Mandantenrundschreiben Juni 2023 Highlight: Elektronische Daten als Rechnungen als obligatorischer Wirtschaftsstandard ab 2025

1. Steuertermine Juni 2023

2. Steuertermine Juli 2023

3. Grundsteuererklärungen; wer trödelt am meisten? Der Staat als größter Grundbesitzer!

4. Elektronische Daten als Rechnungen als obligatorischer Wirtschaftsstandard ab 2025

5. Rechnungsabgrenzungsposten: Gesetzliche Bagatellgrenze von 800,00 € zu niedrig

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben? Kein Problem, lesen Sie dazu, was sich der Staat als größter Grundbesitzer herausnimmt! Ansonsten wünsche ich frohe Feiertage und verabschiede mich in einen kurzen Urlaub bis 06.06.2023.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für April 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Mai 2023:                                                                    12.06.23 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2023     12.06.23 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               15.06.23 (Do)

- Abgabe der ZM für Mai 2023 (bei monatlicher Abgabe)                                        26.06.23 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2023

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2023 bzw. 1. Quartal 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Mai 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juni 2023 bzw. 2. Quartal 2023:                                10.07.23 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):      13.07.23 (Do)

- Abgabe der ZM für Juni 2023 (bei monatlicher Abgabe)                                       25.07.23 (Di)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2023 (bei quartalsweiser Abgabe)                  25.07.23 (Di)

- Abgabe der OSS-Meldung für das 2. Quartal 2023 (EU-Verbraucherlieferungen) 31.07.23 (Mo)

3. Grundsteuererklärungen; wer trödelt am meisten? Der Staat als größter Grundbesitzer!

Bis zum 31. Januar 2023 waren 36 Millionen Bundesbürger dazu verdonnert, ihre Erklärung zur Grundsteuer einzureichen – mit Ausnahme der glücklichen Bayern, die 3 Monate Zuschlag erhalten hatten. Der größte Grundbesitzer Deutschlands, die Bundesrepublik Deutschland, kann aber alle Erklärungen erst bis Ende September 2023 übermitteln, das musste das FDP-geführte Finanzministerium auf Nachfrage eines CDU-Parlamentariers, Christian Plosch, zugeben. Damit sind Strafmaßnahmen der Finanzämter gegen zivile Trödler unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes bis Ende September 2023 ausgeschlossen. In einer Demokratie gilt nun mal im Gegensatz zur römischen Diktatur von anno dazumal: Quod licet Jovi et licet bovi übersetzt; was für die öffentliche Hand gilt, gilt auch für den Bürger.

4. Elektronische Daten als Rechnungen als obligatorischer Wirtschaftsstandard ab 2025

Die Bundesregierung bastelt derzeit an Vorschriften, ab 2025 nur noch standardisierte elektronische Daten als Rechnungen zwischen Unternehmern (im Wirtschaftssprech B2B) zuzulassen. PDF-Rechnungen oder gar Papierrechnungen wären dann im geschäftlichen Verkehr tabu. Vieles steht noch in den Sternen, insbesondere ob die Verschärfung nach Unternehmensgrößen gestaffelt eingeführt wird und wie die Authentifizierung sowie die Kontrolle im Fall von Betriebsprüfungen ausgestaltet wird.

Auch die Finanzverwaltung soll in den Datenfluss integriert werden, damit sie alle Rechnungsdaten für Zwecke der Vorsteuerkontrolle abgleichen kann. Die Unternehmer werden deshalb zwangsweise und ohne Widerspruchsrecht in die geplanten Abläufe eingebunden. Wohl um die offensichtliche staatliche Intervention ins Wirtschaftsgeschehen etwas zu bemänteln, ist eine Art Rechnungsplattform eines privaten Anbieters in der Diskussion, für den sich die Investition voraussichtlich als ähnlich lukrativ herausstellen wird, wie die diversen elektronischen Register für den Dumont-Verlag.

Die Unternehmer mit Verbrauchern als Kunden sind jedenfalls gezwungen, ihre Systeme an eine zweigleisige Rechnungserstellung anzupassen, einmal rein elektronisch für den Austausch mit den Geschäftspartnern und einmal auf PDF- oder papierbasierte Weise mit den Verbrauchern. Die Pflicht zur elektrischen Rechnungsstellung ohne PDF-Basis gilt bereits jetzt in der Rechnungsstellung von Unternehmern gegenüber der öffentlichen Hand.

Ungeklärt ist schließlich, ob das Meldesystem, das zusätzlich von der EU-Kommission im Binnenmarkt vorgesehen ist, und das avisierte nationale System überhaupt zu vereinheitlichen sind oder nach Einführung parallel bedient werden müssen. Quelle: www.kmlz.de/sites/default/files/Umsatzsteuer%20Newsletter%2019_2023.pdf

5. Rechnungsabgrenzungsposten: Gesetzliche Bagatellgrenze von 800,00 € zu niedrig

In seinem Gesetzesauslegungsperfektionismus hat der BFH im Urteil vom 16. 03. 2021 (X R 34/19) entschieden, dass Rechnungsabgrenzungsposten auch bei minimalen Beträgen bilanziert werden müssen. Die Umsetzung in der Praxis interessiert den BFH nicht, wenn er die reine Lehre gegen die Zumutungen der Zivilgesellschaft verteidigt. Dass den BFH hier der Teufel reitet, hat sogar der Finanzminister erkannt und im Jahressteuergesetz 2022 eine Bagatellgrenze von 800,00 € eingeführt. Auch dieser Grenzwert ist viel zu niedrig angesiedelt. Meines Erachtens wären 2.500,00 € pro Jahresabschluss angemessen. Dies wende ich in den vom mir erstellten Jahresabschlüssen seit Jahren an, gestützt auf ein vor langer Zeit ergangenes – und nun vom BFH kalt gestelltes – FG-Urteil, das in diese Richtung wies und überlasse das Erbsenzählen dem Betriebsprüfer.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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