Mandantenrundschreiben Juni 2026

1. Steuertermine Juni 2026

2. Steuertermine Juli 2026

3. Änderung der MWSt-Sätze ab 2027 geplant: 10% und 21% jedoch 0 % für Lebensmittel

4. Steuernachzahlungen für den Veranlagungszeitraum 2024: Zinspflicht ab 01.06.2026

5. DATEV-Programme teuer und wenig anwenderfreundlich - Suche nach Alternativen

6. Mobilitätsprämie: Bericht aus dem Nischendasein eines neuen Steuerparagraphen

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

nun ist die Katze aus dem Sack: wie schon von Merkel zur Sanierung der Staatsfinanzen ab 2007 initiiert, plant die Koalition, die MWSt-Daumenschraube ab 2027 anzuziehen: von regulär 19 % auf 21 % %. Das ist um einen Prozentpunkt mehr als in Österreich aber immer noch weniger als im Vorbildland Dänemark (25 % auch auf Lebensmittel). Nach 20 Jahren Pause geht es den Verbrauchern erneut an den Kragen: Denn diese Erhöhung dürfte in Anlehnung an einer Berechnung des Bundesstatistikamts zu einer prozentualen Zusatzbelastung der Haushalte von durchschnittlich rund 1,0 %. führen. Im Gegensatz dazu freuen sich aber die Umsatzsteuerbetrüger, denn deren Gewinne steigen automatisch sogar um 2 Prozentpunkte.

Meinem Bedürfnis nach Ausnutzung des alten Steuersatzes komme ich in der ersten Pfingstferienwoche nach und wünsche Ihnen entspannende Feiertage – in Bayern bekannter Maße noch um einen Tag angereichert. RA Peter Eller und sein Kanzleiteam 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2026

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2026 Dauerfristverlängerung oder für April 2026 (mit Dauerfristverlängerung) 

und  der Lohnsteueranmeldung Mai 2026:                                                              10.06.26 (Mi)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2026      10.06.26 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               15.06.26 (Mo)

- Abgabe der ZM für Mai 2026 (bei monatlicher Abgabe)                                       25.06.26 (Do)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2026

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2026 bzw. 2. Quartal 2026 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Mai 2026 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juni 2026 bzw. 2. Quartal 2026:                                 10.07.26 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):       13.07.26 (Mo)

- Abgabe der ZM für Juni 2026 (bei monatlicher Abgabe)                                       27.07.26 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2026 (bei quartalsweiser Abgabe)                   27.07.26 (Mo)

- Abgabe der OSS-Meldung für das 2. Quartal 2026 (EU-Verbraucherlieferungen)   31.07.26 (Fr)

3. Änderung der MWSt-Sätze ab 2027 geplant: 10% und 21% jedoch 0 % für Lebensmittel

Der reguläre Umsatzsteuersatzes soll von 19 % auf 21 % steigen, der ermäßigte von 7 % auf 10 %. steigen. Der Kauf von Lebensmitteln soll dagegen von der MWSt. befreit werden. Saldiert man beide Effekte, wird mit einem jährliches Steuerplus von rund 16 Milliarden € gerechnet. Und welche Empfehlung steuert der staatlich eingesetzte oberste Experte zu Steueraufkommen und -verwendung, der Präsident des Bundesrechnungshofes Kay Scheller, dazu bei: „Strukturelle Defizite, Vollzugsmängel und ausbleibende Reformen verhindern eine grundlegende Stärkung der Einnahmenbasis des Staates. Die bestehenden Handlungsspielräume sollte die Bundesregierung endlich nutzen. Einen erheblichen Beitrag zu stabilen Staatsfinanzen könnte ein konsequentes Handeln bei steuerlichen Subventionen und Steuerbetrug leisten. Die Finanzverwaltung muss gestärkt werden, moderne IT-Systeme sind überfällig. Es geht schließlich um eine Billion Euro Steueraufkommen“. Der Bundesrechnungshof hat vor Kurzem der Bundesregierung 22 Maßnahmen zur Stärkung der Einnahmenbasis empfohlen. Das Papier ist bereits in irgendeiner ministeriellen Schublade verschwunden, weil ist es für die real existierende Beamtokratie sehr viel bequemer ist, die Mehrwertsteuer, die aufkommensstärkste Steuer neben der Lohnsteuer Steuer, kräftig zu erhöhen.

4. Steuernachzahlungen für den Veranlagungszeitraum 2024: Zinspflicht ab 01.06.2026

Da ab dem 01.06.2024 Nachzahlungszinsen in Höhe von 1,8 % jährlich anfallen, stelle ich Ihnen anheim, diesen Nachzahlungsbetrag rechtzeitig unter Angabe Ihrer Steuernummer und dem Hinweis „zu erwartende Nachzahlung ESt/Solidaritätszuschlag 2024” freiwillig zu entrichten und mich davon zu unterrichten. Ich kläre das Finanzamt dann entsprechend zusätzlich auf, was Nachfragen vermeidet. Sie schließen damit die Zinsbelastung der Nachzahlung definitiv aus – wenn auch im umständlichen Verfahren des Billigkeitserlasses. 

5. DATEV-Programme teuer und wenig anwenderfreundlich - Suche nach Alternativen

Der DATEV-Umsatz ist laut Chefmitteilungen der Genossenschaft 2025 um 9 % gestiegen. Das ist darauf zurückzuführen, dass die DATEV-Leistungen immer teurer bepreist werden und immer mehr Leistungen von der DATEV in Anspruch genommen werden müssen, um eine reibungslose Bewältigung der Steuerberateraufgaben zu gewährleisten. Dafür erhalten die Genossen aus dem operativen Gewinn ungefähr die Hälfte, sprich 5 % des von Ihnen generierten Umsatzes. Da ich immer für Transparenz bin, möchte ich dies klar offenlegen und bitte um Verständnis dafür, dass ich diese Rückvergütung nicht an die Mandanten weiterleite, die die Leistungen über unsere Rechnungsstellung beziehen. Ich berechne die Leistungen der DATEV ohne irgendeinen Gewinnaufschlag weiter, so dass die Bestell-, Weiterberechnungs- und Kündigungsarbeit auf meine Kosten geht. Da die DATEV-Programme ohne den regelmäßigen und kostspieligen Einsatz unseres IT-Technikers seit langem nicht mehr nutzbar sind, suche ich derzeit nach Alternativen in der Buchführungszusammenarbeit mit den Mandanten. Ich beginne mit einem Test der Haufe Lexware Software, die auf nach ersten Versuchen sehr viel anwenderfreundlicher erscheint.

6. Mobilitätsprämie: Bericht aus dem Nischendasein eines neuen Steuerparagraphen 

Haben Sie schon mal etwas von der Mobilitätsprämie gehört, die 2021 ins Einkommensteuergesetz eingeführt wurde und – ursprünglich befristet bis 2026 – nach einer Änderung nun auf unbestimmte Zeit weitergilt? Vermutlich nein, da diese Vorschrift zu Recht ein vollkommenes Schattendasein führt. Nur vorsorglich zu Ihrer Information: Es betrifft unter ganz engen Ausnahmen Fernpendler, also Arbeitnehmer, die jeden Tag mehr als 20 km einfach zur Arbeitsstätte zurücklegen, bei denen sich die steuerliche Entlastung durch die Pendlerpauschale nur aus dem Grund nicht auswirkt, weil sie aufgrund des Grundfreibetrages keine Steuern zahlen. Soweit die Absenkung unter die maßgeblichen Grenzen bei Einzel- und Zusammenveranlagung gerade durch die Geltendmachung dieser Fernpendlerpauschale ab dem 21. Kilometer verursacht wird, erhält der Arbeitnehmer auf Antrag auf diesen Teil der Pendlerpauschale eine Vergütung in Höhe des Eingangssteuersatzes. Der bleibt linear bei 14 % und entspricht dem Eingangssteuersatz im progressiven Einkommensteuersatz. Dieser steigt jedoch sehr schnell auf über 25 % an, und die Mobilitätsprämie verharrt auf diesem beispiellos niedrigen Niveau. So ist es eben mit den Katzen und der Fiskallogik!

Alle Rechte bei Rechtsanwalt Peter Eller, Gräfelfing (23.05.2026)

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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