Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
der oberste bayerische Finanzbeamte, Albert Füracker, ahnungslos im Steuerrecht? Weit gehend unbeachtet hat Bayern eine Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Im Bundesrat lehnten zuvor alle anderen Länder den Vorschlag der hiesigen Regierungspolitiker, dass das Vererben von Einfamilienhäusern stets steuerfrei bleiben müsse und deshalb die Freibeträge generell und zusätzlich regional differenziert anzuheben wären, ab. Der Faktencheck fällt in diesem Fall nicht schwer. Ebenso wenig fällt es mir schwer, an den nahenden Abgabetermin für die Steuererklärungen 2021 zu erinnern, den 31. August 2023, und damit an ausstehende Freigabeerklärungen und teils auch fehlende Unterlagen.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2023
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2023 bzw. 1. Quartal 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Mai 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Juni 2023 bzw. 2. Quartal 2023: 10.07.23 (Mo)
- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto): 13.07.23 (Do)
- Abgabe der ZM für Juni 2023 (bei monatlicher Abgabe) bzw. für das
2. Quartal 2023 (bei quartalsweiser Abgabe) 25.07.23 (Di)
- Abgabe der OSS-Meldung für das 2. Quartal 2023 (EU-Verbraucherlieferungen) 31.07.23 (Mo)
2. Abgabe- und Zahlungstermine August 2023
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2023 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juni 2023 bzw. 2. Quartal 2023 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung Juli 2023: 10.08.23 (Do)
- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf d. Finanzamtskonto): 14.08.23 (Mo)
- Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2023: 16.08.23 (Mi)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde): 21.08.23 (Mo)
- Abgabe der ZM für Juli 2023 (bei monatlicher Abgabe) 25.08.23 (Fr)
3. Kindernachweis zur Pflegeversicherung erleichtert: Digitales Verfahren ab 2025
Alle Mandanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, hatten wir frühzeitig darüber informiert, dass die ab Juli 2023 erhöhten Beitragssätzen in der Pflegeversicherung nach Kinderzahl aufgegliedert werden und haben wie vorgegeben sichere Nachweise in Form der Geburtsurkunden angefordert. Alles Makulatur, wie so oft, wurde das Gesetz später zur Verwaltungserleichterung geändert. Dazu soll bis zum 31.03.2025 (Prognose!) ein Digitalverfahren eingeführt werden. Solange genügt die bloße Angabe der Kinderzahl in den Gehaltsabrechnungen. Eine 180-Grad-Kehrtwende, die einigen Aufwand nachträglich erübrigte und die ich leider nicht voraussehen konnte.
4. Coronahilfen-Schlussabrechnungen: Frist verlängert bis 31. August 2023
Obwohl wir alle Corona-Hilfen für unsere Mandanten nach tatsächlichen Umsatzrückgängen und Fixkosten jeweils nachträglich beantragt haben, müssen wir in allen Fällen eine – identische – Schlussabrechnung einreichen. Die Frist wurde in letzter Minute um zwei Monate bis zum 31. August 2023 verlängert.
5. Transparenzregister: Bei fehlenden Einträgen drohen Bußgelder
Der Bundesanzeiger versendet derzeit Aufforderung an alle Kapitalgesellschaften, die erforderliche Angaben im Transparenzregister noch nicht hinterlegt haben. Sie werden nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Fristen an das Bundesamt für Justiz gemeldet, das anschließend Bußgelder verhängt. Bitte prüfen Sie im eigenen Interesse, ob Sie die erforderlichen Angaben in diesem Register bereits selbst veranlasst haben. Wir übernehmen in einfachen Fällen diese Arbeiten für 100,00 €, bei komplizierteren Kapitalstrukturen für 175,00 €.
6. Faktencheck bayerische Normenkontrollklage zu den Erbschaftssteuerfreibeträgen
Die Staatregierung begründet die Normenkontrollklage damit, dass das Vererben von Einfamilienhäusern steuerfrei bleiben müsse. Mit welchen Vorschriften im Grundgesetz diese populistische Forderung zu begründen ist, wird nicht kommuniziert. Aber selbst die sachliche Basis ist unzutreffend.
Selbst bewohnte Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser bis zu einer Wohnfläche von 200 m2 sind von vornherein von der Erbschaftsteuer ausgenommen. Für vermietete Einfamilienhäuser gilt dies selbstverständlich nicht, warum auch? Das Bundesverfassungsgericht gibt vor, dass vererbte Immobilien annähernd zum Marktwert bewertet werden müssen. Fallen im Süden der Republik die Immobilienwerte regelmäßig höher aus, muss daher die Erbschaftsteuerbelastung mithalten. Die Freibeträge treffen dabei alle Erben gleich, egal ob sie mehr (im Süden) oder weniger (im Norden) erhalten. Eine stichhaltige Begründung für regionale Privilegierungen bei der Erbschaftsteuer ist also nicht einmal im Ansatz zu erkennen.
Ferner begründet die Staatsregierung die Klage damit, dass „viele Erben zum Verkauf gezwungen wären und das finanzielle Lebenswerk der Vorgängergeneration nicht erhalten werden kann.” Damit können allerdings nur Erben gemeint sein, deren Eltern lebzeitig die Immobilie vollständig selbst behalten wollen und den Königsweg der vorzeitigen gfs. teilweisen Erbübertragung mit Nießbrauchsvorbehalt, der den Steuerwert zudem wesentlich reduziert, bewusst ausschlagen. Ist es Aufgabe einer Regierung, den Erben uneinsichtiger Eltern zu helfen? Alle zehn Jahre kann so ein Freibetrag ausgeschöpft werden, der bei zwei beschenkten Kindern bereits 1,6 Mio. €, beträgt, wenn den Eltern die Immobilie gemeinsam gehört. Zählt man den Abzugsposten kapitalisierter Nießbrauchswert hinzu, ist man schnell bei 2 Mio. € steuerfreier Erwerb angelangt.
Schließlich: Sind die Immobilienpreise signifikant höher, steigt auch das Mietniveau deutlich an. Damit sind Bankdarlehen leichter zu erhalten, mit dem die Erbschaftsteuer unproblematisch finanziert werden kann. Einzige Einschränkung für die glücklichen Erben: die Mietüberschüsse fließen ihnen erst später in voller Höhe zu. Derart harte Fakten findet man in den Regierungsmitteilungen zum Thema, in denen im Übrigen auch von Bundesfinanzminister Linder die Rede ist, nicht.
7. Interna
Luis Böhme hat die Prüfung zum Steuerfachangestellten mit guten Erfolg bestanden und ist ab Juli in Vollzeit für die Kanzlei tätig.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de