fixen Ausgaben willkürliche Differenzierung.

Die Gründe, das Bürokratiemonster KuG nach Möglichkeit zu vermeiden, liegen auf der Hand. Wir bearbeiten derzeit die unfassbar ausführlichen Abschlussfragebögen der Arbeitsagentur für alle Mandanten, die KuG-Leistungen bezogen haben, aber wie stets nur die Fragen, die rechtlich tatsächlich geboten sind, ungefähr nur die Hälfte.

4. Höhere Pflegeversicherungsätze belasten 96,3 % der Beitragszahler ab Juli 2023

Die Überschrift im Werbemagazin einer Sozialkasse klingt toll: Kinderreiche werden entlastet! Die schnöde Wahrheit ist: Die Beitragslast reduziert sich erst bei vier Kindern und diese Familien befinden sich mit 3,7 % in der verschwindenden Minderzahl. Die überwiegende Mehrheit muss vom 1. Juli 2023 an deutlich höhere Pflegeversicherungsbeitragssätze hinnehmen. Der Beitragsanteil für den Arbeitgeber steigt zwar ebenfalls, ist aber bei allen Arbeitnehmern mit 1,7 % konstant. Alle Änderungen sind in der beigefügten Tabelle zusammengefasst.

Die Differenzierung nach Kinderzahl bürdet nebenbei den Lohnabrechnungsstellen Mehrarbeit auf. Die Arbeitgeber benötigen nämlich ab Juli einen Nachweis über die Zahl der Kinder, in der Regel mit einer Kopie einer Geburtsurkunde. Alle Mandanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, werden dazu in Kürze einzeln informiert. Nur dann kann der Pflegeversicherungsbeitrag ab Juli 2023 richtig berechnet werden.

Und schließlich Pferdefuß Nummer 3: Da absehbar ist, dass der Pflegeversicherungsbeitrag weiter steigen muss, um die Pflegeleistungen finanzieren zu können, werden zukünftige Steigerungen des Beitragssatzes am Parlament vorbei per Rechtsverordnung verfügt.

Quelle zum Prozentsatz von 3,7 %: www.welt.de/politik/deutschland/article242050509/Familien-in-Deutschland-Zahl-der-hochgebildeten-Muetter-mit-vielen-Kindern-stark-gestiegen.html


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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