Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
Digitalminister Karsten Wildberger mit Doppeldienstsitz in Berlin und Bonn (!) möchte „Verwaltungsleistungen vollständig digital anbieten – schnell, einfach und ohne unnötige Anträge sowie die Lebensrealität der Menschen in den Mittelpunkt rücken”. Aha! Da ist noch viel Luft nach oben drin, wie die vollständig digitalen „Anträge” im Zuge der Grundsteuerreform gezeigt haben. Aber von Steuererklärungen ist bei den Digitalschwärmern ja nicht die Rede. Denn die Steuerverwaltung arbeitet konsequent auf ihr Endziel hin, den Steuerbürgern anhand der Steuererklärungen möglichst viele Einzeldaten abzuverlangen, z.B. ganz aktuell zusätzlich die Steueridentifikationsnummer Ihrer Kinder. Wie ich einige Zumutungen aus der Unzahl an abgefragten ELSTER-Eingaben routinemäßig ausheble, möchte ich nun wirklich nicht an die große Glocke hängen. Ich kann Ihnen aber versichern, dass meine Schleichwege immer zum Ziel führen: der fehlerfreie Versand Ihrer elektronischen Steuererklärungen. Das Risikomanagementsystem des Finanzamts interveniert nur bei hinterlegten Auffälligkeiten, was bei uns ca. ein Viertel der Erklärungen betrifft. In allen anderen Fällen trudeln die Bescheide bereits nach 2 bis 3 Wochen ein, ein ohne Digitalisierung undenkbares Tempo!
Meinem Bedürfnis nach Entschleunigung komme ich in der zweiten Pfingstferienwoche nach und wünsche Ihnen etwas Erholung an den zahlreichen anstehenden Feiertagen.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2025
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2025 Dauerfristverlängerung oder für April 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Mai 2025: 10.06.25 (Di)
- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2025 10.06.25 (Di)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 13.06.25 (Fr)
- Abgabe der ZM für Mai 2025 (bei monatlicher Abgabe) 25.06.25 (Mi)
2. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2025
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2025 bzw. 2. Quartal 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Mai 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Juni 2025 bzw. 2. Quartal 2025: 10.07.25 (Do)
- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 14.07.25 (Mo)
- Abgabe der ZM für Juni 2025 (bei monatlicher Abgabe) 25.07.25 (Fr)
- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2025 (bei quartalsweiser Abgabe) 25.07.25 (Fr)
- Abgabe der OSS-Meldung für das 2. Quartal 2025 (EU-Verbraucherlieferungen) 31.07.25 (Mi)
3. Empfängerüberprüfung der Banken: Das gilt ab Oktober 2025 bei Überweisungen
Erneut kommt EU-„Anschlag” auf alle Unternehmer zu – diesmal allerdings ein meiner Meinung nach sehr sinnvoller. Ab Oktober 2025 müssen die Kreditinstitute Überweisungen daraufhin überprüfen, ob der unter der IBAN bei ihnen geführte Kontoinhaber identisch ist mit dem in der Überweisung angegebenen Zahlungsempfänger. Überweisungen an Betrüger, die beispielsweise zur Zahlung von Handelsregisterkosten o.ä. auffordern und ein Konto eines – oft ahnungslosen – EU-Bürgers angeben, sollen so verhindert werden. Dem beigefügten Informationsblatt können Sie entnehmen, warum Sie zeitnah aktiv werden sollten und welche (Haftungs)Folgen es hat, wenn Abweichungen von der Bank rückgemeldet werden.
Für die Überweisung meiner Rechnungen an Sie darf ich dringend darauf hinweisen, dass als Kontoinhaber allein „Peter Eller” registriert ist. Bitte bezeichnen Sie daher in Ihren Überweisungsvorlagen oder -programmen als Empfänger nur meinen Namen „Peter Eller”. Diesen Hinweis werde ich künftig auch in jede Rechnung aufnehmen.
Verwenden Sie auf keinen Fall in diesem Überweisungsfeld den in meinem Briefkopf aufgeführten Fantasienamen ANTEGRA oder auch „Steuer- und Rechtskanzlei Peter Eller”. Diese Bezeichnungen verwende ich lediglich aus werblichen Gründen und zu dem Zweck, die Kontinuität des Unternehmens losgelöst von meinem Familiennamen zu wahren.
4. Von Aufkommensneutralität keine Spur: Grundsteuern seit 2025 deutlich höher
In den Verlautbarungen führender Politiker z.B. aus Bayern wurde die Grundsteuerreform ab 2025 als aufkommensneutral verkauft. Das Gegenteil ist der Fall! Denn die Bemessungsgrundlagen, für die die Grundbesitzer in einem umständlichen Verfahren die erforderlichen Daten selbst erklären mussten, sind eben meist höher ausgefallen. Und Städte und Gemeinden haben dann ganz einfach Ihre Hebesätze nicht reduziert und freuen sich nun in der Mehrzahl über zusätzliche Steuereinnahmen, die sie durch die Bank gut brauchen können.
Laut einer breit angelegten Umfrage des Softwareanbieters Wiso zahlen zwei Drittel der Befragten seit 2025 mehr Grundsteuer als zuvor, gut ein Viertel zahlt weniger und nur für die kleine Restgruppe ändert sich so gut wie nichts. Die Grundsteuer ist laut Wiso durchschnittlich um sagenhafte 84,5 % angestiegen: Spitzenreiter sind das chronisch klamme Berlin mit 118,6 % (Folge des dort angewandten Ertragswertverfahrens und dem zwischenzeitlich großstädtischen Mietzinsniveau) und das wohlhabende Baden-Württemberg mit 107,4 % (Folge des dort angewandten reinen Bodenrichtwertverfahrens und vielen Wohnungen in teuren Ballungsgebieten). Die Schlusslichten bilden Schleswig-Holstein (54,7 %) und das Saarland (56,5 %). In Bayern hat sich die Grundsteuer im Schnitt nur um 68,9 % verteuert, so dass uns immerhin der dritte Platz auf dem Gewinnertreppchen gebührt.
5. Aus dem Horrorkabinett der Steuerverwaltung: Endlosbearbeitungszeiten beim BZAfSt
Als „Rausschmeißer” berichte ich künftig am Ende der Mandantenrundschreiben über die unglaublichsten Vorkommnisse aus der deutschen Verwaltung insbesondere der Steuerverwaltung. Den Auftakt steuert eine der von mir besonders geschätzten Bundesbehörden bei: Für die Bearbeitung von Freistellungsbescheinigungen kündigt das Bundeszentralamt für Steuern auf ihrer Webseite allgemein eine Bearbeitungsdauer von ca. 6 Monaten an. Tatsächlich ist diese wesentlich länger. In einem einfach gelagerten Fall haben wir am 28.02.2023 die Befreiung vom Steuerabzug für Lizenzzahlungen nach Italien beantragt. Am 27.11.2024 ist der Bescheid dann eingetroffen, nach einem Jahr und 9 Monaten! In der Zeit nach der Antragstellung können zwar die vollständigen Zahlungen (also ohne Steuerabzug) an den Lizenzgeber geleistet werden, aber eben auf eigenes Risiko. Sicherheit, dass das Finanzamt nicht nachträglich zusätzlich bis zu 25% Abzugssteuer erheben kann, bietet jedoch ausschließlich die erteilte Freistellungsbescheinigung.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de