Mandantenrundschreiben Juli 2024

Inhalt:

1. Steuertermine Juli 2024

2. Steuertermine August 2024

3. Die Tücken der eRechnung: Was Sie jetzt schon tun können

4. Besteuerung der Kapitalerträge: BFH wähnt aktionistischen Steuergesetzgeber auf Abwegen

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

Hochsommer ist es und in der Kanzlei der übliche Hochbetrieb vor den Sommerferien und zusätzlich diesmal noch vor dem Abgabetermin für die Steuererklärungen 2022. Bis auf drei Ausnahmen haben alle Mandanten rechtzeitig die erforderliche Vorarbeit geleistet (das verdient doch mal ein großes Lob!) und von unserer Seite aus kann ich versichern: Wir schaffen das!

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2024

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2024 bzw. 2. Quartal 2024 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Mai 2024 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juni 2024 bzw. 2. Quartal 2024:                                10.07.24 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):      15.07.24 (Mo)

- Abgabe der ZM für Juni 2024 (bei monatlicher Abgabe)                                       25.07.24 (Do)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2024 (bei quartalsweiser Abgabe)                  25.07.24 (Do)

- Abgabe der OSS-Meldung für das 2. Quartal 2024 (EU-Verbraucherlieferungen)   31.07.24 (Mi)

2. Abgabe- und Zahlungstermine August 2024

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2024 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juni 2024 bzw. 2. Quartal 2024 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juli 2024:                                                                   12.08.24 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf d. Finanzamtskonto):       15.08.24 (Do)

- Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2024:                                                    15.08.24 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                            19.08.24 (Mo)

- Abgabe der ZM für Juli 2024 (bei monatlicher Abgabe)                                         26.08.24 (Mo)

3. Die Tücken der eRechnung: Was Sie jetzt schon tun können

Wie im vorletzten Mandantenrundschreiben Mai 2024 berichtet, sind alle Unternehmer ab em 01.01.2025 verpflichtet, eRechnungen zu empfangen. Mandanten, die das von der DATEV seit Jahren propagierte aber nicht sehr nutzerfreundliche und relativ kostspielige Programm „Unternehmen online” nutzen, können bereits jetzt eRechnungen empfangen und in der Buchführung verarbeiten. Die Erstellung von eRechnungen ist mir diesem Programm aber nicht zu bewerkstelligen. Dies wird von der DATEV am kostengünstigsten im Einsteigerprogramm „Mittelstand factura” angeboten, mit Kosten von bis zu 1.000,00 € im Jahr. Wer diese Programme nicht nutzt, sollte prüfen, ob die ihm verwendeten Buchführungsprogramme eRechnungen annehmen und verarbeiten können. 

Da viele Mandanten bisher überhaupt keine Buchhaltungssoftware verwenden, stellt sich selbstverständlich die Frage, ob diese verpflichtet sind, sukzessive ab 01.01.2025 Programme zu erwerben, die eRechnungen verarbeiten können. Denn bisher verwenden viele Mandanten mit Umsätzen unter 100.000,00 € – mit meiner vollen Unterstützung – als einfachste und kostengünstigste Methode die Belegbuchhaltung. Diese wird ab 2025 für sich genommen nicht mehr ausreichen. 

Aus meiner Sicht empfiehlt es sich deshalb bereits jetzt, sich bei seinen Dienstleistern und Lieferanten zu erkundigen, zu welchem Zeitpunkt diese auf die eRechnung umstellen. Dann werden wir eine praktikable und kostengünstige Lösung für Sie finden. Klar ist aber: Vor allem auf kleine Unternehmer kommt durch die eRechnung eine weitere Kostenbelastung zu. Der Gesetzgeber bietet für diese keine Ausnahmeregelung an, wie etwa wie bei der Kleinunternehmerregelung mit der vollständigen Herausnahme aus dem umsatzsteuerlichen Pflichtenkreis. Hat da nicht kürzlich ein Bundeskanzler von Bürokratieabbau gesprochen? Er muss etwas anderes im Auge gehabt haben.

4. Besteuerung der Kapitalerträge: BFH wähnt aktionistischen Steuergesetzgeber auf Abwegen

Eine Lieblingsdaumenschraube des Steuergesetzgebers ist seit Jahren, zwar anfallende Gewinne der Versteuerung zu unterwerfen, gleichzeitig aber in anderen Anlagearten angefallene Verluste in gesonderte und nicht verrechenbare sogenannte Verlusttöpfe zu verbannen, seit Jahren sogar innerhalb der gleichen Einkunftsart wie bei den Kapitalerträgen. Verfeinert wurde dieses System in diesem Bereich noch dadurch, dass Verluste zwar möglicherweise anerkannt werden, aber auf einen bescheidenen Betrag von 20.000,00 € pro Jahr gedeckelt wurden, so z.B. beim Ausfall von Darlehensforderungen. Auslöser für diese Beschränkungen ist das Missfallen des Steuergesetzgebers daran, dass steuerlich systemgerecht anzuerkennende Verluste zu akuten Steuerausfällen führen. Deshalb wird seit einigen Jahren verstärkt und willkürlich verfügt, dass sich Verluste erst in späteren Jahren oder je nach den Umständen überhaupt nicht mehr auswirken und wenn schon jetzt gleich, dann sind sie eben nur in relativ homöopathischen Dosen anzuerkennen. Das hat zur Konsequenz, dass sich die Besteuerung der Kapitaleinkünfte mittlerweile zu einem unübersichtlichen, inkonsequenten und teils widersinnigen Haufen von Vorschriften entwickelt hat, der im gesamten Steuerrecht seinesgleichen sucht. 

Die willkürliche Diskriminierung einzelner Kapitalanlageformen wurde nun auch dem Bundesfinanzhof zu bunt, der traditionell viel Verständnis für den Gesetzgeber und noch mehr Verständnis für die Finanzverwaltung aufbringt. Mit Beschluss vom 07.06.2027 hat das oberste Finanzgericht entschieden, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG, eingeführt rückwirkend für 2020, verfassungswidrig sein könnte, und hat im summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt (VIII B 113/23). Im Aussetzungsverfahren muss der BFH die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit nicht dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, dies ist erst der Fall, wenn das Hauptverfahren zur Entscheidung ansteht, was noch Jahre dauern kann.

Jahre dauert es auch, bis das Bundesverfassungsgericht die Flut an Verfassungsklagen nach und nach abarbeitet. Der BFH hat es bereits als verfassungswidrig gebrandmarkt, dass Aktienverluste nicht mit anderen Gewinnen aus Kapitaleinkünften verrechenbar sind (Vorlagebeschluss des BFH vom 17.11.2020, VIII R 11/18).

Bevor die nonchalanten Herr- und Damenschaften in den Chefetagen des Bundesfinanzministeriums und die chronisch klammen Finanzpolitiker in den Parlamenten für den Steuergesetzgebungsprozess zugelassen werden. sollten sie m.E. ein mehrwöchiges Intensivseminar im Verfassungsrecht absolvieren und die anschließende Prüfung durch eine neutrale und staatsferne also zivile Instanz bestehen. Wie sonst sollte die Qualität neuer Steuergesetze denn verbessert werden können? 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015