Mandantenrundschreiben Juni 2024

Inhalt:

1. Steuertermine Juni 2024

2. Steuertermine Juli 2024

3. Grundsteuer-Zwischenresumée; ab 2025 treffen die neuen Grundsteuerbescheide ein.

4. Elektrofahrzeuge: ermäßigte Besteuerung bis zu einem Viertel des Nutzungsvorteils

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

Geschädigte des Wirecard-Pleite hatten Amtshaftungsklagen gegen die BaFin als Aufsichtsbehörde erhoben und sind nun in letzter Instanz beim BGH gescheitert. Die BaFin habe alles richtig gemacht: auf frühe und entscheidende Hinweise eines britischen Finanzjournalisten zu Unregelmäßigkeiten in dieser Betrugsfirma im Wesentlichen mit einer Strafanzeige zu reagieren und sonst nicht ernsthaft einzugreifen. Ob die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young, die jahrelang die Wirecard-Kartenhausbilanzen ohne Einschränkung testiert hatte, auch so glimpflich davonkommt, wird erst das Kapitalanleger-Musterverfahren mit über 10.000 Anspruchsanmeldungen am BayObLG (wiederauferstanden von Söders Gnaden) an den Tag bringen. Personell bedingt kann diese Flut (Fluten, wo man hinsieht) erst nach und nach abgearbeitet werden. 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2024

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2024 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für April 2024 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Mai 2024:                                                                 10.06.24 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2024        10.06.24 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               13.06.24 (Do)

- Abgabe der ZM für Mai 2024 (bei monatlicher Abgabe)                                      25.06.24 (Di)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2024

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2024 bzw. 2. Quartal 2024 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Mai 2024 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juni 2024 bzw. 2. Quartal 2024:                              10.07.24 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):      15.07.24 (Mo)

- Abgabe der ZM für Juni 2024 (bei monatlicher Abgabe)                                    25.07.24 (Do)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2024 (bei quartalsweiser Abgabe)                  25.07.24 (Do)

- Abgabe der OSS-Meldung für das 2. Quartal 2024 (EU-Verbraucherlieferungen)   31.07.24 (Mi)

3. Grundsteuer-Zwischenresumée; ab 2025 treffen die neuen Grundsteuerbescheide ein.

Derzeit treffen die ersten Schätzbescheide mit den Grundsteuerbasisfestsetzungen ein. Diese betreffen teils Flurnummern, für die keine Aufforderung zur Abgabe versandt wurde (!), zum Beispiel für die Garage einer Eigentumswohnungsanlage mit gesondertem jedoch unbekannten Finanzamts-Aktenzeichen. Während Garagen bis zu einer Größe von 50 m2 (1) im räumlichen Zusammenhang mit Wohneigentum grundsteuerbefreit sind, sind wesentlich kleinere Garagen wie in Eigentumswohnungsanlagen selbst bei Selbstnutzung steuerpflichtig. Diese willkürliche Privilegierung meist wohlhabenderer Besitzer freistehender Einfamilienhäuser wird vor Gerichten mit Sachverstand m.E. keinen Bestand haben.

Die Gesetzgebungs- und Vollzugsgeschichte der Grundsteuerreform ist symptomatisch für die bundesdeutsche Politik- und Verwaltungskultur. Erste Finanzgerichte haben bereits im summarischen Verfahren das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer mit stark typisierten Bewertungsmethoden für verfassungswidrig erachtet, z. B. das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteile vom 23.11.2023, 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23; anders FG Brandenburg, Urteil vom 01.09.2023, 3 V 3080/23 ). Es lohnt daher, einen Blick auf die Modelle und ihre Gerichtsfestigkeit zu werfen. 

Bekanntlich konnten sich die Landespolitiker nicht einigen, wie das neue Grundsteuermodell aussehen sollte. Ergebnis ist ein Wirrwarr verschiedener Modelle, die sich grob in drei Kategorien einteilen lassen. Zunächst das äußerst komplizierte und zu den höchsten Grundsteuern führende Bundesmodell: Das auf dem Ertragswertverfahren basierende Modell favorisierten mit Ausnahme von Niedersachsen und Hessen sämtliche Bundesländer, die dem ehemaligen Königreich Preußen im Deutschen Reich angehört haben. Bayern, Niedersachsen und Hessen plädierten für ein flächenbezogenes Besteuerungsverfahren, während Baden-Württemberg ein reines Wertverfahren ohne Berücksichtigung der Ertragsfähigkeit der Grundstücke eingeführt hat. 

Dass die Berechnung der Basiswerte im Bundesmodell selbst für Steuerspezialisten kaum nachvollziehbar ist, wurde von der Politik bewusst in Kauf genommen. Bemerkenswert ist, dass die Finanzverwaltung genau dieses Ertragswertverfahren vehement ablehnt, wenn der Gebäudeanteil bei einem vertraglichen Einheitskaufpreis einer Immobilie bestimmt werden muss. Mit diesem Verfahren würde die steuerwirksame AfA-Bemessungsgrundlage zu Gunsten der Vermieter stets erheblich höher ausfallen. Die Finanzverwaltung wählt offensichtlich die anzuwendenden Bewertungsverfahren nach Steuerwirksamkeit und nicht nach Sachangemessenheit aus.

Nachvollziehbarer ist das Flächenmodell, das rein an die Grund- und Boden-Flächen sowie an die Wohn- und Nutzflächen anknüpft. Dazu haben Finanzgerichte in ersten Urteilen keine Bedenken gesehen ebenso wie für das Bodenrichtwertmodell von Baden-Württemberg. Dieses ist am einfachsten ausgestaltet, zumal die Bodenrichtwerte für einen kurzen Zeitraum kostenfrei abgerufen werden konnten. In Bayern lieferte die notwendigen Daten – allerdings nur bis November 2023 – der Bayernatlas (dort ohne Bodenrichtwerte). Wenn das nicht bürgerfreundlich ist: Schätzbescheide werden erst dann versandt, nachdem das Informationssystem geschlossen wurde, das man benötigt, um die Bescheide sinnvoll angreifen zu können. 

Das Südwest-Wertmodell hat sicherlich den Vorteil, dass Eigentümer von wertvollen Grundstücken – vor allem in Ballungsgebieten – mehr zur Kasse gebeten werden als ländliche Grundstücksbesitzer. Nachteil ist sicherlich, dass die Mieten in den Ballungsgebieten damit weiter in die Höhe getrieben werden, da die Grundsteuer als quasi Dienstleistungssteuer der Gemeinden auf die Nutznießer, bei Vermietungen eben die Mieter, weiterbelastet werden kann. Bestrebungen, dies gesetzlich zu unterbinden, sind gescheitert. 

In Bayern dagegen werden Eigentümer großer Grundstücke benachteiligt, die nur spärlich bebaut sind, da Nutznießer gemeindlicher Dienstleistungen nicht die Fläche an sich ist, sondern eben die Anzahl der Bewohner, die auf diesen Flächen wohnen. 

Spannend wird ab 1. Juli 2024, inwieweit die nun festgesetzten Basiswerte dann in die tatsächlich zu zahlende neue Grundsteuer ab 01. 01. 2025 einfließen werden. Entscheidend ist der von der Gemeinde festgesetzte Hebesatz, der auf die Basiswerte anzuwenden ist. Da sich die Basiswerte zum Teil stark geändert haben, stehen die Gemeinde- und Stadtparlamente vor der Frage, ob der Hebesatz angepasst werden soll. Dazu müsste bis zum 30. Juni 2024 eine Satzungsänderung beschlossen werden. Innerhalb einer Bandbreite von 140 bis 1050 Prozentpunkten ist der Hebesatz für die Grundsteuer B (für Flächen mit Gebäuden) frei wählbar, wobei die Festlegung nicht justitiabel ist. Da in Bayern bereits die Basiswerte wesentlich moderater als beim Bundesmodell ausfallen, sind hierzulande voraussichtlich keine erheblichen Steuermehrbelastungen zu erwarten.

4. Elektrofahrzeuge: ermäßigte Besteuerung bis zu einem Viertel des Nutzungsvorteils

Steuerlich sind Elektroautos nach wie vor sehr attraktiv, jedenfalls für Unternehmer und Arbeitnehmer mit Firmenfahrzeug, auch wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Dann wird der Nutzungsvorteil aus der Firmenwagenüberlassung pauschal versteuert: Bei Elektrofahrzeugen, die ab 01. 01. 2024 angeschafft wurden und bis zu 70.000 € brutto kosten, wird der zu versteuernde Betrag mit 0,25 % des Bruttolistenpreises im Monat berechnet. Kostet das Elektrofahrzeug mehr als 70.000 € brutto, so ist der private Nutzungsanteil immerhin noch mit der Hälfte des Normalsatzes, also mit 0,5 % pro Monat anzusetzen. 

Auf diese wie Einnahmen zu behandelnden Nutzungsvorteile kommt zusätzlich noch die Umsatzsteuerbelastung, bei Unternehmern in Höhe eines geschätzten Anteils oder pauschal mit 80 % der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage und bei Arbeitnehmern (denn es wird ein tauschähnlicher Umsatz angenommen) in Höhe eines geschätzten Anteils der Gesamtfahrzeugkosten oder aus Vereinfachungsgründen der lohnsteuerliche Betrag als Bruttowert. Jede Steuer führt eben ihr Eigenleben und das führt bei privat genutzten Firmenwägen eben zu den insgesamt 8 Varianten. 

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015