Mandantenrundschreiben Juli 2025

Inhalt:

1. Steuertermine Juli 2025

2. Steuertermine August 2025

3. Gute Nachrichten für Immobilienerwerber: Restnutzungsdauer per Gutachter bestimmen

4. Barrierefreiheit von Webseiten, wenn dort Verbraucherverträge abgeschlossen werden

5. Verifizierung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ab dem 20.07.2025 nur noch online

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

Sie werden es nicht glauben, aber wie jedes Mandantenrundschreiben ist dieses auf einem über 12 Jahre alten MacBook Air und mit einer noch älteren MS-Software (ohne jeden KI-Papperlapapp) erstellt und per Standard-Applemailprogramm versandt worden. Warum auch nicht? Anscheinend arbeiten immer mehr Nutzer mit veralteten Programmen aus Redmond, weil die Novitäten in deren Updates für die tägliche Arbeit meist völlig irrelevant sind. Die Softwareschmiede hat daher die Verkaufsversionen eingestellt und kassiert nun bei den Standardprogrammen ausschließlich laufende Lizenzgebühren ab. Und was rieten die Redmonder kürzlich per Mail allen Anwendern von Windows 10, für das der Support vorzeitig eingestellt wird? Sie sollten ihre voll funktionstüchtigen Rechner auf den Müll werfen, sofern sie das verschlimmbesserte Winsel 11 nicht stemmen, und als Ersatz natürlich einen Pc+Copilot kaufen. Purer und seit Jahrzehnten überholter American Way of Life. Im Übrigen frage ich mich, warum die EU nicht schon längst diesen überteuerten US-Programmen einen 50-%-igen Strafzoll aufgebrummt hat.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2025

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2025 bzw. 2. Quartal 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Mai 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juni 2025 bzw. 2. Quartal 2025:                                10.07.25 (Do)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):       14.07.25 (Mo)

- Abgabe der ZM für Juni 2025 (bei monatlicher Abgabe)                                     25.07.25 (Fr)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2025 (bei quartalsweiser Abgabe)                   25.07.25 (Fr)

- Abgabe der OSS-Meldung für das 2. Quartal 2025 (EU-Verbraucherlieferungen)   31.07.25 (Mi)

2. Abgabe- und Zahlungstermine August 2025

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2025 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juni 2025 bzw. 2. Quartal 2025 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juli 2025:                                                               11.08.25 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf d. Finanzamtskonto):   14.08.25 (Do)

- Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2025:                                                  18.08.25 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                         21.08.25 (Do)

- Abgabe der ZM für Juli 2025 (bei monatlicher Abgabe)                                       25.08.25 (Mo)

3. Gute Nachrichten für Immobilienerwerber: Restnutzungsdauer per Gutachter

Wer eine gebrauchte Immobilie kauft, kann den Gebäudeanteil aus einem einheitlichen Kaufpreis über die standardisierte Restnutzungsdauer von 50 Jahren abschreiben. Die tatsächliche Restnutzungsdauer wird jedoch vor allem bei älteren Gebäuden in vielen Fällen sehr viel kürzer ausfallen. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann deshalb eine kürzere Nutzungsdauer geltend macht werden (BFH, Urteil vom 28.07.2021, IX R 25/19). Die sehr engen Vorgaben der Finanzverwaltung zu diesem Punkt hat das FG Münster, gestützt auf die laufende BFH-Rechtsprechung, im Urteil vom 02.04.2025 (14 K 654/23 E) verworfen.

Zunächst erkennt es die in einem Sachverständigengutachten ermittelte kürzere Restnutzungsdauer an, sofern das Gutachten nach den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung erstellt ist. Eine wirtschaftliche Bestimmung der Restnutzungsdauer ist danach zulässig, so dass es auf den technischen Verschleiß eines Gebäudes nicht ankomme. Das Ergebnis stellt dabei in zulässiger Weise immer einen Schätzwert dar. Dieser ist jedoch anzuerkennen, sofern er nach den Vorschriften der Verordnung fehlerfrei ermittelt wurde. Das Gericht musste über einen weiteren Streitpunkt, nämlich ob der Gutachter das Gebäude selbst besichtigen muss, nicht mehr entscheiden. Es tendiert jedoch dazu, diese Frage zu bejahen.

Ferner ist das Ergebnis des Gutachtens laut FG vom Finanzamt zu übernehmen, auch wenn der Gutachtenersteller nicht nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert ist. Denn diese Voraussetzung findet sich weder in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG noch leitet dies die BFH-Rechtsprechung daraus ab. Nur im – hier nicht einschlägigen – § 198 Abs. 2 Bewertungsgesetz wird diese zusätzliche formelle Anforderung ausdrücklich geregelt.

Schließlich hat das FG die Revision nicht zugelassen, da der BFH alle entscheidungserheblichen Fragen bereits eindeutig entschieden hat und anderweitige Auffassungen in BMF-Schreiben keinen Revisionszulassungsgrund darstellen. Es steht daher zu befürchten, dass die Ministerialauffassung in einem der nächsten berüchtigten Jahressteuergesetze fröhliche Urstände feiern wird. 

4. Barrierefreiheit von Webseiten, wenn Verbraucherverträgen abgeschlossen werden

Seit kurzem ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten, mit dem die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) umgesetzt wird. Die Anforderungen des BFSG müssen im Prinzip auch alle Betreiber von Webseiten beachten. Es gibt allerdings zwei wesentliche Einschränkungen, so dass das BSFG bei den allermeisten Webseiten keine Rolle spielt. Erstens muss auf den Webseiten ein direkter Vertragsabschluss angeboten werden. Zweitens kommen zudem von vorneherein nur Produkte und digitale Dienstleistungen in Betracht, die für Verbraucher erbracht werden, also die zu ganz oder überwiegend persönlichen Zwecken erworben wurden bzw. genutzt werden. In allen anderen Fällen, also wenn bei den Kundenbestellungen die beruflichen Zwecke überwiegen, muss das BFSG nicht beachtet werden. 

5. Verifizierung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ab 20.07.2025 nur noch online

Innergemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen dürfen nur dann steuerfrei berechnet werden, wenn der Empfänger eine gültige USt-IdNr besitzt. Der Versender benötigt dazu eine qualifizierte Bestätigung und hat das Ergebnis der positiven Antwort auf die Anfrage zu dokumentieren. Andernfalls wird die Lieferung oder Leistung mit 19 % MWSt belegt. Die Vailidität der vom Empfänger mitgeteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern kann ab dem 20.07.2025 nur noch online überprüft werden (www.bzst.de). Schriftliche oder telefonische Anfragen werden ab diesem Stichtag zurückgewiesen. Das Ergebnis kann im Übrigen künftig durch ein übliches Dateiformat, einen Bildschirmausdruck oder einen Ausdruck der Abfrage nachgewiesen werden. 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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