Mandantenrundschreiben März 2024

Inhalt:

1. Steuertermine März 2024

2. Steuertermine April 2024

3. Lieferung gemischt genutzter betrieblicher Fahrzeuge möglichst am Monatsanfang

4. Volle Entnahmeversteuerung, obwohl die Kosten nur teilweise abzugsfähig sind.

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

das Steuersystem sei nun mal unlogisch, meinte jüngst lakonisch ein Betriebsprüfer, angesprochen auf die vollkommen unlogische und selbstverständlich zu Gunsten des Fiskus übersetzte „Gewinn”ermittlung bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Wenn sich der BFH vor allem als fünfte Kolonne der Finanzverwaltung begreift und sich konsequent weigert, Steuergesetze im Sinne einer Belastungsgerechtigkeit auszulegen, zwingt er die Zivilgesellschaft und deren Berater geradezu zu Kompensationsleistungen. Deshalb wende ich als gelernter Jurist die Steuergesetze – anders als der BFH in vielen Fällen – stets logisch und belastungsgerecht an, darauf können sich meine Mandanten verlassen

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine März 2024 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2024 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Januar 2024 (mit Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung Februar 2024:                11.03.24 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Quartal 2024:    11.03.24 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                             14.03.24 (Do)

- Abgabe der ZM für Februar 2024 (bei monatlicher Abgabe):                              25.03.24 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine April 2024 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2024 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Februar 2024 (mit Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung März 2024:                      10.04.24 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               15.04.24 (Mo)

- Abgabe der ZM für 1. Quartal 2024 (bei vierteljährlicher Abgabe) bzw.  für März 2024 (bei monatlicher Abgabe):                                                                           

                                                                                                                         25.04.24 (Do)

3. Lieferung gemischt genutzter betrieblicher Fahrzeuge möglichst am Monatsanfang

Wenn einem Arbeitnehmer ein neues Firmenfahrzeug zur Nutzung überlassen wird, ist darauf zu achten, dass der Nutzungsbeginn möglichst auf die ersten Tage eines Monats fällt. Grund ist, dass die Versteuerung nach der 1-%-Regelung zwingend ganze Monate umfasst, auch wenn die Nutzung tatsächlich nur einige Tage im Monat möglich war. Das Gleiche gilt, wenn von einem relativ preiswerten Firmenwagen auf einen höherwertigen gewechselt wird, weil dann die 1-%-Berechnung nach dem höherwertigen Wagen vorgeschrieben ist. 

So hat es das Finanzgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 24.02.2015 (6 K 2540/14) entschieden: Die gesetzliche Regelung sehe keine Ausnahmeregelung für die tageweise Nutzung vor. Steuerbürger hätte die Monatsberechnung hinzunehmen da es dem Gesetzgeber erlaubt sei, pauschale Regelungen zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs einzuführen, die keine belastungsgerechte Ausnahmen vorsehen. Es empfiehlt sich daher, bei der Anschaffung eines auch privat genutzten betrieblichen Fahrzeugs die Auslieferung möglichst auf die ersten Tage eines Monats zu legen und darauf zu achten, dass dieser Lieferzeitpunkt in der Rechnung aufgenommen wird.

4. Volle Entnahmeversteuerung, obwohl die Kosten nur teilweise abzugsfähig sind.

Der BFH bleibt mit Vorliebe der bis 1945 in der Rechtsphilosophie herrschenden Begriffsjuristerei treu (die anschließend aus guten Gründen begraben wurde), und zwar immer dann, wenn eine demgemäße Behandlung der Steuerfälle zu einem höheren Steueraufkommen führt. So auch bei der Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw voll besteuert wird, obwohl die Aufwendungen für die Pkw-Nutzung z.B. nur zu 25 % als Betriebsausgaben abzogen wurden. Logisch und belastungsgerecht wäre die Versteuerung zu 25 %, da auch die Anschaffungskosten letztendlich nur zu 25 % steuerlich geltend gemacht werden konnten. 

So wird z.B. bei der Versteuerung der Wertsteigerung von Heimbüros in Wohneigentum verfahren, wenn die Tätigkeit oder das Heimbüro aufgegeben wird. Bei Immobilien wird das Heimbüro als eigenes – zivilrechtlich nicht existentes – Eigentum (sprich Wirtschaftsgut) abgespalten, erstens weil es sonst selbst für den fiskusfreundlichen BFH zu unhaltbaren Ergebnissen gekommen wäre und zweitens weil die Bestimmung des Anteils am Gesamteigentum fix und damit einfach ist. 

Die im Ausgangspunkt zutreffende Konsequenz des BFH endet aber bereits bei Arbeitszimmern, deren Kosten nur begrenzt steuerlich abzugsfähig sind. Ein Kläger wehrte sich vergebens gegen die volle Besteuerung des Gewinns aus der Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers. Es spielt laut BFH – aus den genannten rein ideologischen Gründen – keine Rolle, dass er dessen Aufwendungen nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 1.250,00 € hatte abziehen können (BFH-Urteil vom16.06.2020, VIII R 15/17).

Von diesem Ausgangspunkt aus gesehen, verwundert es nicht, dass der BFH eine konsequente und belastungsgerechte Abspaltung bei teils privat genutzten Mobilien ausnahmslos verweigert. Selbst wenn man die Aufwendungen für einen betrieblichen Pkw wegen des hohen Privatnutzungsanteils nur zu 25 % als Betriebsausgaben abziehen konnte, ist der Veräußerungsgewinn nicht nur zu 25 % sondern zu 100 % zu besteuern (BFH-Urteil vom 16.06.2020, VIII R 9/18). 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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