Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
Wieviele eRechnungen haben Sie nun seit 01.01.2025 erhalten? Ich selbst nur eine einzige und zwar von einem jener IT-Unternehmen, die von der sukzessiven Einführung der eRechnung so schnell wie möglich profitieren wollen: von der DATEV. Seit 01.01.2025 erhalten die Genossen leider kein pdf im gewohnten Design der Papierrechnung, sondern ein abschreckend leserunfreundliches Dokument, das aussieht wie die erste von einem VH-Lernkursteilnehmer angefertigte Exceltabelle. Sinn und Zweck sind laut DATEV nämlich die vielen Auswertungsmöglichkeiten, die wohl nur ausgesprochene Nerds begrüßen aber mit Sicherheit kein Steuerberater, der lediglich wissen will, warum er im Einzelnen monatlich Unsummen an die DATEV abdrücken muss und welche Beträge er den Mandanten weiterberechnen kann.
Dazu passt wie die Faust aufs Auge zum einen die Preiserhöhung der DATEV seit Anfang des Jahres nach eigenen Angaben um ca. 5% (ich habe es nicht überprüft) und im Kontrast dazu der Werbespruch der DATEV zur eRechnung: „Registrieren Sie sich jetzt auf der DATEV E-Rechnungsplattform und profitieren Sie ab von den Leistungen des Postfachs und den weiteren Ausbaustufen zum Rechnungsausgang.”
Bitte beachten Sie, dass ich mir eine kleine Auszeit gönne und von 01. bis einschließlich 09. März 2025 urlaubsabwesend bin.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine März 2025
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Januar 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Februar 2025: 10.03.25 (Mo)
- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Quartal 2025: 10.03.25 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 13.03.25 (Do)
- Abgabe der ZM für Februar 2025 (bei monatlicher Abgabe): 25.03.25 (Di)
2. Abgabe- und Zahlungstermine April 2025
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Februar 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung März 2025: 10.04.25 (Do)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 14.04.25 (Mo)
- Abgabe der ZM für 1. Quartal 2025 (bei vierteljährlicher Abgabe) bzw.
für März 2025 (bei monatlicher Abgabe): 25.04.25 (Fr)
- Abgabe der OSS-Meldung für das 1. Quartal 2025 (EU-Verbraucherlieferungen) 30.04.25 (Mi)
3. Sozialversicherung: Grenzwerte, Beiträge und Beitragssätze 2025 teils deutlich erhöht
Einige Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben es bereits bemerkt: Die Beitragssätze 2024 wurden deutlich angehoben mit der Folge, dass den Arbeitnehmern spürbar weniger Netto verbleibt und die Arbeitgeber deutlich stärker (z.B bei der TK um 1,29 %) belastet werden. In erster Linie schlägt zu Buche, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei der GKV von 1,6 % auf 2,5 % angestiegen ist, bei der TK beträgt er nun 2,45 %. Die Steigerungsbelastung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch.
Folgende Änderungen sind bei den Sätzen für die Umlagen (U1 bis U3), für die die Arbeitgeber alleine aufkommen müssen, zu verzeichnen: Während der Umlagesatz U2 für das Mutterschaftsgeld mit 0,44 % unverändert blieb, wurde der Satz U3 Insolvenzgeld deutlich um 0,09 Prozentpunkte auf 0,15 % angehoben.
Bei der TK als Referenzkrankenkasse beträgt die Anhebung bei der Umlage U1 (Ausgleich für Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfall) beim mittleren Satz von 70% Erstattungsleistung 0,1 Prozentpunkte (von 2,3 % auf 2,4 %). Die gesamte Arbeitgeberbelastung beträgt bei der TK 2025 für kinderlose Arbeitnehmer 24,24 % (mit Kind 23,94 %), jeweils anzuwenden auf das Bruttogehalt.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in allen Zweigen der Sozialversicherung wurden zum Jahreswechsel drastisch um 6,52 % (KV/PV) und 6,62 % (RV/ALV) angehoben. Das führt dazu, dass der Höchstbetrag als freiwillig gesetzlich Versicherter einschließlich der Pflegeversicherung und ohne Krankengeldanspruch (für Arbeitnehmer nicht optierbar) von 949,61 € auf 1.080,45 € angestiegen ist uns mit KG-Anspruch von 1.001,36 € auf 1.113,53 €. Ein Ende der Schröpfkur von Arbeitnehmern und freiwillig gesetzlich Versicherten, die recht gut verdienen, ist wegen der ungehemmten Kostenexplosion auf dem Gesundheitsmarkt nicht abzusehen.
Die vollständige Übersicht zur Belastung mit den SV-Beiträgen und zu den Beitragsbemessungsgrenzen stellen wir Ihnen als pdf-Datei im Anhang zur Verfügung.
Arbeitnehmer 2025 werden allerdings mit der März-Gehaltsabrechnung leicht entlastet: Rückwirkend zum 01.01.2025 wurde der Grundfreibetrag auf 12.096,00 €, die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag auf 19.950,00 € und der Kinderfreibetrag auf 6.672,00 € erhöht. Da das Bundesministerium der Finanzen erst am 22.01.2025 die endgültigen Programmablaufpläne zur Berechnung der Lohnsteuer für 2025 veröffentlicht hat, muss die Anpassung in der Märzabrechnung 2025 nachgeholt werden. Erst ab April ist dann wieder eine reguläre Lohnabrechnung mit verstetigten Berechnungsgrundlagen möglich. Grund für die Nachholung ist, dass das Steuerfortentwicklungsgesetz, das – obwohl die Vorgaben zum großen Teil bekannt waren – erst nach längerem parlamentarischen Hickhack kurz vor der Weihnachtspause verabschiedet wurde und so schließlich erst am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden konnte.
4. Chaos made im Finanzministerium: Rückwirkende Steuerbefreiung von Klein-Solaranlagen
Wie man durch möglichst viel Bürokratie sinnvolle und zukunftsweisende Entwicklungen hintertreibt, ist kaum besser als am Beispiel von Solaranlagen für private Hausbesitzer zu veranschaulichen. Zunächst hat der Steuergesetzgeber keine Spezialregeln für kleinere Solaranlagen vorgesehen. Deshalb kamen auch für Eigenheimbesitzer, die ihr Dach zur Stromerzeugung nutzen wollten, die komplexen allgemeinen Vorschriften zum Zuge. Das mit ein paar Jahren Verspätung aufgelegte Informationsblatt des Bayer. Finanzministeriums für private Solaranlageninvestoren umfasste 64 Seiten, weite Teile davon für Steuerlaien unbrauchbar weil unverständlich.
Der Charme, dass die allgemeinen Regelungen anzuwenden sind, bestand vor allem in der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags, nachdem – zuletzt – 50 % der Nettoanschaffungskosten vorab steuermindernd geltend gemacht werden können.
Dies war den Finanzpolitikern wohl ein Dorn im Auge, so dass sie kurzerhand Ende 2022 kleinere Solaranlagen komplett aus der Umsatz- und Ertragsbesteuerung herausgenommen haben. Dies sind PV-Anlagen bis 30 kWp, wenn sie auf Wohnhäusern, öffentlichen Gebäuden oder Einrichtungen zum Gemeinwohl installiert werden. Dabei verschwendeten die Hauruckspitzenbeamten keinen Gedanken an eine sinnvolle Übergangsregelung und die Folgen der angeordneten Rückwirkung auf das laufende Jahr 2022: Wie ist mit Anzahlungen, mit in Bau befindlichen Anlagen und mit den bereits in Anspruch genommen Investitionsabzugsbeträge zu verfahren? Qualitätsarbeit aus dem Hause des – ein Lichtblick im Wahlergebnis – abgewählten Herrn Lindners eben, das die Rückwirkung so geschickt versteckt hat, dass es auch dem DATEV-Informationsdienst entgangen ist (und damit leider auch mir selbst).
„Durch Artikel 16 Nummer 5 i. V. m. Artikel 43 Absatz 6 des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2294) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in § 12 Absatz 3 UStG ein Nullsteuersatz auf die Lieferungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von bestimmten Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, eingeführt…”
Nun beschäftigt dieses Versäumnis nicht nur Finanzgerichte sondern auch Zivilgerichte: Muss der Unternehmer die erhaltene Vorsteuer an den Betreiber zurückzahlen und ist darauf zu verweisen, die in gleicher Höhe entrichtete Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzuholen? https://www.sueddeutsche.de/muenchen/amtsgericht-muenchen-zivilrecht-umsatzsteuer-photovoltaikanlage-lux.UtHLcpF6LV5HwDR5zLwfZs
Kürzlich hat das Finanzamt München in einem Einspruchsverfahren den Vorsteuerabzug aus der der Umsatzsteuer-Jahressteuererklärung 2022 mit dem rotzigen Hinweis abgelehnt, die Vorsteuer hätte ja bereits im Vorsteueranmeldeverfahren geltend gemacht werden können (also zu einem Zeitpunkt, als man von der Rückwirkung der Gesetzesänderung noch nichts ahnen konnte). Gleichzeitig wurde es aber abgelehnt, die wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen 2022 festgesetzten happigen Verspätungszuschläge zurückzunehmen. Die Rückwirkung gelte insofern eben nicht. Das ist ganz nach dem Geschmack des obersten bayerischen Steuereintreibers und Intimus unseres Landeshauptmanns aus Franken. Geht’s noch?
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de