Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
mit drei existenziellen Herausforderungen ist die Finanzverwaltung seit Jahren (und teils seit Jahrzehnten) krass überfordert: Erstens der jährliche Steuerdiebstahl in Milliardenhöhe mithilfe von Umsatzsteuerkarussellen. Zweitens die Cum-Cum-Geschäfte, mit denen deutsche Kreditinstitute die gesetzlich angeordnete Kapitalertragssteuerbelastung von Steuerausländern auf Kosten des Fiskus auf Null herunterfahren und Drittens: die grassierende Schwarzarbeit. Auf 510.000.000,00 € schätzen Experten den Umfang der weder hinsichtlich der Umsatzsteuer noch der Ertragssteuern erklärten Einnahmen der Schwarzarbeiter 2025, Tendenz steigend. Das sind 11,6 % des statistischen Bruttoinlandsprodukts. Und womit beschäftigen sich die Schreibtischbeamten lieber? Mit Petitessen! Sie treiben z.B. ein Verfahren zur Frage, ob die Spekulationsbesteuerung auch auf Luxuscamper anzuwenden ist, bis zum BFH.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine März 2026
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2026 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Januar 2026 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Februar 2026: 10.03.26 (Di)
- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Quartal 2026: 10.03.26 (Di)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 13.03.26 (Fr)
- Abgabe der ZM für Februar 2026 (bei monatlicher Abgabe): 25.03.26 (Mi)
2. Abgabe- und Zahlungstermine April 2026
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2026 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Februar 2026 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung März 2026: 10.04.26 (Fr)
Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.04.2026 veranlassen.
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 13.04.26 (Mo)
- Abgabe der ZM für 1. Quartal 2026 (bei vierteljährlicher Abgabe) bzw. für
März 2026 (bei monatlicher Abgabe): 27.04.26 (Mo)
- Abgabe der OSS-Meldung für das 1. Quartal 2026 (EU-Verbraucherlieferungen) 30.04.26 (Do)
3. Ohne Vorankündigung: Keine Hinweise zu fälligen Steuervorauszahlungen mehr ab 2026
Die Bayerische Finanzverwaltung hat auf Ihrer Webseite, die von fast allen Steuerzahlern regelmäßig besucht wird, ohne Datumsangabe (wäre ja noch schöner), vermutlich aber Anfang 2026 verlautbart, dass ab sofort keine Zahlungshinweise zur Fälligkeit von Ertragssteuer-Vorauszahlungen mehr versandt werden und verweist auf das SEPA-Lastschriftverfahren. Wir werden unsere Mandanten, die die Vorauszahlungen überweisen, gesondert darauf hinweisen. In den Hinweisen zum 4. Quartal 2025 auf die Einstellung hinzuweisen, hielt die solide bayerische Finanzverwaltung für kontraproduktiv und freut sich auf nun zwangsläufig anfallende Säumniszuschläge. Denn mancher Steuerbürger wird aus dem Ausbleiben der seit Jahrzehnten üblichen Information den völlig falschen Schluss ziehen, die Steuer-Vorauszahlung falle ab 2026 – aus welchen Gründen auch immer – aus.
4. Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für das gesamte Jahr 2025 veröffentlicht
Sind Beträge in ausländischer Währung für Steuerzwecke in € umzurechnen, so erlaubt die Finanzverwaltung, die amtlichen monatlich zusammengefassten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse zu verwenden. Es ist für Steuererklärungen also nicht erforderlich, sich durch das Dickicht der verschiedenen Tageskurse aus dem Devisengeschäft zu kämpfen. Die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für 2025 wurden nun in einem BMF-Schreiben vom 03.02.2026 zugänglich gemacht.
5. Finanzverwaltung wendet endlich BFH-Urteil zur Restnutzungsdauer von Immobilien an.
In den Mandantenrundschreiben vom Juli und November 2025 hatte ich auf den Dauerzankapfel „Bestimmung einer abweichenden Restnutzungsdauer von Immobilien” hingewiesen sowie die positive Rechtsprechung dazu. Die Finanzverwaltung hatte das günstige BFH-Urteil vom 28.07.2021 (IX R 25/19) jedoch zunächst außer Kraft gesetzt und in der „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen” sogar eine gesetzliche Verschärfung geplant. Diese ist nun vom Tisch! Wer auch immer die eifrigen Berliner Ministerialen zurückgepfiffen hat, die unsägliche Einschränkung des Ministeriums wurde von den eigenen Leuten im BMF-Schreiben vom 01.12.2025 aufgehoben – ohne Begründung (sic!) und ohne Anwendungsregelung.
6. Kindergeld ohne Antrag in unproblematischen Fällen; neue Regelung geplant
Laut eines Gesetzesentwurfs der Regierung soll die Familienkasse künftig nach der Geburt eines Kindes das Kindergeld auch ohne Antrag auszahlen können, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Alle entscheidungserheblichen Tatsachen einschließlich der Kontoverbindung sind bekannt und die Anspruchsberechtigung erscheint zweifellos gegeben.
7. Der Rausschmeißer des Monats: Seltenes Luxuswohnmobil beschäftigt den BFH
Die Finanzverwaltung in Sachsen wollte unbedingt den Gewinn aus einem Verkauf eines teuren Campingfahrzeugs innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr der Steuer unterwerfen und trieb das Verfahren bis zum BFH. Angeblich handelt es sich beim Erwerb Wohnmobilen um eine Wertanlage ohne Wertverzehr. Da ist die Fragen erlaubt, in welcher Welt die sächsischen Steuereintreiber eigentlich leben? Zudem ist die steuerliche Bedeutung des Verfahrensausgangs minimal sein. Aber Effektivität ist eben ein Fremdwort in der Beamtenbiotopen. Immerhin fordert die Ausnahmeregelung– m.E. etwas unglücklich formuliert – als Verkaufsobjekt einen „Gegenstand des täglichen Gebrauchs” (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2-EStG). Bei einem Anschaffungspreis von über 300.000,00 € können mager besoldete Staatsdiener angesichts des Gesetzeswortlauts schon mal in Grübeln kommen. Die besser alimentierten BFH-Richter waren jedoch der – zutreffenden – Meinung, dass auch der Gewinn aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist (BFH-Urteil vom 27.01.2026, IX R 4/25; ebenso Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 20. 12. 2024, 5 K 960/24).
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

