Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
KI ist zwar in aller Munde, die bayerische Finanzverwaltung setzt derweil bei ihren ständig neu eingeführten Daumenschrauben auf eine recht mechanische Automatisierung, die mitunter zu gelinde gesagt unbefriedigenden Ergebnissen führt. Z.B. die neuste Eingebung des Geldbeschaffers im Söder-Kabinett und erklärten Schwarze-Null-Fans: Wer für das Steuerjahr 2024 mehr als 10.000,00 € Einkommensteuer nachzahlen musste, wird vollautomatisch mit einer um mehrere Monate vorgezogenen Steuererklärungsfrist für 2025 bestraft. Der Fiskus hat dafür zwar schon eine nachträgliche Steuernachzahlung für 2025 in gleicher Höhe verfügt und die Vorauszahlungen ebenso nach oben angepasst. Das Ministergenie erwartet also trotz Beinahe-Rezension weiter steigende Gewinne in 2025, an denen der Freistaat möglichst rasch teilhaben will. Diese Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe wird übrigens auch an Mandanten versendet, für die erfolgreich eine Herabsetzung beantragt wurde – wegen sinkender Überschüsse im Veranlagungszeitraum 2025. An dieser Stelle: Kein Kommentar!
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2026
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2026 bzw. 2. Quartal 2026 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Mai 2026 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Juni 2026 bzw. 2. Quartal 2026: 10.07.26 (Fr)
- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 13.07.26 (Mo)
- Abgabe der ZM für Juni 2026 (bei monatlicher Abgabe) 27.07.26 (Mo)
- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2026 (bei quartalsweiser Abgabe) 27.07.26 (Mo)
- Abgabe der OSS-Meldung für das 2. Quartal 2026 (EU-Verbraucherlieferungen) 31.07.26 (Fr)
2. Abgabe- und Zahlungstermine August 2026
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2026 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juni 2026 bzw. 2. Quartal 2026 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Juli 2026: 10.08.26 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf d. Finanzamtskonto): 13.08.26 (Do)
- Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2026: 17.08.26 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde): 20.08.26 (Do)
- Abgabe der ZM für Juli 2026 (bei monatlicher Abgabe) 25.08.26 (Di)
3. 1.000-€-Entlastungsprämie von den Bundesländern vorerst auf Eis gelegt
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur steuerfreien 1.000-Euro-Entlastungsprämie am 08.05.2026 die Zustimmung versagt. Das als freiwillige zusätzliche Arbeitgeberleistung ausgestaltete Steuergeschenk war von Anfang an umstritten, genauso wie der Tankrabatt bis Ende Juni.
4) Jahressteuergesetz 2026 wirft viel Schatten und ein wenig Licht voraus – Referentenentwurf vorgelegt
Die Katze ist aus dem Sack: Der alljährliche Wunschzettel der Finanzverwaltung in Form des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2026 serviert dem geneigten Publikum ab 2027 nicht nur schwer Verdauliches, sondern tatsächlich auch einige wenige Erleichterungen im Zuge der allzu häufig apostrophierten aber selten eintretenden Entbürokratisierung. Da bis zur letzten Sitzung des Bundesrates noch nichts in Stein gemeißelt ist, nachfolgend nur ein kurzer Überblick. Das für die gestrige Kabinettssitzung vorgesehene Steuerthema wurde übrigens kurzerhand verschoben, um sich ausgiebig mit dem anwesenden NATO-Generalsekretär Mark Rutte aussprechen zu können. Ist ja noch ein halbes Jahr bis Ultimo!
-> Dauerzankapfel Aufteilung auf GuB und Gebäudewert bei einheitlich Kaufpreis
Der neue § 6f EStG folgt der Logik des bekannten Beleidigten-Leberwurst-Verhaltens der Verwaltung: Wenn die Finanzgerichte nicht spuren, schreibt man die eigene Auffassung ins Gesetz. Wegen der überragenden Praxisrelevanz werde ich die neue Vorschrift ab Inkrafttreten eingehend erläutern.
-> Dauerhafte Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte bereits nach einem Jahr
Eine erste inländische Tätigkeitsstätte wird bereits nach einem – nicht mehr wie bisher nach 2 Jahren – angenommen. So werden schon im zweiten Jahr einer nicht auf Dauer angelegten Arbeitsaufnahme an einem anderen Ort im Inland die steuersparenden Pauschalen für Dienstreisen ausgeschlossen. Für Tätigkeitsstätten im Ausland gilt weiterhin die Zwei-Jahres-Frist.
-> Fünf weitere Pflichtangaben in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Den Arbeitgebern wird relevante Mehrarbeit aufgebrummt, damit das Finanzamt folgende steuerfreie oder steuervergünstigte Zahlungen möglichst lückenlos überprüfen kann:
1) Bei den Lohnersatzleistungen zusätzlich alle Zeiträume mit den jeweiligen Beträgen
2) Detaillierte Aufschlüsselung von Dienstreisekosten und Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung (konnte bisher außerhalb der Lohnabrechnung ausgezahlt werden, da Aufwendungsersatz definitionsgemäß nicht einmal Arbeitslohn darstellt, weiteres Beispiel für die real existierende Hyperbürokratisierung)
3) bis 5) Privatanteile bei Dienstwagenüberlassung, steuerfreie Arbeitgeber-Leistungen zur Kinderbetreuung und Übertragung von Vermögensbeteiligungen
-> Deutlich höhere Freigrenzen für Kleinhonorare und das antragslose Freistellungsverfahren
Bei Honoraren von Auslandskünstlern bis 500,00 € je Einzelleistung soll künftig der Einbehalt der „Ausländerabzugssteuer” durch den Veranstalter unterbleiben dürfen. Bis zu einem Jahresvergütungsbetrag von 100.000,00 € je Künstler soll gleichzeitig auch das antragslose Freistellungsverfahren möglich sein. Die Freigrenze würde sich damit verzehnfachen, was beachtlich ist. Der vorherige Entlastungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern muss in diesen Fällen erst gar nicht gestellt werden. Die Großzügigkeit ist vermutlich allein der derzeitigen Bearbeitungsdauer in dieser Behörde geschuldet (nach Behördenangaben mehr als 6 Monate, festgestellt bei einem Antrag im Mandantenauftrag: 20 Monate!)
-> Neuer Jahreszinssatz für Steuererstattungen und -nachzahlungen 3,6 %
Der Zinssatz für Steuererstattungen und-nachzahlungen ab dem 15. Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraums soll ab dem 01.01.2027 verdoppelt also von 0,15 % auf 0,30 % je vollen Monat angehoben werden. Das ergibt 3,6 % Jahreszins.
-> Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
In § 122a AO sollte bereits im Rahmen des Jahressteuergesetz 2025 die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden möglichst verwaltungsfreundlich ausgestaltet werden. Die neue Vorschrift wurde wegen durchgreifender Bedenken relativ spät wieder aus dem Gesetzgebungsverfahren herausgenommen. Nun versucht die Verwaltung einen neuen Anlauf, auf den ich an dieser Stelle erst eingehe, wenn er in trockenen Gesetzestüchern ist.
5. Pflichthinweis auf KI-generierte Inhalte ab August 2026
Bilder, Texte, Videos sowie alle weiteren Inhalte, die mithilfe von KI-Programmen erstellt und veröffentlicht werden, sind ab 02.08.2026 zu kennzeichnen. Andernfalls können erhebliche Geldbußen verhängt werden.
https://gesellschaft-datenschutz.de/ki-kennzeichnungspflicht/
6. Interna: Neue Kanzleidurchwahl für Luis Böhme: 089 / 28 80 89 30
Nachdem die beiden Azubis, Sara Dejakam und Arda Retzep nach fast 2 Jahren immer selbstständiger arbeiten, konnte ihr „Mentor” Luis Böhme vom Sekretariat in ein eigenes Zimmer umziehen. Seine neue Durchwahl lautet daher ab sofort: 089 / 28 80 89 30. Seinen Platz (und die Telefonnummer 089 / 89 800 915) übernimmt ab Montag Iryna Florka, eine Praktikantin, die, falls sie sich bewährt, das Team ab September als Azubine ergänzen wird.
Alle Rechte bei Rechtsanwalt Peter Eller, Gräfelfing (02.07.2026)
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

