Mandantenrundschreiben März 2023 Highlight: Steuerfreie Kostenübernahme bei betrieblichen Mobilfunkgeräten und Computern

1. Steuertermine März 2023

2. Steuertermine April 2023

3. Steuerfreie Kostenübernahme bei betrieblichen Mobilfunkgeräten und Computern

4. Der gute Rat: zusätzlicher Schutz von Unternehmensbezeichnungen als Marke

5. KSK-Abgabesatz steigt 2023 von 4,2 % auf 5,0 %

6. Interna

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

getreu dem Motto der Fastenzeit, eine Weile lang in selbstgewählter Manier mehr oder weniger kürzer zu treten, fällt diese Einleitung denkbar knapp aus. Bei der nachfolgenden Zusammenstellung von Wissenswertem aus meiner Fachwelt habe ich jedoch nicht geknausert.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine März 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Januar 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Februar 2023:                                                             10.03.23 (Fr)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Quartal 2022:    10.03.23 (Fr)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.03.2023 veranlassen.

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               13.03.23 (Mo)

- Abgabe der ZM für Februar 2023 (bei monatlicher Abgabe):                                27.03.23 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine April 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2023 bzw. 1. Quartal 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Februar 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung März 2023:                                                                    11.04.23 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               14.04.23 (Fr)

- Abgabe der ZM für März 2023 (bei monatlicher Abgabe)                                     25.04.23 (Di)

- Abgabe der ZM für das 1. Quartal 2023 (bei quartalsweiser Abgabe)                  25.04.23 (Di)

3. Steuerfreie Kostenübernahme bei betrieblichen Mobilfunkgeräten und Computern

Eine nicht ganz so bekannte Möglichkeit, Arbeitnehmern steuerfrei geldwerte Vorteile zukommen zu lassen, ist die Überlassung von betrieblichen Mobilfunkgeräten (sowie Computern) mit Übernahme der entstehenden Kosten. Beides begründet keinen steuerpflichtigen Sachbezug des Arbeitnehmers sondern ist nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber expressis verbis die Nutzung moderner Arbeitsmittel durch Arbeitnehmer fördern und steuerbürokratischen Aufwand ausschließen, den die private Nutzung betrieblichen Eigentums regulär nach sich zieht. Endlich einmal eine klare gesetzliche Regelung ohne Schlupfloch für den Fiskus? Weit gefehlt! Erstmals das Amtliche Lohnsteuerhandbuch 2018 nahm folgenden wenig bemerkenswerten Einfall eines Schreibtischbeamten auf. Es sei ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO, wenn ein Arbeitgeber gebrauchte Mobilfunkgeräte von seinen Arbeitnehmern unter Marktwert ankauft und ihnen anschließend die Geräte zur weiteren betrieblichen und privaten Nutzung belässt. Diese widersinnige und – man kann es kaum anderes bezeichnen – korinthenkackige Unterscheidung griff eine ehrgeizige Prüferin dankbar auf und peitschte den Fall durch sämtliche Instanzen (es sind ja nur zwei).

Im Urteil vom 23.11.2022 (VI R 50/20) hat der BFH – ebenso wie zuvor das Finanzgericht – der Finanzverwaltung in gesetzten Worten die Leviten gelesen: Auch beim Erwerb von Geräten unter dem Marktpreis ist der damit verbundene zivilrechtliche Eigentumsübergang vom Finanzamt anzuerkennen. Sind die Mobilfunkgeräte danach im alleinigen Eigentum des Arbeitgebers und übernimmt er die Mobilfunkkosten, so gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG ausnahmslos. Eine von Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Steuerbefreiung darf nämlich solange in Anspruch genommen werden, als der Gesetzeszweck erreicht wird. Dies gilt auch dann, wenn dazu eine ungewöhnliche Gestaltung gewählt wird, wie der Ankauf privater Handys durch den Arbeitgeber. Der Fall zeigt exemplarisch, mit welchen Petitessen leitende Steuerbeamte Ihre Arbeitszeit totschlagen, während alljährlich Milliardenbeträge fast unbehelligt aus dem Steuersystem heraus an Kriminelle geschleust werden: Aber eines ist sicher: die üppigen Beamtenpensionen!

4. Der gute Rat: zusätzlicher Schutz von Unternehmensbezeichnungen als Marke

Immer wieder versuchen unseriöse Wettbewerber, sich fremde Unternehmenskennzeichen zu Nutze zu machen. Sie treten mit ähnlichen Bezeichnungen am Markt auf oder melden Domains an, die man leicht mit derjenigen des etablierten Unternehmens verwechseln kann. Deshalb möchte ich auf eine bewährte vorbeugende Maßnahme aufmerksam machen: den zusätzlichen Schutz von Unternehmenskennzeichen und Firmenbezeichnungen durch Markenanmeldung. Unternehmenskennzeichen und Firmenbezeichnungen z. B. einer GmbH sind zwar bereits ohne Registrierung nach § 5 Markengesetz geschützt. Eine Markenanmeldung hat allerdings für Wettbewerber eine deutlich höhere Warnfunktion, da allgemein bekannt ist, dass Markenrechtsverletzungen teuer zu stehen kommen und deshalb vor der Entscheidung für neue Firmen- oder Domainbezeichnungen in der Regel das Markenregister konsultiert wird. Ist eine Firmenbezeichnung als Marke registriert, hält das viele Wettbewerber doch davon ab, eine identische oder verwechslungsfähige Firmenbezeichnung zu wählen.

Die nationale (elektronische) Markenanmeldung kostet 290,00 € und bietet einen Markenschutz in bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen für 10 Jahre. Hinzu kommen meine Gebühren für Recherche und Anmeldung in gleicher Höhe. Eine Marke kann auch EU-weit geschützt werden. Die Kosten betragen ungefähr das Dreifache. Schließlich gibt es noch die erweiternde internationale Registrierung über die WIPO, bei der der nationale oder EU-weite Markenschutz auf beliebige selbst gewählte Länder erweitert werden kann. Die Kosten hierfür sind von der Anzahl der für den Markenschutz zusätzlich gewählten Länder abhängig und davon, ob bei Beanstandungen der Anmeldung ein lokaler Anwalt eingeschaltet werden muss (z.B. Israel und die USA, die meistens ein Haar in der Suppe finden). Bei zwei bis drei zusätzlichen Ländern liegen die Kosten in der Regel in der Höhe der EU-Markenanmeldung.

5. KSK-Abgabesatz steigt 2023 von 4,2 % auf 5,0 %.

Der KSK-Abgabesatz, der auf die Vergütungen an selbstständige Künstler und Publizisten lastet, wird 2023 deutlich auf 5,0 % angehoben (von 4,2 %). Bis 31.03.2023 müssen die betroffenen Unternehmen (Regelverwerter) die Bemessungsgrundlage der KSK melden.

6. Interna

Ksenia Vladimirova hat die Prüfung zur Steuerfachangestellten mit Bravour bestanden und ist nun in Vollzeit für die Kanzlei tätig.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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